Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 SsRs 21/10, 1 Ss Rs 21/10
Auf die Rechtsbeschwerde des Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 22. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Bestehen bleiben allerdings die Feststellungen, wonach der Verfallsbeteiligte eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen und gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Dürkheim zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
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Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Bad Dürkheim hat gegen den Verfallsbeteiligten am 22. Februar 2010 den Verfall eines Geldbetrages von 1.719,35 € angeordnet, weil er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung (Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge eines Sattelzuges, § 32 StVZO) einen entsprechenden Wert erlangt habe (§ 29a OWiG). Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Beteiligten. Er habe auf eine ihm erteilte Genehmigung der Bezirksregierung Detmold vertrauen dürfen, wonach der Transport in der durchgeführten Weise zugelassen worden sei. Schon deshalb habe er nicht rechtswidrig gehandelt. Auch wäre der Transport jedenfalls dann zulässig gewesen, wenn die Ladung um 1,5 m nach hinten übergestanden hätte; die demgegenüber vom Fahrer gewählte Möglichkeit der „Teleskopierung“ des Sattelanhängers habe aber der Verkehrssicherheit gedient. Auch eine Durchführung des Transports mit zwei getrennten Lkw sei nicht sinnvoll gewesen. Ein messbarer wirtschaftlicher Wert sei ihm durch den Transport nicht zugeflossen; auch sei bei Anordnung des Verfalls das nach dem Gesetz vorgesehene Ermessen nicht richtig ausgeübt worden.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 87 Abs. 3, 5 und 6 OWiG) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel vorläufig zu einem Teilerfolg.
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Nach den Urteilsfeststellungen betreibt der Verfallsbeteiligte ein Unternehmen unter der Bezeichnung „B…“, das am 19. Februar 2009 mit einem aus Sattelschlepper und Sattelanhänger bestehenden Zug den Transport eines Mähdreschers von Zweibrücken nach Frankfurt (Oder) durchführen wollte. Für den Transport waren das Schneidwerk (Gewicht: 2.200 kg) und die Räder von dem Mähdrescher (Gewicht: 15.000 kg) abgebaut worden. Alle Teile wurden auf dem um 1,5 m in der Länge herausgezogenen Anhänger untergebracht, wobei der Zug eine Gesamtlänge von 19,8 m aufwies. Mit Bescheid der Stadt Garbsen vom 15. Januar 2009 war dem Unternehmen nach § 29 Abs. 3 StVO die Erlaubnis von Großraum und/oder Schwertransporten erteilt worden, wobei als Ladung „Mähdrescher mit abgebautem Schneidwerk“ bezeichnet war.
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Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der Bundesautobahn 6, Fahrtrichtung Mannheim in Höhe „Binsenparkplatz“ wurde der Zug wegen Überlänge beanstandet und die Weiterfahrt untersagt. Der vom Beteiligten eingesetzte Fahrer R…F… legte den kontrollierenden Beamten eine von der Bezirksregierung Düsseldorf am 5. März 2007 für den Anhänger ausgestellte Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO) für den Anhänger vor; dadurch war die Beförderung einer unteilbaren Einzellast gestattet, wobei die demontierten Teile der Ladung 10 % von deren Gesamtgewicht nicht überschreiten durften. Der Beteiligte verfügt zudem über ein Schreiben der Bezirksregierung Detmold vom 15. August 2006. Dort wird ausgeführt, der Transport von Mähdreschern und Zubehör (Schneidwerk und Bereifung) sei als unteilbare Ladung anzusehen. Gemäß ausdrücklich enthaltenem Vermerk soll das Schreiben zur Vorlage bei Kontrollen durch Polizei und andere Behörden dienen.
