Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Landwirtschaftssachen) - 4 WLw 42/13

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Landau in der Pfalz vom 18. Februar 2013 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Genehmigung der Veräußerung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird auf

… €

festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1. a) bis j) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Eigentümer der weinbaulich genutzten Fläche in der Gemarkung S…, Flurstück Nr. …, zu 0,2393 ha.

2

Mit Vertrag des Notarassessors O...als amtlich bestelltem Vertreter des Notars W… mit Amtssitz in G... (UR-Nr. 2373/2011) veräußerten sie das Grundstück an die Beteiligten zu 2) zu einem Kaufpreis von … €.

3

Gemäß VI Ziffer 1 Abs. 2 des Vertrages wurde der Notar beauftragt, die Genehmigungen nach dem GrdstVG bei der Genehmigungsbehörde einzuholen. Nach VII des Vertrages sollen alle zu dem Vertrag erforderlichen Genehmigungen mit dem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber rechtswirksam sein. Weiter heißt es in der Klausel:

4

"Wird die Genehmigung nach dem GrdstVG nur unter einer Auflage oder Bedingung erteilt, so ist der Notar nicht zu deren Entgegennahme ermächtigt, in diesem Fall ist der Bescheid unmittelbar den Beteiligten zuzustellen."

5

Der Antrag des Notars auf Genehmigung des Grundstücksgeschäfts ging am 14. November 2011 bei der Beteiligten zu 3) als zuständiger Genehmigungsbehörde ein. Mit Schreiben vom 24. November 2011 erklärte die Beteiligte zu 3) gegenüber dem Notariat, dass die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG erteilt werden könne und sich daher die Frist auf zwei Monate bis zum 14. Januar 2012 verlängere.

6

Nach erfolgter Ausschreibung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks meldeten die Landwirte R… M… und Eheleute L… ihr Erwerbsinteresse an. Sie erklärten sich jeweils bereit, den im Kaufvertrag genannten Kaufpreis zu zahlen und beriefen sich auf einen Aufstockungsbedarf.

7

Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 lehnte die Beteiligte zu 3) die Genehmigung nach § 2 GrdstVG ab, da die Veräußerung an die Beteiligten zu 2) eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Die Veräußerung stelle eine Verschlechterung der Agrarstruktur dar, da die Beteiligten zu 2) nicht Landwirte seien und die Interessenten als Landwirte ein schutzwürdiges Interesse an dem Erwerb des Grundstücks hätten. Die Beteiligten zu 2) hätten ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben und verpachtet. Daher seien sie nicht mehr als Landwirte anzusehen.

8

Dieser Bescheid wurde den Beteiligten zu 2), dem Notariat W… und den Beteiligten zu 1) mit Ausnahme der Miterbin L… D… innerhalb der Frist von zwei Monaten zugestellt. Die Zustellung des Bescheids an die Miterbin L… D… unter der Adresse …, … scheiterte daran, dass im Anschreiben der Beteiligten zu 3) und der Postzustellungsurkunde die Miterbin L… D… fälschlich mit ihrem Geburtsnamen S… angesprochen wurde (Bl. 20, 21 d.A.). Die von der R… GmbH & Co. KG mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurückgesendeten Zustellungsunterlagen kamen am 12. Januar 2012 bei der Beteiligten zu 3) in Rücklauf. Eine erneute Zustellung unter dem richtigen Namen an L… D. unterblieb.

9

Die Beteiligten zu 1. c) und d) und die Beteiligten zu 2) stellten bei der Beteiligten zu 3) fristgemäß einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

10

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 18. Februar 2013 die Genehmigung des Rechtsgeschäfts weiterhin versagt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie das Ziel einer Genehmigung des Rechtsgeschäfts weiterverfolgen.

11

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 15. Juli 2013 der Beschwerde nicht abgeholfen.

12

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten, der Genehmigungsbehörde und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

II.

13

Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende (befristete) Beschwerde (§§ 9 LwVG, 58 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) hat in der Sache Erfolg. Die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG ist mit Ablauf des 14. Januar 2012 eingetreten. Daher war festzustellen, dass der Kaufvertrag nach dem GrdstVG als genehmigt gilt.

