Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 1 Ss 23/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Kaiserslautern vom 22.10.2013 wird kostenfällig als offensichtlich unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt ist.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Kaiserslautern hat den Angeklagten wegen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion“ in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den früheren Mitangeklagten M… hat es wegen derselben Straftatbestände zu einer, ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist bezüglich des früheren Mitangeklagten rechtskräftig.

2

Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, mit der er einen Freispruch erstrebt. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

I.

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Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

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Die Silvesternacht 2012/2013 verbrachte der Angeklagte zusammen mit Freunden in einer Gartenlaube in K…. Unter den dort anwesenden Gästen waren auch der frühere Mitangeklagte M… und der später zu Tode gekommene A… D… C…. Um Mitternacht beteiligte sich der Angeklagte am Silvesterfeuerwerk, bei dem M… Starenschrecke aus einer Schreckschusspistole abfeuerte. Die in Deutschland erlaubnispflichtige Munition hatte M… illegal aus Frankreich nach Deutschland eingeführt. Nachdem sich der Angeklagte mit M… gegen 1:00 Uhr wieder in das Gartenhaus begeben hatte, kam ihm die Idee, mit Schwarzpulver aus noch nicht abgebrannten Neujahrsböllern und einer leeren Zigarrenhülse selbst einen Feuerwerkskörper zu basteln. M… nahm diesen Vorschlag auf, schlug jedoch vor, die noch übrig gebliebene Starenschreckmunition für das Vorhaben zu verwenden. Gemeinsam füllten der Angeklagte und M… das Schwarzpulver aus 15 Munitionshülsen, die sie zu diesem Zweck geöffnet hatten, in die leere Zigarrenhülse und verschlossen diese mir einem Deckel. Anschließend brachte M… eine kurze Zündschnur eines China-Böllers an. Dann begab sich der Angeklagte mit M… und einigen Partygästen, darunter A… D… C…, der das Herstellen des Feuerwerkskörpers mitbekommen hatte, wieder ins Freie. Dem Vorschlag eines Anwesenden folgend, schaffte der Angeklagte einen Backstein herbei und legte ihn auf einer freien Fläche in der Nähe des Hauses ab. Anschließend stellte M… die mit Schwarzpulver gefüllte Hülse aufrecht in ein Loch des Backsteins und entfernte sich, nachdem er die Zündschnur angezündet hatte, rasch. Der Angeklagte, der damit rechnete, dass es zu einer größeren Explosion kommen würde und dies in Kauf nahm, legte sich in etwa 10 m Entfernung von der Hülse flach auf den Boden, um der erwarteten Druckwelle zu entgehen. Vorkehrungen, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand der übrigen, das Geschehen im Freien beobachtenden Partygäste zu sichern, traf er nicht. Nur wenige Sekunden nach dem Anzünden der Zündschnur detonierte die Zigarrenhülse, wobei der zur Justierung aufgestellte Backstein zerbarst und dessen Bruchstücke umherflogen. Von einem dieser Bruchstücke wurde der A… D… C…, der die Explosion aus einer Entfernung von ca. fünf Metern mit seinem Mobiltelefon gefilmt hatte, am Kopf getroffen. Er verstarb aufgrund der dadurch bewirkten schweren Schädel- und Hirnverletzungen wenige Tage später in einem Krankenhaus.

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Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass dem Angeklagten ebenso wie dem früheren Mitangeklagten bekannt gewesen war, dass eine Explosion in Anwesenheit von Partygästen und der Unberechenbarkeit von deren Verhalten nach dem Genuss alkoholischer Getränke für sie nicht völlig beherrschbar war und deshalb Menschen zu Schaden kommen konnten. Zwar habe der Angeklagte nicht mit einem Zerbersten des Backsteins und dem Herumfliegen von Bruchstücken gerechnet. Dies hätte der Angeklagte nach Wertung des Amtsgerichts bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedoch erkennen und eine dadurch bewirkte Gefährdung von Menschen vermeiden können.

II.

6

Das Amtsgericht hat das festgestellte Verhalten rechtlich als Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht wurde, in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung gewertet (§§ 308 Abs. 1 und 2, 222, 52 StGB). Die dagegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten zeigt einen ihn belastenden Rechtsfehler nicht auf.

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A. Der Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 308 Abs. 1 und 2 StGB wird von den getroffenen Feststellungen getragen.

