Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 115/14

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € bestimmt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 11. April 2014 hat die Beteiligte, eine Partnerschaftsgesellschaft von Ingenieuren, einen Beschluss der Partner zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, wonach sie nunmehr als „Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“ fortgeführt werde.

2

Das Registergericht hat den Antrag nach Anhörung der Ingenieurkammer zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die hier gewählte Rechtsform der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

II.

4

1. Die nach §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

5

Zu Recht hat das Registergericht die Anmeldung mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bildung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung im Bereich des Ingenieurswesens zurückgewiesen.

6

Nach § 8 Abs. 4 PartGG, in das Gesetz eingefügt durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl I, 2386), haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Während die in dieser Norm enthaltene Haftungsbeschränkung unmittelbar aus ihr folgt, ist zusätzliche Voraussetzung für das Eintreten dieser Rechtsfolge, dass durch Gesetz eine speziell auf § 8 Abs. 4 PartGG zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung, DrS 17/10487, S. 14). Je nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes kann es sich bei solchen Gesetzen um Bundes- oder um Landesrecht handeln. Im Regelfall besteht eine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 70 GG), soweit nicht der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit seiner Kompetenz unterfallendes Berufsrecht kodifiziert hat.

7

In Rheinland-Pfalz ist das Berufsrecht für Ingenieure im Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl. 2011, 47) geregelt. Seine letzten und bislang einzigen Änderungen hat dieses Gesetz mit Gesetz vom 08.10.2013 (GVBl. S. 359) erfahren. Die hierbei vorgenommenen Änderungen betreffen keine Regelungen im Zusammenhang mit einer Partnergesellschaft oder einer Berufshaftpflichtversicherung. Alleine hieraus folgt schon, dass das Landesberufsrecht (IngKaG) vom 9. März 2011 keine speziell auf den mit Gesetz vom 15. Juli 2013 erstmals eingeführten § 8 Abs. 4 PartGG zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung vorsehen kann.

8

Das IngKaG enthält in seinem § 10 lediglich Bestimmungen, die die Haftungsbeschränkung der Partnerschaften durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen im jeweiligen Einzelfall ermöglichen. Mit einer Partnerschaftsform mit beschränkter Berufshaftung befasst es sich nicht und kann es sich angesichts seines Erlassdatums auch nicht befassen.

9

Eine analoge Anwendung von § 9 IngKaG, in dem nähere Regelungen für eine durch Ingenieure gebildete Kapitalgesellschaft enthalten sind, auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich nicht um eine „speziell auf § 8 Abs. 4 PartGG zugeschnittene Regelung“, mit der der Landesgesetzgeber zunächst einmal zu erkennen geben müsste, dass er für die Ingenieure überhaupt die Möglichkeit schafft, eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zu begründen. Im Übrigen fehlt es für eine analoge Anwendung auch an einer hinreichenden Vergleichbarkeit zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft.

10

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nach Nr. 13610 der Anlage I zum GNotKG zu erheben. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GNotKG bestimmt.

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