14

Der Kaufvertrag unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG, da die Voraussetzungen eines genehmigungsfreien Rechtsgeschäftes nach § 4 GrdstVG nicht vorliegen und Vertragsgegenstand die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks i. S. d. § 1 GrdstVG ist. Da das streitgegenständliche Grundstück weinbaulich genutzt wird und größer als 10 Ar ist, unterliegt es auch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i. V. m. § 1 AGGrdstVG RP der Genehmigungspflicht.

15

Die Genehmigung gilt jedoch nach § 6 Abs. 2 GrdstVG seit dem 15. Januar 2012 als erteilt, da der Genehmigungsantrag am 14. November 2011 bei der Beteiligten zu 3) als Genehmigungsbehörde einging, die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG nicht gegeben waren und binnen zwei Monaten keine wirksame Entscheidung nach § 9 GrdstVG ergangen ist. Denn innerhalb der durch den Zwischenbescheid der Beteiligten zu 3) verlängerten Frist bis zum 14. Januar 2013 ist eine wirksame Zustellung des Versagungsbescheids an sämtliche Beteiligte zu 1) als Veräußerer nicht erfolgt.

16

Nach § 43 Abs. 1 VwVfG hätte der Versagungsbescheid der Beteiligten zu 3), um gegenüber den Beteiligten zu 1) rechtswirksam zu werden, sämtlichen Mitgliedern der ungeteilten Erbengemeinschaft auf Verkäuferseite bekannt gegeben werden müssen (vgl. VG Potsdam, NVwZ 1999, 214). Nachdem dies gegenüber der Beteiligten zu 1 a) bis zum Ablauf des 14. Januar 2012 nicht geschehen ist, gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt (vgl. auch Netz, GrdstVG, 6. Aufl., S. 849; OLG Karlsruhe RdL 1963, 244).

17

Da über die Genehmigung der Veräußerung des Grundstücks materiell-rechtlich nur einheitlich gegenüber allen Miterben entschieden werden kann, führt auch eine einzige nicht rechtzeitige Versagung der Genehmigung gegenüber einem der Veräußerer dazu, dass die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt.

18

Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass dem Notariat W… in G... der Versagungsbescheid rechtzeitig am 10. Januar 2012 mitgeteilt wurde.

19

Grundsätzlich gilt zwar nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG der Notar, der den Vertrag beurkundet, auch als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen, mit der Folge, dass dann auch die Zustellung an den Veräußerer an den Notar als Bevollmächtigten des Veräußerers erfolgen kann (vgl. BGH RdL 1963, 90, 92). Die gesetzlich vermutete Vollmacht des Notars zur Empfangnahme der auf den Antrag ergehenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde kann jedoch von den Beteiligten widerrufen oder auch eingeschränkt werden (vgl. BGH Beschluss vom 18. Oktober 1973 - V BLw 6/73 -, zitiert nach Jurion). Eine derartige Beschränkung der Vollmacht des Notars ergibt sich hier aus VII des Vertrages. Die dortige Regelung besagt, dass alle Genehmigungen mit dem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber rechtswirksam werden sollen. Genehmigungen unter Auflagen und Bedingungen sind den Beteiligten persönlich zuzustellen. Die vertragliche Bestimmung enthält zwar keine ausdrückliche Formulierung für den Fall, dass die Genehmigung insgesamt versagt wird. Im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses ist aber auch die Versagung der Genehmigung nur an die Vertragsparteien und nicht an den Notar zuzustellen. Insofern haben die Vertragsparteien eine Zustellung des versagenden Bescheids an den Notar ausgeschlossen.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 44 Abs. 1 LwVG. Der Senat hat von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen, weil die Genehmigung bereits vor Einleiten des gerichtlichen Verfahrens als erteilt galt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - Lw U 247/09 -, zitiert nach juris).

21

Beteiligte i. S. d. § 45 LwVG, denen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und der Beschwerdeführer auferlegt werden könnte, existieren nicht.

22

Den Geschäftswert hat der Senat nach § 36 Abs. 1 LwVG in Höhe des vereinbarten Kaufpreises festgesetzt.

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