Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 5 UF 117/08

Das Urteil des Senats vom 31. Mai 2011 wird nach teilweiser Aufhebung durch den Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 20. März 2013 geändert und neu gefasst wie folgt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 9. Juli 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern in dem Verfahren 4 F 954/95 am 28. April 1998 geschlossene Vergleich wird für die Zeit ab 1. März 2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen hat:

a) vom 1. März 2007 bis 29. Juli 2008 monatlich 138,00 €;

b) vom 30. Juli 2008 bis 31. Januar 2011 ist kein Unterhalt geschuldet;

c) ab 1. Februar 2011 monatlich 100,00 €.

2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen einschließlich des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Gründe des Senatsurteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2011 sowie den Tatbestand des Urteils des Bundesgerichtshofs (folgend: BGH) vom 20. März 2013 Bezug genommen.

2

Der BGH hat in mit dem genannten Urteil wie folgt entschieden:

3

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 31. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die mit der Anschlussberufung erhobene Widerklage der Beklagten auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 138,00 € für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 abgewiesen worden ist.

4

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

5

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

6

Die Beklagte beantragt nunmehr,

7

auf die mit der Anschlussberufung erhobene Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 1. Februar 2011 monatlich 138,00 € als nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

10

Nach Zurückverweisung der Sache aus der Revisionsinstanz haben die Parteien zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sowohl schriftsätzlich als auch vor dem Senat in der Sitzung am 3. September 2013 weiteren Vortrag gehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 3. September 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Nach Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hat der Senat lediglich noch über Unterhaltsansprüche der Beklagten in Höhe von monatlich 138,00 € für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 zu befinden.

12

Bezüglich früherer Zeiträume und höherer Unterhaltsbeträge war das Senatsurteil vom 31. Mai 2011 entweder nicht mit der Revision angefochten oder aber ist die Revision durch das Urteil des BGH vom 20. März 2013 zurückgewiesen worden. Insoweit ist über Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Kläger mithin rechtskräftig entschieden.

13

Dies gilt insbesondere auch für eventuelle den Betrag von 138,00 € monatlich übersteigende Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Februar 2011. Insoweit war das Senatsurteil vom 31. Mai 2011 nicht mit der Revision angefochten. Die Beklagte hat mit der Revision lediglich einen zeitlich unbeschränkten Unterhaltsanspruch in eingeschränkter Höhe von 138,00 € monatlich verfolgt.

14

Ob sich angesichts geänderter finanzieller Verhältnisse der Parteien für die Zeit ab 1. Februar 2011 ein den Betrag von monatlich 138,00 € übersteigender Unterhaltsanspruch errechnet, kann deshalb dahinstehen. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob in diesem Fall die Beklagte nach den Grundsätzen über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine weitergehende Anpassung ihres Unterhaltsanspruchs an die geänderten Verhältnisse verlangen kann oder mit einem dahingehenden Begehren präkludiert ist. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof beantragt sie ausdrücklich jedenfalls nur Zahlung eines monatlichen Betrages von 138,00 €.

15

1. Der Kläger ist der Beklagten grundsätzlich auch für die Zeit ab 1. Februar 2011 zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt verpflichtet.

16

Wegen der dogmatischen Einzelheiten, insbesondere auch der prozessualen Geltendmachung dieses Anspruchs, wird insoweit auf die Ausführungen des BGH in dessen Urteil vom 20. März 2013 in vorliegender Sache Bezug genommen.

17

2. Zur Höhe des geschuldeten Unterhalts ist auszuführen:

18

Für die Zeit bis 29. Juli 2008 hat der Senat mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 31. Mai 2011 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 138,00 € errechnet. Dem lag folgendes Rechenwerk zugrunde (siehe Seite 13 ff des genannten Urteils):

19

Kläger:

 gesetzliche Rente

940,00 €

        

 Betriebsrente

    637,00 €

        

        

1.577,00 €

        

 fiktiv bei StKl. 1

1.610,00 €

        

 Wohnvorteil

298,00 €

        

 Wohnkosten

- 26,00 €

        

 Gesamteinkommen

1.882,00 €

Beklagte:

 gesetzliche Rente

945,00 €

        

 Zinseinkünfte

30,00 €

        

 Wohnvorteil

681,00 €

        

 Mietzins

424,00 €

        

 Wohnkosten

- 57,00 €

        

 Zinsbelastung

- 316,34 €

        

 KVers. DKV

- 100,33

        

 Gesamteinkommen rund    

1.606,00 €

eheliche Lebensverhältnisse

3.488,00 €

Unterhaltsbedarf 1/2

1.744,00 €

gedeckt durch eigene Einkünfte

1.606,00 €

offener Restbedarf

138,00 €

20

Zwischenzeitlich haben sich die finanziellen Verhältnisse beider Parteien geändert. Es errechnet sich indes jedenfalls kein geringerer monatlicher Unterhaltsbetrag. Ob ein höherer Betrag als Ehegattenunterhalt geschuldet ist, kann angesichts der auf einen Betrag von 138,00 € beschränkten Antragsstellung sowie der folgenden Ausführungen zur Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB dahinstehen.

