Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 WF 37/16
Gründe
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1. Auf die Beschwerde, über die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in seiner vollen Besetzung entscheidet, wird der angefochtene Beschluss geändert:
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Der Verfahrenswert wird auf 1.740,55 € festgesetzt.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangten Verfahrenskostenvorschussbetrag von 3.481,10 € festgesetzt.
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Die hiergegen mit dem Ziel der Reduzierung des Verfahrenswert auf die Hälfte des verlangten Vorschussbetrags eingelegte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 € (§§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG).
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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem vollen oder in Anwendung des § 41 FamGKG lediglich mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen ist (für den vollen Wert: OLG Bamberg Beschluss vom 13. Mai 2011 - 2 WF 102/11, Düsseldorf Beschluss vom 13. Februar 2014 - 5 WF 24/14, Hamm Beschluss vom 25. Februar 2014 - 6 WF 8/14, Frankfurt am Main [3. Senat] Beschlüsse vom 22. August 2013 - 3 WF 216/13 - und 12. Juni 2014 - 3 WF 136/14, Köln Beschluss vom 13. Juni 2014 - 26 WF 60/14 und Bremen Beschluss vom 24. September 2014 - 5 WF 72/14; für den hälftigen Wert: OLG Frankfurt am Main [5. und 6. Senat] Beschlüsse vom 4. April 2014 - 5 WF 40/14 - und 3. Juli 2015 - 6 WF 136/15, Celle Beschlüsse vom 9. Juli 2013 - 10 WF 230/13 und 31. Januar 2015 - 19 WF 318/14; zitiert nach juris).
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Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.
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Der Verfahrenskostenvorschussanspruch ist Unterhaltsanspruch (§ 1360 a Abs. 4 BGB).
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Da mit seiner Geltendmachung keine wiederkehrenden monatlichen Leistungen begehrt werden, sondern eine Einmalzahlung, richtet sich der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren (und dem folgend auch für die Anwaltsgebühren - vgl. § 23 Abs. 1 RVG) nicht nach der besonderen Wertvorschrift des § 51 FamGKG, sondern nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 35 FamGKG, also nach der Höhe der bezifferten Geldforderung.
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Wird Verfahrenskostenvorschuss nicht im Hauptsacheverfahren, sondern - wie regelmäßig und auch hier - im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Wert allerdings regelmäßig mit der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts anzusetzen (§ 41 FamGKG). Einstweilige Anordnungen haben - auch soweit sie Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben - gegenüber Hauptsacheentscheidungen geringere Bedeutung.
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Auf ihrer Grundlage erfolgte Zahlungen haben keine Erfüllungswirkung; sie schaffen keine Grundlage zum Behaltendürfen des vereinnahmten Betrags.
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Sie erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können jederzeit vom Familiengericht aufgehoben oder abgeändert werden (§ 54 FamFG).
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Auch sind Hauptsacheverfahren weder ausgeschlossen noch entbehrlich. Eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht kann wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der eA-Entscheidung (§ 57 FamFG) nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - dessen Einleitung auch vom Antragsgegner veranlasst werden kann (vgl. § 52 Abs. 2 FamFG) - erreicht werden.
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Der Umstand, dass diese Verfahrensmöglichkeiten in der Praxis wenig genutzt werden und einstweilige Anordnungen zum Verfahrenskostenvorschuss keine vorläufigen Regelungen, sondern Zahlungsverpflichtungen aussprechen (§ 246 Abs. 1 FamFG), rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine andere Beurteilung. Dies ändert nichts an ihrer im Vergleich zur Hauptsache - beschränkten - Wirkung.
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2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
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