Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 205/12


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. August 2012 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers, als unbegründet verworfen.

Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 9. April 1987 (1 Ws 57-58/87) vertretenen Auffassung, § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB stehe einer Verlängerung der Bewährungszeit nach dieser Vorschrift in einem Schritt um mehr als die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit auch dann entgegen, wenn die verlängerte Bewährungszeit 5 Jahre nicht überschreitet, nicht mehr fest. Der Senat schließt sich der mittlerweile in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Meinung an, dass die Vorschrift auf eine Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren nicht anwendbar ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1990, 3 Ws 176/90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 1989, 3 Ws 850/88; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1990, 2 Ws 149/90; OLG Jena, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1998, 4 Ws 235/98).

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