Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 U 30/13
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2013, Az. 4 O 229/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um die Erstattung gezahlter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzanfechtung.
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Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter für das Vermögen der A. GmbH bestellt. Ein allgemeines Verfügungsverbot im Sinne von § 22 Abs. 1 InsO wurde nicht angeordnet. U.a. wurde ihm das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, übertragen. Auf den Beschluss vom 6. August 2009 wird verwiesen (Bl. 24 d.A.). Mit Beschluss vom 9. November 2009 (Bl. 89 d.A.) ermächtigte das Amtsgericht den Kläger, schuldrechtliche Verpflichtungen zu Lasten der zukünftigen Insolvenzmasse hinsichtlich einer Fortführungsvereinbarung einzugehen. Der Kläger zahlte am 11. November 2009 von einem auf ihn lautenden Sonderkonto, welches als offenes Treuhandkonto geführt wurde, für den Monat August 2009 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 79.774,66 € an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieses Konto lautete auf "RA D. v.F". Als Zahlungszweck gab der Kläger die Betriebsnummer der Schuldnerin an, so dass die Beklagte erkannte, auf welche Forderung die Zahlung erfolgte. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Insolvenzverfahren.
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Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erst am 1. Dezember 2009 eröffnet wurde, hatten die Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit nur für den Zeitraum September bis Dezember 2009. Der Kläger, der auch im eröffneten Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, verlangt die für August 2009 gezahlten Arbeitnehmeranteile von der Beklagten zurück.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 79.774,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.580 € an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 79.774,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Sie hält die Rechtswegrüge aufrecht. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, die Beträge seien allenfalls an die Arbeitnehmer zu erstatten. Ferner habe der Kläger eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 InsO begründet und durch die Zahlung vom Sonderkonto einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 18. Oktober 2013 verkündeten und der Beklagten am 23. Oktober 2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Kaiserslautern (4 O 229/13) die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Nachdem das Landgericht keine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG herbeigeführt hat, kann die Rechtswegzuständigkeit in zweiter Instanz nochmals überprüft werden. Sie ist gegeben. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 2 SGG. Der Kläger macht vielmehr eine Rückzahlung nach erfolgter Insolvenzanfechtung geltend. Auch für Anfechtungsklagen von Insolvenzverwaltern gegen Sozialversicherungsträger ist der ordentliche Rechtsweg gemäß § 13 GVG eröffnet (BGH Urteil vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - NJW 2011, 1365).
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2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der für August 2009 gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO gegen die Beklagte. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte.
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a. In der Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung liegt eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO. Insbesondere erfolgte die Überweisung aus dem Schuldnervermögen.
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aa. Zum einen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die Zahlungsmittel, die an die Beklagte abgeführt worden sind, aus dem Vermögen der Schuldnerin herrühren. Die Beklagte trägt mit der Berufungsbegründung selbst vor, das Konto sei ausdrücklich für die Schuldnerin geführt worden; der Kläger sei nicht mit eigenen Mitteln in Vorlage getreten. Die Beklagte bestreitet nicht mehr, dass der Kläger zur Eröffnung eines Sonderkontos berechtigt war. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass der Inhalt des Sonderkontos dem Kläger gehöre. Dies ist nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des BGH fällt der Inhalt eines Sonderkontos - im Gegensatz zum Anderkonto - in die Masse (BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 - WM 2009, 562). Daher hat der Kläger die Zahlung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin vorgenommen.
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bb. Die Regelung in § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, nach der Zahlungen des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelten, steht der Anfechtbarkeit nicht entgegen. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer der Arbeitnehmer und deren von ihm einbehaltener Anteil der Sozialversicherungsbeiträge gehören nach zivilrechtlichen Regeln zum haftenden Vermögen des Arbeitgebers, solange sie mit diesem vermischt sind (vgl. MünchKommInso/Kayser 3. Aufl. § 129 Rn 78 c). Die Regelung des § 28 e SGB IV führt gerade nicht dazu, dass die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nur treuhänderisch für die Arbeitnehmer verwaltet werden und damit nicht zum schuldnerischen Vermögen gehören. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden (BGH Urteile vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - BGHZ 183, 86 = NJW 2010, 579; vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09 - ZIP 2010, 2209 und vom 7. April 2011 - IX ZR 137/10 - NZS 2011, 547).