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1. Insbesondere sind Zweifel an der fehlenden Sozialadäquanz des Verhaltens des Angeklagten nicht veranlasst (vgl. zur gebotenen Einschränkung des Tatbestandes Krack in MünchKomm-StGB, 2. Aufl. § 308 Rn. 4). Mit der Entnahme explosionsgefährdender Stoffe oder Stoffgemische (Schwarzpulver) aus pyrotechnischen Gegenständen verlieren diese ihre Bestimmung, Vergnügungs- oder technischen Zwecken zu dienen (BGH NStZ-RR 1996, 132; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 3 Ws 198/08 –, juris; a.A. zu im Handel erhältlichen pyrotechnischen Gegenständen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1997 – 4 U 194/96 –, juris).

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2. Der Amtsrichter hat auch den subjektiven Tatbestand der Strafnorm rechtsfehlerfrei festgestellt.

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a) Er hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht mit einer Explosion der Hülse sondern lediglich damit gerechnet, dass es zu „einer größeren Fontäne“ kommen würde, mit tragfähiger Begründung im Sinne der getroffenen Feststellungen für widerlegt gehalten. Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe mit einer erheblichen Druckwelle gerechnet, wie sie aufgrund einer Explosion, nicht aber beim Versprühen einer Fontäne entstehen könne, was sich darin zeige, dass er sich flach auf den Boden geworfen habe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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b) Rechtsfehler zeigt auch die Revisionsbegründungsschrift nicht auf.

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aa) Der Amtsrichter musste sich in den Urteilsgründen insbesondere nicht ausdrücklich mit dem Umstand auseinandersetzen, dass der Sprengkörper aufrecht in einem Backstein fixiert worden war.

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Selbst wenn der Angeklagte – was angesichts der verwendeten Menge an Schwarzpulver allerdings fern liegt – lediglich mit einem Austreten des Explosionsdrucks nach oben im Sinne einer „größeren Fontäne“ gerechnet haben sollte, hätte er vorsätzlich eine Explosion im Sinne der Strafvorschrift herbeigeführt. Denn eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn es zu einer plötzlichen Volumenvergrößerung und dadurch zu Druckwellen mit außergewöhnlicher Beschleunigung kommt (vgl. Krack aaO. Rn. 3 m.w.N.). Dies wäre auch bei einem Austritt des Explosionsdrucks nach oben mit Aufsprengung der Hülsendeckels der Fall gewesen. Angesichts des Umstandes, dass die Wirkung der Explosion für den Angeklagten, wie ihm bekannt war, nicht beherrschbar war, stellt das Zerreißen der Kapsel und das Austreten des Explosionsdrucks nach allen Seiten hierzu eine nur unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, die den Tatvorsatz nicht in Frage stellt.

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bb) Die Ausführungen der Revision zur Beschaffenheit des Hülsendeckels sind ebenso urteilsfremd wie die Behauptung, der Backstein sei verwendet worden, weil der Angeklagte wie „alle übrigen“ erwartet habe, das „Feuer“ könne dadurch in einer „Fontäne“ nach oben hin abgeleitet werden.

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3. Der Qualifikationstatbestand des § 308 Abs. 2 StGB (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 308 Rn. 7) ist als solcher in der Urteilsformel kenntlich zu machen (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 48). Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend klargestellt.

16

B. Auch der Schuldspruch wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Geschädigten C… begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Tod des A… D… C… verursacht.

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a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 1075; 2009, 1155 m. Anm. Kühl; jew. m.w.Nachw.).

19

b) Der Angeklagte hat pflichtwidrig eine Sprengstoffexplosion i.S.d. § 308 StGB herbeigeführt und hierdurch gegen eine das Leben und die Gesundheit anderer Menschen schützende Verhaltensnorm (Fischer aaO. § 308 Rn. 1) verstoßen.

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c) Das Amtsgericht hat die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todes des Geschädigten tragfähig begründet. Dem Angeklagten war bekannt, dass der von ihm zusammen mit dem früheren Mitangeklagten hergestellte Sprengkörper Schwarzpulver aus 15 Munitionskapseln enthielt und dass dessen Sprengkraft mangels Vorhandenseins entsprechender Informationen oder einschlägiger Erfahrungen für ihn nicht beherrschbar war. Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte auch subjektiv die Möglichkeit erkannt hat, dass Menschen durch die freigesetzte Explosionskraft zu Schaden kommen konnten. Dies hat es mit dem Verhalten des Angeklagten begründet, der sich zum Selbstschutz in einer Entfernung von ca. 10 m flach auf den Boden gelegt hatte. Dieser Schluss ist naheliegend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH NJW 1994, 205).

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d) Entgegen den Angriffen der Revision ist dem Angeklagten der Tod des A… D… C… auch zuzurechnen. Hieran könnte es allenfalls dann fehlen, wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung gegeben wäre (vgl. hierzu BGH NJW 2009, 1155, 1156 Rn. 20 sowie die dortigen Nachweise).