21

Sowohl die gesetzliche Rente des Klägers als auch dessen Betriebsrente sind deutlich gestiegen auf zuletzt im Jahre 2013 monatlich netto 999,07 und 768,20 € = 1.767,27 € (statt ursprünglich insgesamt 1.577,00 € bzw. fiktiv 1.610,00 €).

22

Demgegenüber hat sich die Rente der Beklagten lediglich von ursprünglich 945,00 € monatlich auf nunmehr 971,09 € ab 01.07.2012 erhöht.

23

Nach dem Verkauf des Hausanwesens der Beklagten sind deren Wohnvorteil wie auch die Mieteinnahmen von insgesamt monatlich 1.105,00 € entfallen. In Wegfall geraten sind indes auch die monatliche Zinsbelastung von 316,34 € sowie die Wohnkosten von 57,00 €. Diesem finanziellen Nachteil von monatlich rund 732,00 € stehen Zinseinkünfte aus dem restlichen Verkaufserlös von angeblich noch 39.000,00 € gegenüber. Bei Annahme eines Zinssatzes von 2% errechnet sich ein monatlicher Betrag von (brutto) 65,00 €. Ob sich der Hausverkauf angesichts dessen als unterhaltsrechtlich vorwerfbar darstellt und der Beklagten deshalb unterhaltsrechtlich fiktiv nach wie vor Wohnvorteil und Mieteinnahmen zuzurechnen sind, mag, da entscheidungsunerheblich, dahinstehen. Es bleibt anzumerken: Dass die Beklagte die laufenden Kosten des Hauses nunmehr nach vielen Jahren als Eigentümerin nicht mehr hat tragen können, ist weder nachvollziehbar ausgeführt noch belegt. Der behauptete nennenswerte Reparaturbedarf ist nicht substantiiert dargetan und lässt sich im Übrigen dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. S… vom 31.07.2010 auch nicht ansatzweise entnehmen. Auch die Höhe des von dem Sohn der Beklagten erzielten Verkaufspreises wäre zu hinterfragen. Warum die Beklagte von dem restlichen Verkaufserlös nach Ablösung des Darlehens Möbel angeschafft hat, ist ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Von dem Verkaufserlös von 137.000,00 € sollen nur 39.000,00 € verblieben sein.

24

Soweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19.09.2013 weitergehende Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen macht, ist dies nach § 296 a ZPO unbeachtlich. Es besteht auch kein Grund, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Den Parteien war mit Verfügung vom 13.05.2013 mit Fristsetzung zum 12.07.2013 aufgegeben, ihre Einkommensverhältnisse vollständig darzulegen und zu belegen. Auf Antrag der Beklagten ist dieser die gesetzte Frist bis 19.07.2013 verlängert worden. Insbesondere zu dem Hausverkauf im August/Oktober 2012 hätte mithin rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin am 03.09.2013 Vortrag gehalten werden können. Neuer Vortrag war im Termin nicht nachgelassen (worauf im Termin auch ausdrücklich hingewiesen worden ist). Hiervon abgesehen muss mehr als irritieren, dass ein Anwesen mit einem angeblichen Wert von 165.000,00 € zu einem Preis von 137.000,00 € an den Sohn verkauft worden sein soll. Die angeblichen Investitionen des Sohnes in das Haus bleiben unklar, wieso dies den Kaufpreis mindern soll ist nicht nachvollziehbar.

25

Soweit der Kläger nunmehr die Berechnung des Unterhalts für die Zeit bis Juli 2008 angreift und den Betrag von 138,00 € in Zweifel zieht, ist er mit diesem Vorbringen durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Senats vom 31. Mai 2011 präkludiert.

26

Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Hausverkauf der Beklagten, den angeblichen Kauf von Möbeln und deren Auskommen in der Vergangenheit argumentiert, dass diese nicht mehr unterhaltsbedürftig sei, geht dies erkennbar fehl. Das zum Ausgleich des Zugewinns erhaltene Vermögen muss von der Beklagten nicht zur Bestreitung ihres Unterhalts aufgebraucht werden. Ansonsten würde sie mit ihrem Anspruch auf Zugewinnausgleich die Unterhaltsverpflichtung des Klägers finanzieren.

