Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 UF 127/15

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 19. August 2015 geändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt in Wiesbaden (Personalnummer ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (Versicherungsnummer 56 ...) ein Anrecht auf eine monatliche Rente von 21,44 €, bezogen auf den 31. Dezember 2013, begründet.

Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ein Ausgleich der Anrechte des Antragstellers aus privater Altersversorgung bei der Z. D. H. Leben AG in B. (Versicherungsnummern 1FV-... und 2FV-...) findet nicht statt.

2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen alle Beteiligte jeweils selbst.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.160,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt Dr. Meyers, Otterberg, beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die am 27. Juli 2012 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 24. November 2014 geschieden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 2. Januar 2014 zugestellt.

2

Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Antragsgegnerin war während der Ehe nicht erwerbstätig; sie hat sich um die Betreuung und Erziehung ihrer drei in den Jahren 2000, 2003 und 2008 geborenen Kinder aus anderen Beziehungen sowie um die Haushaltsführung gekümmert. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit.

3

Die Antragsgegnerin hat Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt.

4

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Weil die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei und keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien, sei seine Durchführung gemäß § 27 VersAusglG grob unbillig.

5

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit sei nicht gerechtfertigt. Sie sei auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen.

6

Der Antragsteller hat Anschlussbeschwerde eingelegt und ebenfalls die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften beantragt. Bei dessen Durchführung müsse allerdings überprüft werden, ob die Antragsgegnerin tatsächlich in der Ehezeit kein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe; dies sei wegen der Kindererziehung nicht nachvollziehbar. Nach Erhalt der Stellungnahme der weiteren Beteiligten zu 4 hat er sein Anschlussrechtsmittel zurückgenommen.

II.

7

Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

8

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften.

9

Der Versorgungsausgleich findet trotz der unter drei Jahre liegenden Ehezeit (1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 - § 3 Abs. 1 VersAusglG) statt, weil die Antragsgegnerin dessen Durchführung beantragt hat (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) .

10

Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) sind nicht gegeben.

11

1. Anrechte der Beteiligten:

12

a) Der Antragsteller war bereits bei der Eheschließung Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. Juni 2018 (Auskunft der Versorgungsträgerin vom 23. Januar 2015).

13

Während seiner Dienstzeit ist er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Er hat deshalb in der Ehezeit nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 16. März 2015 keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt und mithin kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

14

Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit noch nicht beendet ist, erwerben ein atypisch ausgestaltetes Anrecht. Werden sie nach Ende der Dienstzeit Berufssoldaten und erwerben eine Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 1 SG, § 15 SVG), erhöht sich ihre ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die bisherige Dienstzeit als Soldat auf Zeit. Scheiden sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit aus dem Dienstverhältnis aus, sind sie vom Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

15

Im Versorgungsausgleich ist ihr Versorgungsanrecht mit dem Wert der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (§ 44 Abs. 4 VersAusglG); der Ausgleich erfolgt durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Dienstherren (§ 16 Abs. 2 VersAusglG).

16

Auf der Grundlage der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts zum nachversicherungspflichtigen Diensteinkommen vom 23. Januar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz fiktiv den Wert des Anrechts des Antragstellers ermittelt, das sich im Falle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde. Aus seinen Entgelten als Soldat auf Zeit errechnet sich danach für die Ehezeit ein Anrecht auf eine Monatsrente von 42,88 €, was 1,5239 Entgeltpunkten entspricht und demzufolge nach dem Halbteilungsgrundsatz ein Ausgleichswert von monatlich 21,44 € (0,7620 Entgeltpunkte). In dieser Höhe ist bezogen auf das Ende der Ehezeit zu Gunsten der Antragsgegnerin im Wege der externen Teilung ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen (§ 16 Abs. 2 VersAusglG). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 16 Abs. 3 VersAusglG).

17

Der Antragsteller hat weiter zwei Anrechte aus privater Altersversorgung in Form fondgebundener Versicherungen bei der Z. D. H. Lebensversicherung AG erworben. Eines der beiden Anrechte hat während der Ehezeit keinen Wertzuwachs erfahren; das Deckungskapital des zweiten Anrechts hat sich während der Ehezeit um 254,94 € erhöht (Auskünfte der Versorgungsträgerin vom 7. und 8. April 2014); als Ausgleichswert hat die Versorgungsträgerin 127,47 € vorgeschlagen.