22

aa) Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -schädigung und der – grundsätzlich tatbestandsmäßigen – Fremdschädigung eines anderen ist die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Tatausführung beherrscht, Teilnehmer, wer ohne Beherrschung des Geschehens zur Tat beiträgt (Schünemann in LK, 12. Aufl., § 25 Rn. 7). Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169; BGH NJW 2003, 2326, 2327).

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Dies gilt im Grundsatz ebenso für die Fälle fahrlässiger Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden. Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen besondere Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 2009, 1155, 1156 Rn. 21 ff. mit zahlreichen w.N.).

24

bb) Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt die Herrschaft über das Geschehen inne. Er war weder an der Produktion, noch an dem Entzünden des Sprengkörpers beteiligt.

25

Demgegenüber hat der Angeklagte an der Herstellung und dem Aufstellen des Sprengkörpers in einem Backstein eigenhändig mitgewirkt. Ob er – wie die Revision meint – die Herrschaft über das Geschehen dadurch verloren hat, dass er sich anschließend in einen Sicherheitsabstand begeben hat und beim Entzünden des Sprengkörpers nicht mehr unmittelbar mitwirkte, ist ohne Relevanz. Denn der Angeklagte hat durch sein Verhalten zurechenbar eine unmittelbare Ursache gesetzt, die – für ihn ebenfalls vorhersehbar – im weiteren Verlauf zur Explosion des Sprengkörpers geführt und damit den tatbestandlichen Erfolges bewirkt hat. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn durch den Beitrag des früheren Mitangeklagten ein neuer, für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt worden wäre (BGHSt 39, 322, 324; BGH NJW 2001, 1075). Dies kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Handeln des Mitangeklagten (Anstecken der Zündschnur) gerade der mit dem Angeklagten getroffenen Absprache entsprochen hat.

26

cc) Vor diesem Hintergrund ist die – urteilsfremde – Behauptung der Revision, A… D… C… habe sich erst in den unmittelbaren Gefahrenbereich begeben, als die Zündschnur bereits gebrannt und der Angeklagte am Boden liegend keine Möglichkeit zum Eingreifen mehr gehabt habe, ebenfalls ohne Relevanz. Wie bereits der Amtsrichter zutreffend ausgeführt hat, bestand das vom Angeklagten geschaffene Risiko gerade darin, dass das Verhalten der anwesenden Personen für ihn nicht beherrschbar gewesen war.

27

2. In seinen Tod bzw. das Risiko seines Todes hat A… D… C… auch nicht in rechtswirksamer Weise eingewilligt. Dabei kann offen bleiben, ob – was Voraussetzung einer rechtfertigenden Einwilligung wäre (vgl. Schlehofer in MünchKomm-StGB, 2. Aufl. Vor §§ 32 ff. Rn. 148) – der später Getötete das Gewicht der Gefahr überhaupt zutreffend erkannt hat. Denn eine Einwilligung in eine konkrete Todesgefahr scheidet bereits aus Rechtsgründen aus (vgl. Hardtung in MünchKomm-StGB, 2. Aufl. § 222 Rn. 62).

28

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2004, 2458 sowie die Nachweise in BGH NJW 2009, 1175, 1157 Rn. 28) spricht hierfür sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die Vorschrift des § 216 StGB, in welchen die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck komme, ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt der Rechtsgüter Leben und körperlicher Unversehrtheit auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen zu verfolgen. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die Fälle übertragen, in denen das spätere Opfer in das Risiko seines eigenen Todes eingewilligt und dieses sich anschließend verwirklicht hat (BGH NJW 2009, 1155, 1157 Rn. 28).

29

b) Dem schließt sich der Senat an. Insbesondere genügt eine hier allein in Betracht kommende Einwilligung in die bloße Gefährdung des Lebens nicht. Denn nach allgemeinen Grundsätzen muss die rechtfertigende Einwilligung nicht nur das tatbestandsmäßige Verhalten erfassen, sondern auch den Taterfolg, hier die Vernichtung des eigenen Lebens (vgl. Duttge in MünchKomm-StGB, 2. Aufl. § 15 Rn. 198 m.w.N.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 222 StGB nicht das Verhalten des Täters, mithin also die Herbeiführung einer Todesgefahr, sondern vielmehr den dadurch bewirkten Erfolg, also den durch die geschaffene Gefahr bewirkten Eintritt des Todes, pönalisiert. Die Einwilligung in den eigenen Tod führt indes nicht zu Rechtfertigung eines Dritten, der an der Tötungshandlung mitwirkt.

30

C. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung enthalten keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

31

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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