Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 UF 162/10
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.000,00 €
festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als Beschwerde statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 228 FamFG. Insoweit finden die Vorschriften des FamFG ungeachtet der Aussetzung der Folgesache Versorgungsausgleich mit Verbundurteil vom 30. September 2009 schon deshalb Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung des ersten Rechtszugs nach dem 31. August 2010 ergangen ist, Art. 111 Abs. 5 FGG-RG.
II.
- 2
Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Recht gemäß § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG, das hier gemäß § 48 Abs. 3 VersAusglG zur Anwendung kommt, davon abgesehen, hinsichtlich der vom Antragsteller bei der Beteiligten zu 2) erworbenen Anwartschaften einen Ausgleich vorzunehmen.
- 3
Allerdings trifft es zu, dass ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2) die Bagatellgrenze von 1 % der allgemeinen Bezugsgröße des § 18 SGB IV überschritten wäre. Hierauf kommt es indessen bei der hier zur Beurteilung stehenden Rentenanwartschaft nicht an. Denn für die Frage der Geringfügigkeit ist gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG danach zu differenzieren, ob ein monatlicher Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße ist, nur in diesem Fall gilt die 1 %-Wert-Grenze der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Im Übrigen ist auf den Kapitalwert bzw. den korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswertes abzustellen und damit die 120-%-Wert-Grenze nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Hierbei stellt die Vorschrift klar, dass jeweils nur eine Wertgrenze zu prüfen ist (vgl. MünchKomm/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rdnr. 13 a. E.; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211).
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Da vorliegend der Versorgungsträger den Ausgleichswert i. S. d. § 5 Abs. 3 Vers AusglG nicht in Form eines Rentenbetrages , sondern in Versorgungspunkten (VP) angegeben hat, ist eine andere Bezuggröße maßgebend, so dass (nur) die zweite Alternative des § 18 Abs. 3 VersAusglG eingreift. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus der Begründung des Gesetzgebers (vgl. zu Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt etwa Bergner, NJW 2010, 3269, 3271 m.w.N.; Gutdeutsch, FamRZ 2010, 949; Borth, aaO und FamRZ 2010, 781 als Anmerkung zu OLG Celle, FamRZ 2010, 979 ff; ebenso OLG München, FamRB 2010, 169 sowie AG Biedenkopf, Beschluss vom 10.08.2010, 30 F 754/09 VA, zitiert nach juris). Somit ist die Monatsrente auch dann nicht maßgebend, wenn es - wie hier - um den Ausgleich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geht und der Ausgleichswert in Versorgungspunkten bestimmt ist (so ausdrücklich Gutdeutsch, aaO und OLG München, Beschluss vom 21. September 2010, 33 UF 1150/10). Die erstinstanzliche Entscheidung, die die Geringfügigkeit auf der Grundlage des mitgeteilten Kapitalwerts gemessen an 120 % der Bezugsgröße bestimmt hat, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Sonstige Gesichtspunkte, die Anlass sein könnten, trotz der festgestellten Geringfügigkeit des Anrechts, den Ausgleich ausnahmsweise durchzuführen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
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Da in der Sache lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Anhörungstermins abgesehen.
III.
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Hinsichtlich der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug verbleibt es bei dem Ausspruch des Familiengerichts auf Grundlage des § 150 Abs. 5 FamFG. Hingegen sind die Rechtsmittelkosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, § 84 FamFG.
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Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG mit dem Mindestwert angesetzt, da eine Wertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG diesen Betrag nicht erreicht hätte.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG ist nicht veranlasst. Soweit die streitgegenständliche Rechtsfrage abweichend beantwortet wird, handelt es sich lediglich um vereinzelt gebliebene Stimmen, ohne dass die Auffassung näher begründet wurde. Dies reicht vor dem Hintergrund der – zitierten – fundiert begründeten ganz herrschenden Auffassung in Literatur und auch Rechtsprechung nicht aus, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
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