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cc. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Hinblick auf die Einführung des ESUG in die Insolvenzordnung zum 1. März 2012 und die damit verbundene Änderung von Gesetzen, zu denen § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausdrücklich nicht gehörte, von einem gesetzgeberischen Bestätigungswillen der dort ausgesprochenen Vermögenszuordnung auszugehen sei. Vielmehr kann, wie der Kläger ausführt, gerade im Hinblick auf die dem Gesetzgeber bekannte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht von einem Bestätigungswillen ausgegangen werden. Vielmehr hätte es nahe gelegen, eine klarstellende Formulierung in die Regelung aufzunehmen, hätte der Gesetzgeber eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erreichen wollen.
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dd. Schließlich zwingt auch die Entscheidung des BAG vom 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - zu keiner anderen Wertung; der BGH hat für die Rechtsbeziehungen im Insolvenzverfahren eindeutig entschieden, dass die Sozialversicherungsbeiträge zum haftenden Vermögen des Arbeitgebers gehören.
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b. Der Kläger überwies die Sozialversicherungsbeiträge am 11. November 2009 an die Beklagte und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2009.
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c. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, weil durch die Rechtshandlung die Insolvenzmasse geschmälert wurde.
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aa. Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Beklagten keine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO begründet, die den Ansprüchen der einfachen Insolvenzgläubiger vorginge. Grundsätzlich können Masseverbindlichkeiten nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden (MünchKommInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 53 Rn. 9). Ausnahmsweise können Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, wenn die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (MünchKommInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 174). Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin war dem Kläger als vorläufigem Verwalter gerade nicht übertragen worden. Als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter kann der Kläger keine Masseverbindlichkeiten begründen, es sei denn, er wäre durch das Insolvenzgericht ausdrücklich dazu ermächtigt. Dies war hier nicht der Fall. Dem Kläger war nur das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse (einschließlich Kündigungen, Verhandlungen mit Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan) übertragen. Zudem war ihm die Ermächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen (mit Kunden) über die Fortführung der Geschäftsbeziehung eingeräumt. Aus der Übertragung der erstgenannten Befugnis - auch im Zusammenspiel mit der zweitgenannten Befugnis - kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung dazu berechtigt war, Arbeitsverhältnisse fortzuführen und damit auch die dafür anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
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bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht dahin ausgelegt werden, dass die Einschränkung, nach der nur der starke vorläufige Verwalter Masseforderungen begründen kann, hinsichtlich Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, sondern diesbezüglich auch durch den schwachen Verwalter Masseforderungen begründet werden könnten. § 55 Abs. 2 InsO betrifft ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Satz 1 der Vorschrift spricht diese Voraussetzung ausdrücklich aus. Der zweite Satz knüpft hieran mit der Bezugnahme "Gleiches gilt" an. Die Amtliche Begründung zu § 55 Abs. 2 InsO (BT-Drucks. 12/2443 S. 126 zu § 64) unterscheidet wegen der Qualität als Masseverbindlichkeit nicht zwischen den in beiden Sätzen dieses Absatzes geregelten Fällen. Vielmehr stellt sie hinsichtlich des Schutzzwecks ausdrücklich "Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschließen" (Satz 1) mit denen gleich, die "ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen" (Satz 2). Damit kann nur der in Satz 1 ausdrücklich erwähnte "starke" Insolvenzverwalter gemeint sein. Auch Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm bestätigen diese Auslegung (BGH Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353 = NJW 2002, 3326).