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Das gegen den Verfallsbeteiligten geführte Bußgeldverfahren hat die Kreisverwaltung Bad Dürkheim durch Bescheid vom 20. April 2009 gemäß § 47 OWiG eingestellt und gleichzeitig den Verfall in Höhe von 2.764,36 € gegen ihn angeordnet.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag danach eine mit Geldbuße bedrohte Handlung als Grundlage für die Anordnung eines Verfalls vor. Gemäß § 29a Abs. 1 OWiG kann der Verfall bis zur Höhe des Wertes des Erlangten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung aus ihr etwas erlangt hat und gegen ihn eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann der Verfall auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat.
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Das angefochtene Urteil legt sich nicht eindeutig fest, ob auf die mit Geldbuße bedrohte Handlung des Fahrers oder des Verfallsbeteiligten selbst abgestellt werden soll. Eine solche Handlung war aber in beiderlei Beziehung gegeben.
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Der Betroffene ist – wie allerdings nur der Zusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt – Halter des kontrollierten Lastzuges. Nach den Feststellungen hatte dieser mit 19,8 m die nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 StVZO zulässige Gesamtlänge von 15,5 m überschritten. Eine Überschreitung würde auch vorliegen, wenn – wie der Beschwerdeführer behauptet und nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen ist – für den Zug gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StVZO eine Gesamtlänge von 16,5 m erlaubt wäre.
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Dem steht auch nicht die Überlegung des Beschwerdeführers entgegen, der Fahrer würde auch die Möglichkeit gehabt haben, die Ladung um 1,5 m nach hinten herausragen zu lassen (§ 22 Abs. 4 StVO) und den Anhänger daher um eine geringere Länge auszuziehen. Auch dann wären mit 18,3 m die nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder auch Nr. 2 StVZO erlaubten Längen von höchstens 16,5 m überschritten gewesen. § 22 StVO steht im Übrigen selbständig neben § 32 StVZO und ist daher nicht geeignet, die Vorschriften über die Fahrzeugbeschaffenheit abzuändern. Im Übrigen darf auch im Rahmen des § 22 Abs. 4 StVO die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leiden (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO). Die Überlegungen des Beschwerdeführers können daher, ebenso wie seine Ausführungen zur – auch ökologischen – Zweckmäßigkeit eines Transportes durch zwei getrennte Lastwagen, nur die Frage betreffen, ob (§ 47 OWiG) und in welchem Umfang (§§ 17, 29a OWiG) eine Ahndung der jedenfalls vorliegenden Ordnungswidrigkeit angezeigt ist.
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Eine Rechtfertigung für die Überlänge liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Aus der nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilten Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. März 2007 ergibt sie sich nicht, weil dort nach den Urteilsfeststellungen die Beförderung einer sperrigen, unteilbaren Einzellast vorausgesetzt war und dies weiter dahin ausgeführt wurde, dass demontierte Teile der Ladung 10 % von deren Gesamtgewicht nicht überschreiten durften; diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem im Urteil wiedergegebenen Schreiben der Bezirksregierung Detmold vom 15. August 2006. Dieses stellt inhaltlich lediglich eine Meinungsäußerung dar, wonach Mähdrescher und ihr Zubehör (Schneidwerk und Bereifung) beim Transport als unteilbare Ladung anzusehen seien. Auch wenn das Schreiben ausdrücklich zur Vorlage bei Kontrollen bestimmt war, war es offensichtlich nicht geeignet, die spätere abweichende Ausnahmegenehmigung einer anderen Behörde inhaltlich abzuändern.
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Ebenso wenig zur Rechtfertigung geeignet ist der nach § 29 Abs. 3 S. 1 StVO erteilte Bescheid der Stadt Garbsen, auch wenn dort als Ladung ein „Mähdrescher mit abgebautem Schneidwerk“ festgelegt ist. Diese Entscheidung betrifft nur die streckenbezogene Erlaubnis für den Einsatz des Fahrzeugs im konkreten Fall; die fahrzeugbezogene und die allgemein Verkehrszulassung anbelangende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO muss jeweils hinzutreten (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 638 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 29 Rn. 8).
