Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (4. Zivilsenat) - 4 U 137/14
I. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.205,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf die Bezahlung von Mietzins für Büroräume in Anspruch. Das der Klage in Höhe von 29.205,00 € nebst Zinsen stattgebende Urteil des Landgerichts vom 14. August 2014, auf welches zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug verwiesen wird, wurde dem Beklagten am 21. August 2014 zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 213 d.A.). Er hat dagegen am 11./12. September 2014 form- und fristwahrend Berufung eingelegt. Mit Schreiben an das Oberlandesgericht vom 9./10. Oktober 2014 (Bl. 223 d.A.), gehalten auf Kanzleipapier des Beklagten und unterzeichnet mit dem Namen "Z…" unter Hinzufügung des Zusatzes „i.V.“, wurde darum gebeten, "die Berufungsbegründungsfrist angemessen zu verlängern", weil der Beklagte erkrankt sei und deshalb die Berufungsbegründung nicht anfertigen könne. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist hierauf nicht erfolgt. Vielmehr hat der Vorsitzende des Senats dem Beklagten am 13. Oktober 2014 aufgegeben, sich dazu zu erklären, ob der Verlängerungsantrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Diese Aufforderung ist unbeantwortet geblieben. Mit weiterer Verfügung vom 22. Oktober 2014, zugestellt am 25. Oktober 2014, wurde der Beklagte auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Berufung hingewiesen, weil bis dahin keine Berufungsrechtfertigung eingegangen war und der Verlängerungsantrag vom 9./10. Oktober 2014 nicht erkennen lasse, dass er von einem postulationsfähigen Vertreter des Beklagten herrühre. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 5. November 2014 mitgeteilt, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von seiner Mitarbeiterin Z… in seinem ihr dazu fernmündlich erteilten Auftrag gestellt worden sei; er selbst sei damals krankheitsbedingt nicht im Büro anwesend und damit verhindert gewesen. Zugleich hat der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung sowie mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage eine "angemessene Fristverlängerung" für die Begründung seiner Berufung beantragt. Der Senatsvorsitzende hat den Beklagten mit Verfügung vom 6. November 2014 darauf hingewiesen, dass die Anträge vom 5. November 2014 nicht den Zulässigkeitsanforderungen des Wiedereinsetzungsverfahrens genügten. Der Beklagte hat sodann mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2014 eine eidesstattliche Versicherung vom selben Tage zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens zu dem Wiedereinsetzungsantrag eingereicht. Eine Begründung der Berufung steht weiterhin aus.
II.
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Die Berufung des Beklagten und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels sind jeweils nicht zulässig.
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1. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt, die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem 21. Oktober 2014 ablief. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 9./10. Oktober 2014 konnte die Frist nicht wahren, weil der Verlängerungsantrag dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt (BGH NJW 1985, 1558, 1559 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520, Rdnr. 16) und die Mitarbeiterin Z… des Beklagten keine postulationsfähige Rechtsanwältin ist. Der von dem Beklagten selbst gestellte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 5./6. November 2014 ist erst nach Fristablauf eingegangen; da die bereits zuvor abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann (BGH NJW-RR 2010, 998,999), hat der Senatsvorsitzende den Antrag mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 abgelehnt.
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2. Die Berufung des Beklagten ist danach gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil dem Beklagten auch nicht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels bewilligt werden kann.
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a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist ebenfalls schon unzulässig, da er nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Beklagte war nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gehalten, die versäumte Prozesshandlung (Berufungsbegründung) innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nachzuholen. Diese Frist wurde spätestens in Lauf gesetzt durch die Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Oktober 2014 am 25. Oktober 2014 (§ 234 Abs. 2 ZPO) und endete sonach mit Ablauf des 25. November 2014. Eine Berufungsbegründung ist bis dahin und auch in der Zeit danach nicht zu den Akten gelangt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum überwiegend geteilt wird, ist unter der nachzuholenden Prozesshandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag (den der Beklagte persönlich am 5./6. November 2014 gestellt hat), sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH NJOZ 2003, 1113, 1114 m.zahlr.w.N.; BGH NJW 1999, 3051; Zöller/Greger, a.a.O., § 236, Rdnr. 8 a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 520, Rdnr. 15).
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b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung wäre aber auch unbegründet. Denn der Beklagte hat die Frist zur Begründung seiner Berufung schuldhaft versäumt. Wenn ein Rechtsanwalt davon ausgeht, dass er die Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann (hier: wegen Erkrankung), muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (BGH NJW 2013, 3181). Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss er alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (BGH NJW-RR 2013, 1011; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014, - XII ZB 257/14 -, in juris).
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Vorliegend hätte der Beklagte als Rechtsanwalt wissen müssen, dass der von ihm in Auftrag gegebene (erste) Antrag auf Fristverlängerung rechtswirksam nur von einer bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Person gestellt werden konnte. Da er trotz seiner (nicht näher mitgeteilten) Erkrankung offensichtlich durchaus in der Lage war, seiner Mitarbeiterin Z… telefonisch einen Auftrag mit dem Ziel der Herbeiführung einer Fristerstreckung zu erteilen, hätte seine Anweisung deshalb nur dahin lauten dürfen, dass ihm entweder ein zu fertigender Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverlängerung zur eigenhändigen Unterschrift zu überbringen und dieser Antrag sodann rechtzeitig an das Berufungsgericht zu übermitteln sei oder dass ein Anwaltskollege um die fristwahrende Stellung eines Verlängerungsantrages für den Beklagten gebeten werden solle.
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Wissen musste der Beklagte im Rahmen seines späteren Antrages auf Wiedereinsetzung im Übrigen auch, dass er die Berufungsbegründung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO jedenfalls vor Ablauf der - nicht verlängerbaren - Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte nachholen müssen. Auch das - trotz des nochmaligen Hinweises vom 6. November 2014 - versäumt zu haben, gereicht ihm wiederum zum Verschulden.
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Lediglich ergänzend: Die Angaben in dem Schriftsatz des Beklagten vom 27. November 2014 und in seiner eidesstattlichen Versicherung vom selben Tage (Bl. 238 d.A.) legen nahe, dass der Beklagte den Fristenlauf für das Berufungsverfahren von Anfang an unzutreffend ermittelt und überwacht hat. Denn die zweimonatige Frist zur Begründung des Rechtsmittels endete nicht etwa - wovon jedoch der Beklagte ausgeht - am 13. Oktober 2014, sondern erst mit Ablauf des 21. Oktober 2014. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Ermittlung und Kontrolle der Frist für die Berufungsbegründung entweder der Beklagte selbst nach seiner Genesung (zu deren Eintritt er sich ausschweigt) oder sein allgemeiner Vertreter, für dessen Bestellung er im Falle der eigenen Verhinderung an der Berufsausübung für mehr als eine Woche pflichtgemäß Sorge tragen musste (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), das Rechtsmittel noch rechtzeitig begründet oder rechtzeitig einen wirksamen Fristverlängerungsantrag gestellt hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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