Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 WF 83/12
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der den Antragstellerinnen beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte begehrt die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. Juli 2011 sind im einstweiligen Anordnungsverfahren mehrere Gewaltschutzanordnungen gegen den Antragsgegner ergangen, die zunächst bis zum 27. Januar 2012 befristet waren. Insoweit ist die von dem der Antragstellerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte Vergütung nach Festsetzung gegen die Landeskasse erstattet worden . Auf den Verlängerungsantrag vom 16. Januar 2012 hat sodann das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschlüssen vom 25. Januar 2012 die bewilligte Verfahrenskostenhilfe hierauf erstreckt und antragsgemäß die im Wege einstweiliger Anordnung erlassenen Maßnahmen bis zum 25. Juli 2012 verlängert.
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Der diesbezügliche Vergütungsantrag ist von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - mit der Begründung zurückgewiesen worden, es handle sich nicht um eine andere Angelegenheit, sondern um die Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung, also um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 Nr. 5 RVG.
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Der als Beschwerde bezeichneten Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Familiengericht zur Entscheidung vorgelegt, das unter Aufhebung des Beschlusses der Rechtspflegerin dem Vergütungsantrag in vollem Umfang stattgegeben hat, weil die Verlängerung gegenüber dem Ausgangsverfahren einen eigenständigen Sachverhalt darstelle.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse, mit der daran festgehalten wird, dass es sich nicht um eine andere Angelegenheit, sondern lediglich um eine nach § 16 Nr. 5 RVG nicht zu vergütende Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung handele.
II.
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1. Die Beschwerde der Landeskasse, über die nach Übertragung des Verfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch den Einzelrichter der Senat entscheidet, ist statthaft (§§ 56 Abs. 1 und Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG) und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, hat das Familiengericht das Rechtsmittel gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich zugelassen.
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2. In der Sache führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Das Familiengericht hat mit Recht nach Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellten Verlängerungsantrag dem insoweit gestellten (weiteren) Vergütungsantrag stattgegeben. Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren und dem nachfolgend gestellten Antrag auf Verlängerung der Anordnungsdauer nicht um dieselbe Angelegenheit, weil die Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 RVG nicht vorliegen und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf einen Verlängerungsantrag nicht in Betracht kommt .
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a) Allerdings wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während ganz überwiegend im Anschluss an eine zu § 40 Abs. 2 BRAGO ergangene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (JurBüro 1991, 1084) vertreten wird, dass im Falle der Verlängerung einer einstweiligen Anordnung die Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG (Nr. 6 a.F.) nicht zur Anwendung kommt (vgl. AG Bad Kreuznach AGS 2009, 64 ff; Norbert Schneider, AGS 2007, 492; AnwK-RVG Mock/Wahlen, 6. Aufl., § 16 Rdnr. 84; Bischof, RVG 4. Aufl., § 16 Rdnr. 17 a.E.), vertritt Müller-Rabe (in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 16 Rdnr. 80) die Ansicht, eine Verlängerung der Eilmaßnahme betreffe die Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung, so dass nur eine Angelegenheit gegeben sei.
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b) Der zuletzt genannten Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.
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Das Amtsgericht Bad Kreuznach (aaO) weist zu Recht auf den Vergleich mit § 40 Abs. 2 BRAGO hin. Schon vor der Reform des Kostenrechts durch die Vorschriften des RVG war danach anerkannt, dass die Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Maßnahme ein neues Verfahren darstellt und deshalb gesondert zu vergüten ist (vgl. HansOLG Hamburg aaO m.w.N., so auch Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO 15. Aufl., § 10 Rdnr. 14). Entsprechend dem Wortlaut der früheren Vorschrift liegt nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit nur in den Fällen einer Abänderung bzw. Aufhebung vor. Denn insoweit wurde nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung des § 40 Abs. 2 BRAGO lediglich übernommen, mit der Maßgabe, dass sie nunmehr auch in einstweiligen Anordnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, die ihrerseits gegenüber der Hauptsache eine besondere Angelegenheit bilden (vgl. zu den Grundlagen des KostenrechtsmodernisierungsG BT-Drucks. 15/1971 S. 190)
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Entgegen der von Müller/Rabe vertretenen Ansicht beinhaltet die Verlängerung keine Abänderung der ursprünglichen Anordnung. Für ein Hauptsacheverfahren steht dies außer Streit (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 849 f; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt aaO). Entsprechendes muss auch für die Verlängerung einer Eilentscheidung gelten, weil auch in diesen Fällen über einen nachfolgenden neuen Lebenssachverhalt zu entscheiden ist. Im Unterschied zum Abänderungsverfahren, das den bis zum Fristablauf abgeschlossenen Zeitraum betrifft, bezieht sich die Verlängerungsentscheidung auf einen neuen Sechsmonatszeitraum und ist somit als neuer eigenständiger Anspruch zu behandeln (vgl. Norbert Schneider aaO, derselbe in Anmerkung zu AG Bad Kreuznach, AGS 2008, 596; AnwK-RVG aaO).
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Wäre hingegen der abweichenden Auffassung zu folgen, hätte es der Verfahrensbevollmächtigte in der Hand, anstelle einer Verlängerung der ursprünglichen Anordnung einen neuen Antrag zu stellen. Dann stünde die weitere Vergütung außer Frage (Müller/Rabe in Gerold/Schmidt aaO). Nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verlängerung angeordneter Gewaltschutzmaßnahmen geregelt hat, wäre es in Anbetracht der gleichartigen anwaltlichen Tätigkeit widersinnig, für einen darauf gerichteten Antrag von derselben Angelegenheit auszugehen. Wäre das gewollt, so hätte dies angesichts der zu § 10 Abs. 2 BRAGO vertretenen Auffassung einer Klarstellung in § 16 Nr. 5 (Nr.6 a.F.) RVG bedurft. Anhaltspunkte für einen entsprechenden - den Vergütungsanspruch in diesen Fällen einschränkenden - Willen des Gesetzgebers sind den Materialien zum KostenrechtsmodernisierungsG jedoch nicht zu entnehmen..
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c) Bezieht sich die vergütungsrechtliche Einschränkung in § 16 Nr. 5 RVG mithin nicht auf den Fall einer Verlängerung von einstweiligen Schutzmaßnahmen, fehlt es auch an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke, was Voraussetzung für eine analoge Heranziehung der Vorschrift wäre. Vielmehr lassen die inhaltliche Übereinstimmung mit § 40 Abs. 2 BRAGO sowie die Regelung der Verlängerungsmöglichkeit nur die Folgerung zu, dass in diesen Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers der Ausschlusstatbestand nicht greift.
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d) Der Höhe nach wird der auf Grundlage des festgesetzten Verfahrenswerts gegen die Landeskasse geltend gemachte Erstattungsbetrag schließlich nicht in Frage gestellt.
III.
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Die Entscheidung über die Kosten des danach erfolglosen Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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