18

Diese Anrechte sind nicht auszugleichen, weil ihre Ausgleichswerte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegen (das sind bezogen auf das Ehezeitende 3.234,00 €). Umstände, die gleichwohl ausnahmsweise einen Ausgleich dieser geringen Anrechte erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

19

b) Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben. Sie hat auch unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten sowie der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen zurückgelegt, die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten begründen können. Die der Antragsgegnerin anzurechnenden Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung (Kindererziehungszeiten - § 56 Abs. 1 SGB VI) liegen für alle drei Kinder vor Beginn der Ehezeit. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung liegen zwar auch in der Ehezeit; hierbei handelt es sich aber lediglich um Anwartschaftserhaltungszeiten, die nicht mit Entgeltpunkten bewertet werden und damit keinen Einfluss auf die Höhe des Rentenanrechts haben (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. Juli 2014 sowie deren Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 22. Oktober 2015).

20

2. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen gemäß § 27 VersAusglG liegen nicht vor.

21

Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht statt, wenn dessen Durchführung grob unbillig ist. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH Beschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02). Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben die Ausnahme. Im Rahmen der Härtefallprüfung sind im Wege einer Gesamtabwägung die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider (geschiedenen) Ehegatten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

22

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vorliegend nicht unbillig.

23

Die kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens kann für sich betrachtet wegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, auch bei einer drei Jahre nicht erreichenden Ehezeit den Versorgungsausgleich auf den - von keinerlei Voraussetzungen abhängigen - Antrag eines Ehegatten durchzuführen, kein Ausschlussgrund im Sinne des § 27 VersAusglG sein.

24

Auch der Umstand, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, kann den Ausschluss nicht begründen. Nach dem dem Versorgungsausgleich immanenten Grundsatz der gemeinsamen Teilhabe der (geschiedenen) Ehegatten rechtfertigt sich die gleichmäßige Aufteilung der in der Ehe erwirtschafteten Anrechte grundsätzlich auch bei kinderlosen Ehen. Das gilt auch dann, wenn - aus welchen Gründen auch immer - ein Ehegatte währen der Ehe keine oder nur geringe Anrechte erworben hat. Dieser hat - entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung - in anderer Weise zum Familienunterhalt beigetragen.

25

Schließlich liegt auch unter wirtschaftlichen Aspekten kein Härtefall vor.

26

Die Versorgungslage der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin ist bereits bis zum Ende der Ehezeit deutlich schlechter als die des Antragstellers. Die Antragsgegnerin wird voraussichtlich auch bis zum Erreichen des Rentenalters keine ausreichende Altersversorgung mehr aufbauen können und ist deshalb erkennbar dringend auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie hat keinen Beruf erlernt. Ihre bislang erworbenen Anrechte resultieren ausschließlich aus Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung, Schwangerschaft und Mutterschutz sowie Pflichtbeitragszeiten im Rahmen von Sozialleistungen nach dem SGB II. Sie wird auch noch auf absehbaren Zeit durch die Betreuung ihrer drei Kinder - das jüngste ist erst 9 Jahre alt - nicht in vollem Umfang erwerbstätig sein können; zudem wird sie auf Grund ihrer Erwerbsbiografie künftig ohnehin nur ein sehr niedriges Einkommen erzielen können.

27

Demgegenüber wird der Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht über Gebühr belastet. Er hat bereits bis zum Ende der Ehezeit deutlich höhere Anrechte erworben als die Antragsgegnerin und wird voraussichtlich auch zukünftig noch weitere nicht unerhebliche Anrechte hinzuerwerben können. Er wird daher auf das auszugleichende Anrecht, das bezogen auf das Ende der Ehezeit lediglich einer monatlichen Bruttorente von 21,44 € entspricht, zur Sicherung seiner Altersversorgung voraussichtlich nicht angewiesen sein.

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

29

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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