Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (4. Zivilsenat) - 4 W 123/10

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Streitwert wird auf 700,00 € festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet.

2

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Streitwertbeschwerde nicht verfristet. Auf den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

3

Nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3; 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde mit dem Ziel der Änderung des Streitwerts binnen 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. In Eilverfahren wie dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren beginnt die Frist nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen (Hanseatisches OLG Hamburg Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 3 W 89/10 – bei juris m.w.N.; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 63 GKG Rdnr. 53 m.w.N.). Die Hauptsacheentscheidung zum vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist durch das Urteil des Senats vom 28. Oktober 2010 (4 U 179/09) getroffen geworden. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG begann somit erst an diesem Tag (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg aaO; Hartmann aaO) und nicht mit der Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch den Vergleich vom 10. Februar 2009. Die Streitwertbeschwerde vom 28. Dezember 2010 ist daher rechtzeitig eingelegt worden.

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2. Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist begründet.

5

Wie der Senat in seinem Streitwertbeschluss zur Hauptsache vom 29. Dezember 2009 (Az. 4 W 89/09) ausgeführt hat, bestimmt sich der Streitwert am Interesse der Verfügungsklägerin an der von ihr bekämpften Ausschließung, wofür der Wert ihrer Geschäftsanteile den Ausgang für die Bewertung ihres Interesses bildet. Im Hauptsacheverfahren hat der Senat diesen Streitwert auf 2.011,23 € festgesetzt. Der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens, der mit etwa 1/3 des Hauptsachewertes anzunehmen ist (vgl. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 "einstweilige Verfügung" m.w.N.), beträgt daher 700,00 €.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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