27

Auf die Darstellung weiterer Einzelheiten der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann angesichts all dessen verzichtet werden. Für die Zeit ab Februar 2011 errechnet sich mit oder ohne Berücksichtigung des Hausverkaufs der Beklagten immer ein Unterhaltsanspruch von monatlich zumindest 138,00 €. Hiervon abgesehen ist dieser Betrag nach folgenden Ausführungen gemäß § 1578 b BGB herabgesetzt.

28

3. Der Unterhaltsanspruch ist zwar nicht nach § 1578 b BGB zeitlich zu befristen, indes auf monatlich 100,00 € herabzusetzen.

29

a) Wie der Senat mit Urteil vom 31. Mai 2011 unter Gliederungspunkt II.6. vom BGH in dessen Urteil vom 20. März 2013 unbeanstandet festgestellt hat, sind fortwirkende ehebedingte Nachteile der Beklagten i.S.d. § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, die einer Befristung des Unterhalts entgegenstehen könnten, nicht gegeben.

30

Der BGH hat in dem genannten Urteil indes im Einzelnen klargestellt und erläutert, dass von einer Befristung auch dann abzusehen sein kann, wenn die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet und die Ehedauer durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

31

Es ist eine in der Tat (sehr) lange Ehedauer gegeben. Die Parteien haben am … miteinander die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist nach rund 33 Jahren Ehedauer am 29. Januar 1996 rechtshängig geworden. Die Ehe ist seit 08. August 1998 und damit nach rund 36 Ehejahren rechtskräftig geschieden. In der Zeit des ehelichen Zusammenlebens hat die Beklagte den Haushalt geführt und sich um die Betreuung der beiden ehegemeinsamen Kinder gekümmert.

32

Mit Urteil vom 31. Mai 2011 unter Gliederungspunkt II.6. hat der Senat dargelegt, dass eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nur unter den Voraussetzungen des § 36 Nr. 1 EGZPO möglich ist. Der Beklagten muss die Befristung unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die 1998 getroffene und seitdem praktizierte (unbefristete) Unterhaltsregelung zumutbar sein. Für die Zeit bis jedenfalls 29. Juli 2008 hat der Senat dies mit insoweit rechtskräftigem Urteilsausspruch verneint. Auf die Begründung hierfür wird zunächst Bezug genommen.

33

Unter Berücksichtigung der Darlegungen des BGH in seinem Urteil vom 20. März 2013 gilt dies aber auch für die Folgezeit und zwar unbeschränkt. Wenn denn bis Sommer 2008 ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht als unbillig anzusehen ist und diese bis dahin auf den Fortbestand der 1998 getroffenen unbefristeten Unterhaltsvereinbarung vertrauen durfte, dann bedarf es erheblicher Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, um nunmehr für die Zeit ab Februar 2011 und damit rund 15 Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. 12 1/2 Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nunmehr hiervon abzuweichen. Bei einer mehr als 33 Jahre währenden Ehezeit kann 15 Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und angesichts einer bestehenden unbefristeten Unterhaltsvereinbarung der Unterhaltsanspruch nur ganz ausnahmsweise nachträglich in Wegfall geraten. Dies rechtfertigende Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

34

Beide Parteien befanden sich schon vor dem Jahre 2008 im Ruhestand. Ihre Renteneinkünfte sind seitdem im üblichen Umfang gestiegen. Die Beklagte ist nach wie vor in vergleichbarer Weise auf Unterhaltszahlungen angewiesen, um den im Zeitpunkt der Ehescheidung gegebene Lebensstandard in etwa zu halten. Auch die Belastung des Klägers ist - von seiner Wiederverheiratung abgesehen - in etwa unverändert.

35

Seit dem … ist der Kläger mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet. Ob diese unterhaltsrechtlich gegenüber der Beklagten nachrangig ist, mag dahinstehen. Im Rahmen der vorliegend zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist nach Vorgabe des BGH zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch auch nachrangige Unterhaltspflichten belastet wird und die Zweitehe deshalb mit zunehmender Dauer an Gewicht gewinnt. Insoweit sind indes vorliegend keine Umstände gegeben, die eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten rechtfertigen würden.

