Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 25/17

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Januar 2017

a. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Nichtanzeige eines Fundes von Munition entfällt;

b. im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die wegen dieser Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße von 200 EUR entfällt;

c. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht A-Stadt hat den Angeklagten mit Urteil vom 16. September 2015 wegen fahrlässiger Nichtanzeige eines Munitionsfundes schuldig gesprochen und eine Geldbuße von 300 € gegen ihn festgesetzt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, ihn wegen fahrlässigen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt und zugleich eine Geldbuße von 200 € gegen ihn wegen fahrlässiger Nichtanzeige eines Munitionsfundes festgesetzt und die Berufung des Angeklagten verworfen. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge teilweise zum Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Angestellter eines entsprechenden Unternehmens Anfang März 2014 mit der Entrümpelung der Wohnung eines verstorbenen Ehepaars in A-Stadt beauftragt worden. Das Mobiliar wurde aufgeladen und zur Mülldeponie in F… verbracht. Dort sollte der Angeklagte den Hausrat entsorgen. Dabei entdeckte er in einer Schublade eines weißen Schränkchens, welches aus dem Schlafzimmer der entrümpelten Wohnung stammte, funktionsfähige und erlaubnispflichtige Munition, insgesamt 23 Patronen Kaliber 16 mm sowie 5 Patronen des Kalibers 9 mm, bei denen auch beim ersten Blick für Personen mit gewisser Waffenkunde erkennbar war, dass es sich um scharfe Munition handeln könnte. Der Angeklagte teilte seinen Fund weder seinem Arbeitgeber, dem ebenfalls anwesenden Zeugen F., einem Mitarbeiter der Mülldeponie noch der zuständigen Waffenbehörde mit; vielmehr steckte er die Patronen in seine Tasche ein und nahm sie mit in seine Wohnung, wo er in der Absicht, sie auf nicht absehbare Zeit zu behalten, bis zum 5. Juni 2014 in seinem Wohnzimmerschrank aufbewahrte. Dort wurden die Patronen im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten aufgefunden und sichergestellt.

3

Der Angeklagte, der überdurchschnittliche Kenntnisse und Interessen im Bereich des Waffengesetzes hat, verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Dass es sich um erlaubnispflichtige Munition handelt, hätte der Angeklagte unter Anwendung der üblichen Sorgfalt wissen können und wissen müssen.

II.

4

Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch.

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1. Die Verfahrensrüge in Bezug auf § 265 StPO genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

6

Bereits nach der Revisionsbegründung ist ein Verfahrensfehler nicht belegt. Die Revision rügt, dass das Landgericht die Verurteilung wegen der fahrlässigen Nichtanzeige eines Munitionsfundes ohne den erforderlichen Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO vorgenommen habe, versäumt es allerdings, den Schuldspruch nach dem amtsrichterlichen Urteil zu erwähnen. Der Angeklagte war bereits in erster Instanz wegen fahrlässiger Nichtanzeige eines Munitionsfundes verurteilt worden. Hiervon nimmt der Senat auf die Sachrüge hin von Amts wegen Kenntnis. Aufgrund dieser Verurteilung bedurfte es keines rechtlichen Hinweises in der Berufungsinstanz (vgl. Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 265, Rn. 26).

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2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch des fahrlässigen unerlaubten Besitzes von Munition nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b, Abs. 4 WaffG richtet (a.). Sie hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen der Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Nichtanzeige eines Munitionsfundes nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i. V. m. § 37 Abs. 1 S. 1 WaffG verurteilt wurde (b.) und soweit es den Strafausspruch anbetrifft (c.).

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a. Der Schuldspruch des fahrlässigen unerlaubten Besitzes von Munition erweist sich als frei von den Angeklagten belastenden Rechtsfehlern.

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aa. Die Bestimmungen zur Fundmunition nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 SprengG sind hier nicht einschlägig, da sie nur gezielte Suchaktionen und den Umgang mit hierbei aufgefundener Munition erfassen, während Zufallsfunde nach dem Waffengesetz zu beurteilen sind (Steindorf, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 SprengG, Rn. 14 [Stand: Januar 2013]).

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bb. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass es sich um Munition handelte, deren Besitz nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 erlaubnispflichtig ist.

