Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 136/11

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts  Grundbuchamt - Mainz vom 28. Oktober 2011 wird aufgehoben und das Amtsgericht - Grundbuchamt - Mainz angewiesen, über den Löschungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

Gründe

I.

1

Mit notarieller Urkunde vom 10. Februar 2009 verkaufte der Beteiligte zu 1) den im Eingang bezeichneten Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 2). Beide Vertragsparteien wurden bei dem Vertragsabschluss durch Herrn K.-D…. B… auf der Grundlage ihm erteilter, notariell beurkundeter Vollmachten vertreten. In der Vollmachtsurkunde betreffend die Vertretungsmacht für den Käufer heißt es:

2

„Hierdurch bevollmächtige ich Herrn K.-D…. B… …, mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie … soweit dies gesetzlich zulässig ist gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3

Diese Vollmacht kann für einzelne, von dem Bevollmächtigten zu bestimmende Rechtsgeschäfte übertragen werden.“

4

Von der Befugnis, die Vollmacht zu übertragen, machte der Vertreter in der Kaufvertragsurkunde Gebrauch. In der Urkunde heißt es insoweit in § 4 Nr. 3:

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„Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Notariatsangestellten a)…b)…c)…jede für sich …alle zur Durchführung dieses Vertrages etwa noch notwendigen oder Zweckmäßigen Erklärungen abzugeben… Die Vollmacht gilt auch für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages, soweit von der Kaufpartei veranlasste Belastungen zu löschen sind.“

6

Haupt- und Untervertreter sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

7

In der Kaufvertragsurkunde „bewilligte und beantragte“ Herr B… für beide Vertragsparteien die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers, die sodann auch im Grundbuch eingetragen wurde.

8

Nach Rücktritt des Käufers von dem Kaufvertrag hat die unter § 4 Nr. 3 b) namentlich genannte Notariatsangestellte für beide Vertragsparteien die Löschung der Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.

9

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht die Einreichung einer „Genehmigungserklärung“ durch den Käufer verlangt. Zur Begründung ist ausgeführt, die erteilte Untervollmacht decke die hier abgegebene Löschungsbewilligung nicht und die Hauptvollmacht decke auch nicht eine Unterbevollmächtigung zur Abgabe der Löschungsbewilligung.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

II.

11

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

12

2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.

13

Entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes sind die von den Vertragsparteien erklärte Bevollmächtigung des Herrn B… sowie die von diesem erteilte Untervollmacht dahingehend auszulegen, dass die für den Käufer erklärte Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist.

14

Für die Auslegung einer Vollmacht gelten die für Grundbucherklärungen aufgestellten Grundsätze (BayObLG Rpfleger 1991, 365). Es ist also auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (OLG München, FGPrax 2006, 101).

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Die vom Käufer Herrn B… erteilte Vollmacht deckt zunächst einmal die Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit „im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie“. „Im Zusammenhang“ mit dem Erwerb einer Immobilie stehen auch solche Rechtsgeschäfte, die zur Rückabwicklung des Erwerbsgeschäftes erforderlich sind. Auch wenn ein solches Geschäft nicht der Vollendung oder Förderung des Erwerbs sondern vielmehr der Rückgängigmachung eines Teilaktes des Erwerbsvorganges dient steht es nach allgemeinem Wortverständnis in einem tatsächlichen und rechtlichen Bezugsrahmen zu dem Erwerbsgeschäft; denn seine Notwendigkeit bedingt vorangegangene Erwerbsakte, wodurch der Zusammenhang hergestellt ist.

16

Im Umfang seiner eigenen Bevollmächtigung, somit auch für die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung, war Herr B… berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. Hiervon hat er in einer Weise Gebrauch gemacht, die ihrerseits die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung durch die Unterbevollmächtigte deckt. Hiernach gilt sie ausdrücklich auch für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages, soweit von der Kaufpartei „veranlasste Belastungen“ zu löschen sind. Um eine solche von der Kaufpartei veranlasste Belastung handelt es sich bei der Auflassungsvormerkung, denn in § 2 Nr. 2 der notariellen Urkunde vom 10. Februar 2009 hat auch der Käufer die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt und sie damit jedenfalls auch „veranlasst“, denn er war als derjenige, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen sollte, nach § 13 Abs. 1 GBO antragsberechtigt.

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Insgesamt deckt somit die Reichweite von Vollmacht und Untervollmacht die hier erklärte Löschungsbewilligung.

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