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Indem er die Inbetriebnahme des somit unerlaubt überlangen Fahrzeugs zumindest zugelassen hat, hat der Betroffene den objektiv und rechtswidrig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 4, 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG erfüllt. Aus der Sicht des Fahrers lag in gleicher Weise eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 32 Abs. 4, 69a Abs. 3 Nr. 2 StVZO, § 24 StVG vor.
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Beide haben dabei auch, wie es der § 29a OWiG voraussetzt (OLG Koblenz, zfs 2007, 108, 109; Göhler a.a.O., § 29a Rn. 1) zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt. Das Schreiben des Bezirksregierung Detmold begründete keinen vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) des Verfallsbeteiligten. Nachdem er den Transport auf der Grundlage der späteren und inhaltlich abweichenden Ausnahmegenehmigung einer anderen Behörde durchführte, hätte er sich zuvor über die Rechtslage vergewissern müssen (vgl. Göhler a.a.O., § 11 Rn. 24), wobei sich eine Rückfrage bei der Genehmigungsbehörde aufgedrängt hätte (a.a.O., Rn. 26a). Diese hätte, wie die Feststellungen des Amtsgerichts ergeben, zu der auch in der ergänzenden Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. September 2009 enthaltenen Aussage geführt, dass Mähdrescher und Schneidwerk von der Behörde nicht als unteilbare Ladung im Sinne ihres Bescheides angesehen werden. Entsprechendes gilt auch für den Fahrer. Für ihn als Kraftfahrer galten hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis von den Verkehrsvorschriften strenge Maßstäbe; auf eine mögliche Auskunft des Verfallsbeteiligten als Arbeitgeber durfte er sich nach den hier gegebenen Umständen nicht verlassen, sondern er musste alle zumutbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen (vgl. BayObLG NJW 2004, 306, 307; Göhler a.a.O. § 11 Rn. 26).
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Der Anordnung des Verfalls im selbständigen Verfahren stand auch kein Verfahrenshindernis entgegen. Nach § 29 Abs. 4 OWiG setzt die selbständige Anordnung allerdings voraus, dass gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder es eingestellt wird. Ist also das Bußgeldverfahren gegen den Täter mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden, tritt ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren ein (OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997, 72 f.; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 29a Rn. 29).
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Das gegen den Verfallsbeteiligten als Halter ursprünglich geführte Bußgeldverfahren hat die Behörde, wie dort ausdrücklich vermerkt ist, zugleich mit Erlass des Verfallsbescheids vom 20. April 2009 nach § 47 OWiG eingestellt; auch eine derartige Verfahrensbeendigung eröffnet die selbständige Verfallsanordnung (vgl. Göhler a.a.O., § 29a Rn. 18, 29).
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Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch gegen den Fahrer ist nach den Akten nirgends ersichtlich; dies kann allerdings nach dem Akteninhalt auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Die ausdrückliche Feststellung in dem angefochtenen Urteil, wonach die Kreisverwaltung das Bußgeldverfahren gegen den Fahrer eingestellt habe, bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht, weil es sich um ein Verfahrenshindernis handelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 337 Rn. 6). Dies kann aber dahinstehen, weil es auf das gegen den Fahrzeuglenker geführte Verfahren in derartigen Fällen der Fahrer- und Halterverantwortlichkeit nicht ankommt; Täter im Sinne des § 29a Abs. 4 OWiG ist hier allein der Halter oder die für ihn gemäß § 9 OWiG handelnde Person (Senat VRS 118 – 2010, 21; OLG Koblenz zfs 2007, 108 f.; Göhler a.a.O., § 29a Rn. 29).
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Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der getroffenen Verfallsanordnung gibt das angefochtene Urteil allerdings zu durchgreifenden Bedenken Anlass. § 29a Abs. 2 OWiG räumt ein Ermessen darüber ein, ob Verfall angeordnet werden soll; das tatrichterliche Urteil muss ergeben, dass das Gericht sich dessen bewusst war und sich nicht nur auf die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung beschränkt hat (OLG Koblenz zfs 2007, 108, 109; Göhler a.a.O., § 29a Rn. 19, 24).
