Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 128/12
1. Die zulässige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Ergänzend führt der Senat aus:
Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie nach § 47 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt eine deutschsprachige Form ihres Vornamens annehmen. Aus Art. 47 EGBGB folgt hingegen kein Recht, die Schreibweise eines ausländischen Namens (hier: Aleksej) in eine in Deutschland von dem Antragsteller für „gebräuchlicher“ erachtete Schreibweise (hier: Alexej) zu ändern. Beide Schreibweisen stehen nicht für deutschsprachige Formen von Vornamen. Abgesehen hiervon ist die Schreibweise „Aleksej“ in Deutschland im Vergleich zu „Alexej“ auch keineswegs ungebräuchlich. Ausgehend von den Telefoneintragungen in Deutschland im Jahr 1998 gab es dort die Schreibweise „Alexej“ 559 mal, während der Name „Aleksej“ immerhin 163 mal vorkam (Quelle: www.gen-evolu.de). Eine Recherche unter der von der Deutschen Telekom betriebenen Internetadresse www.dasoertliche.de weist für den Vornamen „Alexej“ in Deutschland aktuell rund 900, für „Aleksej“ über 400 Treffer aus. Die letztere Schreibweise wird demnach im deutschen Sprachraum nicht „als falsch empfunden“ sowie als „ungewöhnlich und fehlerbehaftet“ angesehen. Ebensowenig kommt ihr eine „chancenbeeinträchtigende“ Wirkung zu.
Da der Antrag aus Rechtsgründen von Anfang an unbegründet war, hat das Amtsgericht auch zu Recht Verfahrenskostenhilfe versagt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).
3. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1), die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Nr. KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO).
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