36

Die jetzige Ehefrau des Klägers verfügt seit Mai 2010 ebenfalls über Renteneinkünfte. Nach dem aktuellen Rentenbescheid beläuft sich ab Juli 2013 der Auszahlungsbetrag auf monatlich 939,30 €. Sie ist des weiteren zusammen mit dem Kläger Miteigentümerin des von diesen bewohnten Hausanwesens in N…, A…. Dem Kläger ist insoweit ein hälftiger Wohnvorteil von bereinigt monatlich 272,00 € angerechnet. Die weitere Hälfte entfällt auf dessen jetzige Ehefrau. Hinzu kommt, dass beide durch ihr Zusammenleben und Zusammenwirtschaften bei gemeinsamer Haushaltsführung Ersparnisse erzielen. Der Gewerbebetrieb der jetzigen Ehefrau des Klägers, der in den vergangenen Jahren sowohl Gewinne als auch Verluste erwirtschaftet hat, ist seit Oktober/November 2012 abgemeldet und aufgegeben. Durch seine Wiederverheiratung ist der Kläger mithin finanziell nicht bzw. jedenfalls nicht wesentlich belastet (wenn überhaupt). Demgegenüber besteht der Unterhaltsbedarf der Beklagten ungeschmälert fort.

37

b) Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist indes gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB für die Zeit ab Februar 2011 herabzusetzen. Der Senat erachtet unter Berücksichtigung aller Umstände einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 100,00 € als angemessen. Die unbefristete Zahlung des der Höhe nach vollen Betrages wäre ebenso wie eine noch weitergehende Reduzierung unbillig.

38

Im Februar 2011 ist die Ehe der Parteien nunmehr seit über 10 Jahren rechtskräftig geschieden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sind nach dieser langen Zeit angesichts der weiteren persönlichen und finanziellen Lebensgestaltungen nicht mehr so eng verflochten wie unmittelbar am Ende des Zusammenlebens bzw. der noch bestehenden Ehe bei schon gegebenem Getrenntleben. So hat der Kläger mittlerweile wieder geheiratet. Die Beklagte hat durch Verkauf ihres Hausanwesens ihre finanziellen Verhältnisse neu geordnet. Der Grundsatz der nachehelichen Solidarität entfaltet mithin nur noch eingeschränkt Bedeutung und rechtfertigt die Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts, wenn schon eine Befristung nicht in Betracht kommt. Dies hinzunehmen ist der Beklagten ebenso zuzumuten wie dem Kläger die unbefristete Zahlungsverpflichtung.

39

Der angemessene Lebensbedarf der Beklagten ist unter Beachtung ihrer sonstigen Einkünfte und ihrer Vermögenssituation gewahrt. Dieser Bedarf orientiert sich an der Lebensstellung vor der Ehe und ohne Ehe, also am vorehelichen Lebensstandard. Dass die Beklagte ohne Heirat des Klägers heute über höhere Renteneinkünfte, als sie tatsächlich bezieht, verfügen würde, ist weder dargetan noch erkennbar. Durch Erwerbslosigkeit wegen Betreuung der Kinder und Führung des Haushaltes bedingte Nachteile sind durch den im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleich und das zum Ausgleich des Zugewinnausgleichs der Beklagten übertragene Vermögen zumindest ausgeglichen. Auch das sog. Existenzminimum ist gesichert.

40

4. Auch bezüglich der Nebenentscheidungen gilt nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das vor dem 1. September 2009 geltende Recht, da vorliegende Abänderungsklage seit März 2007 anhängig ist.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Siehe dazu die Anmerkungen in dem Senatsurteil vom 31. Mai 2011 unter Gliederungspunkt II.8. Auch bezüglich des Revisionsverfahrens und angesichts der nunmehrigen Entscheidung über Ansprüche für die Zeit ab 1. Februar 2011 erscheint im Hinblick auf das Teilunterliegen beider Parteien eine Kostenaufhebung angemessen.

42

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

43

Gründe, erneut die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht gegeben. Die in dem früheren Senatsurteil vom 31. Mai 2011 aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen sind durch die Entscheidung des BGH geklärt. Ob und inwieweit ein Unterhaltsanspruch über den 1. Februar 2011 hinaus zu befristen oder herabzusetzen ist, hat der Senat in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die dahingehende Billigkeitsentscheidung hat keine über das vorliegende Verfahren hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Duch die Hinweise des BGH in dem Revisionsurteil vom 20. März 2013 ist der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Genüge getan.

44

Beschluss

45

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für die Zeit nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof nach §§ 3 ZPO, 42 Abs. 1 und 5 GKG a. F auf

46

1.656,00 €

47

festgesetzt (12 x 138,00 €).

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