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Unerheblich ist es dabei zwar, ob sich eine derartige Ermessensausübung aus dem Bescheid der Kreisverwaltung ergibt, denn Gegenstand der Beschwerdeprüfung ist auch insoweit allein das amtsgerichtliche Urteil. Dieses enthält aber zu der Frage keine ausdrücklichen Ausführungen; auch nach seinem Zusammenhang kann die Verfallsanordnung nicht ohne weiteres gebilligt werden. In diesem Rahmen sind auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden, ob und inwieweit der Beteiligte hier überhaupt etwas erlangt hat, das Gegenstand des Verfalls sein könnte.
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Ein Absehen von der Verfallsanordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn darin eine unbillige Härte liegen würde, weil dem erlangten Vorteil Ansprüche Dritter gegenüberstehen, oder weil der Entzug der Vorteile aus besonderen Gründen die Beteiligte wirtschaftlich besonders hart treffen würde (Göhler a.a.O., § 29a Rn. 24; BT-Drucks. 10/318, S. 37). Anlass zur Prüfung in dieser Richtung bestand hier deshalb, weil nach den Urteilsgründen der von Zweibrücken nach Frankfurt (Oder) geplante Transport bereits vor Mannheim durch die Kontrolle unterbrochen und die Weiterfahrt untersagt wurde. Zum weiteren Verlauf werden keine Feststellungen getroffen. Es versteht sich also nicht von selbst, dass der Beteiligte für die – jedenfalls zunächst – nur teilweise durchgeführte Fahrt die vom Amtsgericht zugrunde gelegte übliche Vergütung erhalten hat. Ebenso könnte er sich aufgrund der ungeplanten Fahrtunterbrechung Erschwernissen ausgesetzt gesehen haben, die in der Gesamtbetrachtung eine Verfallsanordnung als unangebracht erscheinen lassen würden.
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Bedenken erweckt auch die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung (§ 29a Abs. 3 S. 1 OWiG) des Verfallsbetrags. Die Hinzurechnung der Lkw-Maut erscheint nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Dies könnte nur dann zu billigen sein, wenn es sich um einen Berechnungsposten für die für den Beteiligten anfallende Transportvergütung handeln würde. Wäre dies dagegen lediglich ein Teilbetrag der von ihm aufzuwendenden Kosten, könnte es zwar aufgrund des geltenden „Bruttoprinzips“ (Göhler a.a.O., § 29a Rn. 6 ff.) nicht abgesetzt werden; für eine Hinzurechnung bestünde aber ebenso wenig ein Grund. Auch wenn die Maut unmittelbar vom Auftraggeber des Transports zu tragen wäre und sie bei dem Spediteur nur als durchlaufender Posten auftreten würde, könnten nach Auffassung des Beschwerdegerichts Bedenken gegen ihren Ansatz bestehen.
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Soweit die festgestellten Rechtsfehler reichen, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Vorinstanz zurück zu verweisen (§ 79 Abs. 3 und 6 StPO; §§ 353, 354 StPO); Entscheidungsreife im Sinne von § 354 Abs. 1 StPO; 79 Abs. 6 OWiG besteht nicht. Bestehen bleiben können die Feststellungen zum Vorliegen einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und zumindest objektiv vorwerfbaren Ordnungswidrigkeit, nachdem die übrigen Bestandteile des angefochtenen Urteils selbständig geprüft werden können (vgl. BGH NStZ 1997, 276; Meyer-Goßner a.a.O., § 353 Rn. 6, 12). Ebenso ist auch für das weitere Verfahren davon auszugehen, dass ein Verfahrenshindernis nach § 29a Abs. 4 OWiG nicht besteht. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden sein (vgl. KK-OWiG, 3. Aufl. § 79 Rn. 165).
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