Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 120/13


Gründe

I.

1

Der Senat weist darauf hin, dass er nach vorläufiger Beratung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.06.2013 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Überdies ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senates bleibt die Beklagte infolge der Erfüllungsschadensklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6 lit.b Abs. 3 AHB 1986 leistungsfrei. Danach sind die Erfüllung von Verträgen und die an ihre Stelle tretenden Erfüllungssurrogate nicht Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung. Neben den primären Vertragserfüllungsansprüchen, sowohl in Bezug auf Haupt- und Nebenleistungspflichten, sind auch die Erfüllungsersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Vertragsleistungen von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen (BGH in ständiger Rechtsprechung, beispielhaft NJW-RR 04, 1675 m.w.N.; NJW 86, 1346; NJW-RR 2012, 103 ff.). Der BGH hat bereits im Urteil vom 19.11.2008 (NJW-RR 09, 381) dargelegt, dass es sich bei der Voraussetzung "an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung" im Sinne der Ausschlussklausel um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff handelt, der losgelöst davon ist, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche vertraglich einzuordnen sind. Auch für die Voraussetzung "Erfüllung von Verträgen" gilt nichts anderes (vgl. BGH NJW-RR 2012, 103, 104). Entscheidend ist, ob die Ersatzansprüche auf das Vertragserfüllungsinteresse gerichtet sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind danach alle Ansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend gemacht wird. Demgegenüber ist jeder weitere Schaden, der über das Erfüllungsinteresse hinausgeht, also insbesondere der Schaden an weiteren Rechtsgütern des Gläubigers, nicht als Erfüllungsersatzleistung einzuordnen. In diesen Fällen ist nicht das Erfüllungsinteresse des Geschädigten tangiert, sondern sein Interesse an der Nichtverletzung seiner Rechtsgüter und damit das sogenanntes Integritäts- oder Erhaltungsinteresse (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. § 26 Rdnr. 36 m.w.N.). Diese Unterscheidung zwischen den nicht gedeckten Ansprüchen auf Ersatz des Erfüllungsinteresses und den deckungspflichtigen Ansprüchen auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens gilt ohne Rücksicht darauf, aufgrund welcher Rechtsgrundlage im Einzelfall der Anspruch geltend gemacht wird (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch aaO, § 26 Rdnr. 38).

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Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall gilt folgendes:

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Geht man mit dem hiesigen Kläger davon aus, dass die Rückerstattung seines Honorars und der von ihm verauslagten Fremdaufwendungen nicht Gegenstand des Vergleichs im Vorverfahren gewesen sind, sondern der Vergleichsbetrag sich ausschließlich auf die Erstattung der dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung und die anderweitige Neuherstellung des Zahnersatzes beschränkte, so handelte es sich gleichwohl um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung getretene Ersatzleistung, die vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Denn damit begehrte der Krankenversicherer, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der hiesige Kläger den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es handelte sich bei diesen Schadenspositionen nicht um Verlangen nach Schadensersatz neben, sondern statt der Leistung des hiesigen Klägers, die dieser nicht wie geschuldet erbracht haben soll. Dass ihm zuletzt kein ärztlicher Behandlungsfehler mehr vorgeworfen werden konnte, sondern eine Verletzung der ihn treffenden Aufklärungspflicht, ist dabei unerheblich. Obwohl aus der Sicht des Patienten zahnprothetische Leistungen durchaus erfolgsbezogen erscheinen, ist der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag des Patienten und des Zahnarztes doch ein Dienstvertrag, wobei Hauptpflichten eines solchen Dienstvertrages neben der zahnärztlichen Behandlung in Diagnose und Therapie nach dem gesicherten Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft auch die Behandlungs- und Risikoaufklärung des Patienten sowie die sachgerechte Organisation des Behandlungsablaufs sind (vergleiche OLG Frankfurt, Urteil vom 22.04.2010 - 22 U 153/08, BeckRS 2010, 21935-Beck-Online mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Danach ist es gleichgültig, auf der Verletzung welcher dieser genannten Hauptpflichten der Schadensersatzanspruch beruht. Dass daneben unter Umständen auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben ist, ändert ebenfalls nichts an der Sachlage. Entscheidend ist, dass der Versicherer des Geschädigten mit den oben dargestellten Schadenspositionen verlangte, seinen Versicherten wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde. Diese Ansprüche des Krankenversicherers betrafen daher - wie das Landgericht zutreffend feststellt - das unmittelbare Interesse des Patienten des hiesigen Klägers an dem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand.

II.

5

Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme - falls beabsichtigt - bis spätestens 20. Juli 2014.

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