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Die Regelung ist auf den schwachen Verwalter auch nicht analog anwendbar (BGH Urteile vom 13. Juli 2006 - IX ZR 57/05 - ZIP 2006, 1641 und vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353 = NJW 2002, 3326).
- 30
cc. Die Ausübung des Anfechtungsrechts stellt sich nicht als treuwidriges Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten dar. Der Kläger hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Anfechtung entgegenstünde. Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat keine an den endgültigen Insolvenzverwalter derart angenäherte Rechtsstellung, dass er Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, als Insolvenzverwalter nicht anfechten könnte. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH Urteil vom 15. Januar 2005 - IX ZR 156/04 - NJW 2006, 1134; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11 - ZIP 2013, 528 Rn. 17 mwN). Ein Zustimmungsvorbehalt war hier gerade nicht angeordnet worden. Zwar liegt hier die Besonderheit vor, dass die Zahlungen von einem Sonderkonto des Klägers stammten und nicht unmittelbar von der Schuldnerin. Die Beklagte meint, der Kläger habe sich dadurch wie ein "starker" Insolvenzverwalter verhalten, so dass er auch nur unter denselben Voraussetzungen anfechten könne wie ein Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übergegangen sei. Jedoch könnte hier auch ein solcher "starker" Insolvenzverwalter die Zahlung anfechten. Dieser ist nämlich grundsätzlich berechtigt, die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann anzufechten, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn dies mit einer künftig zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters in den Vertragsschluss darf der Gläubiger dann davon ausgehen, die als Erfüllung geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen (BGH Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11 - ZIP 2013, 528 Rn 18). Steht hingegen die Erfüllung einer Altverbindlichkeit nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss, so fehlt in der Regel ein schützenswertes Vertrauen. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Überweisung der Sozialabgaben für den Monat August 2009 stand nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss.
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d. Eine Anfechtung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte bestritten hat, die Schuldnerin habe die Zahlungen durch den Kläger genehmigt.
- 32
Zwar kommen außer dem Schuldner auch Dritte, vor allem Gläubiger oder Leistungsempfänger, als anfechtbar Handelnde in Betracht. Als mittelbare Zuwendungen sind solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschaltung eines Leistungsmittlers umgangen wird (vgl. MünchKommInso/Kayser 3. Aufl. § 129 InsO Rn. 35). Dies betrifft jedoch nicht den Fall, dass ein hierzu nicht Berechtigter handelt. Die Beklagte behauptet aber, der Kläger sei nicht von der Schuldnerin ermächtigt gewesen.
- 33
Die Frage, ob eine Ermächtigung durch die Schuldnerin vorlag, kann letztlich offenbleiben. Denn wenn der Kläger zu der Überweisung nicht berechtigt gewesen sein sollte, hätte er als Insolvenzverwalter jedenfalls einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Die Beklagte hätte dann die streitgegenständliche Zahlung auf sonstige Weise, nämlich durch die Überweisung von dem Sonderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters, erlangt; dies auf Kosten der Insolvenzmasse, zu der der Kläger diese zurückerstattet haben möchte. Sie hat diese auch ohne Rechtsgrund erlangt. Zwar hatte sie einen Anspruch auf die Zahlungen, weil die Schuldnerin zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung verpflichtet gewesen war. Dennoch wäre die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Kläger - folgt man dem Vortrag der Beklagten - damals mangels Vertretungsmacht nicht dazu berechtigt gewesen wäre; die Beklagte hat insoweit unstreitig gestellt, dass die Zahlungen aus dem Schuldnervermögen und nicht von dem Kläger persönlich erbracht worden seien. Eine Tilgungswirkung wäre gerade nicht eingetreten, weil keine Leistung eines Dritten (§ 267 BGB) vorliegt (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst [Stand: 1. Mai 2014] § 812 Rn. 111).
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e. Nachdem die Beklagte unstreitig Kenntnis vom Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der für August 2009 gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO gegen die Beklagte.
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3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB.
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4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juli 2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil er lediglich Rechtsausführungen enthält.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 39
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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