11

Es kommt insoweit nicht auf die Funktionsfähigkeit der Munition an. Dass sich die Feststellung der Strafkammer, dass es sich um funktionsfähige Munition handelte, nicht mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung, wonach dies „jedenfalls nicht auszuschließen“ war, in Einklang bringen lässt, wirkt sich demnach nicht aus. Es versteht sich von selbst, dass sich die konkrete Funktionsfähigkeit von Munition erst bei deren Verschießen herausstellt. Für den Munitionsbegriff des Waffengesetzes ist diese Frage ohne Belang: Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziff. 1 ist unter Munition die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte Munition unterschiedlicher Art. Der Munitionsbegriff als solcher wird demnach als bekannt vorausgesetzt (Runkel, in: Adolph/Brunner/Banach, Waffenrecht, § 1, Rn. 188 [Stand: November 2010]). Maßgeblich ist das Vorhandensein eines Energieträgers (Runkel, a. a. O.). Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Ladung bzw. Geschosse nicht mehr vorhanden sind, so kommt es letztlich nur auf die Bestimmung der Munition zum Verschießen an. Dass es sich um scharfe Munition in diesem Sinne handelt, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Angaben des Zeugen KOK S. festgestellt.

12

cc. Der Besitz war auch unerlaubt.

13

(1.) Der Angeklagte verfügte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis.

14

(2.) Er konnte ein Besitzrecht auch nicht aus § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG herleiten. Danach hat derjenige, der Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Es kann die Frage unentschieden bleiben, ob diese Vorschrift implizit ein vorläufiges Besitzrecht einräumt (so König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 37, Rn. 1; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013, Rn. 2569; wohl auch Gade, Basiswissen Waffenrecht, 4. Auflage 2017, S. 187; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffengesetzes vom 17. August 2001, BR-Drs. 596/01, S. 113), obwohl sie dem Wortlaut nach nur Handlungspflichten statuiert. Denn ein solches Besitzrecht - ebenso wie das vorgelagerte Recht zum Erwerb durch Fund oder Inbesitznahme auf ähnliche Weise - gälte von vorneherein nur für den redlichen Finder bzw. In-Besitz-Nehmenden (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechtes, BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2001, S. 130: „Der (ehrliche) Finder nimmt eine Waffe oder Munition (.…) ausschließlich als einen Gegenstand für den Verlierer an sich; keineswegs erwirbt er die Waffe oder Munition, um sie bestimmungsgemäß zu verwenden.“; vgl. auch Heller/Soschinka, a. a. O.). Etwas anderes wäre mit dem Sinn eines solchen vorläufigen Besitzrechts nicht vereinbar. Die Inbesitznahme ist nach dieser Vorschrift zunächst nur ein tatsächlicher Vorgang ohne Rücksicht auf seine rechtliche Qualifikation (Runkel, a. a. O., § 37, Rn. 4, 7f. [Stand: Dezember 2006]), der eine Anzeigepflicht nach sich zieht. Nach den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich indes, dass der Angeklagte von Anbeginn vorhatte, die aufgefundene Munition für sich zu behalten. Damit kann er sich auf ein vorläufiges Besitzrecht nicht berufen. Dieses wäre in zeitlicher Hinsicht ohnehin auf die Anzeigefrist (unverzüglich) beschränkt (B. Heinrich, in: MüKo-StGB, Band 8, Nebenstrafrecht III, 2. Auflage 2013, § 52 WaffG, Rn. 56). Zudem spricht gegen ein solches vorläufiges Besitzrecht, dass der Gesetzgeber in § 40 Abs. 5 S. 3 WaffG ausdrücklich ausgesprochen hat, dass das Umgangsverbot u. a. für den Finder verbotener Waffen so lange nicht wirksam ist, wie die Anzeigefrist läuft, während er dies im Hinblick auf die Tatbestände des § 37 WaffG unterlassen hat (insoweit für einen Vorrang der entsprechenden Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG gegenüber dem Straftatbestand: B. Heinrich, a. a. O., § 53 WaffG, Rn. 25). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 37.1 WaffVwV. Danach ist die vorübergehende Inbesitznahme von Waffen und Munition nach § 37 Abs. 1 WaffG nicht an das Erlaubniserfordernis nach § 2 Abs. 2 WaffG gebunden. Hierbei handelt es sich zum einen um eine zustimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 GG, die sich an die zuständigen Behörden richtet und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zeitigt (vgl. Suerbaum, in: BeckOK-GG, Art. 84, Rn. 49 [Stand: 1. Juni 2017]). Zum anderen ist angesichts des Zwecks eines möglichen vorläufigen Besitzrechts auch in diese Verwaltungsvorschrift das zusätzliche Erfordernis der Redlichkeit des Inbesitznehmenden hineinzulesen.

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(3.) Schließlich geben dem Angeklagten die §§ 965ff. BGB, die vom Gesetzgeber des Waffengesetzes vielfach in Bezug genommen worden sind, kein maßgebliches Recht zum Besitz - unabhängig davon, ob deren Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind. Aus § 966 Abs. 1 BGB kann nur eine Verpflichtung, kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB hergeleitet werden (vgl. nur Gursky/Wiegand, in Staudinger, BGB, 2017, § 966, Rn. 2). Solange er zur Verwahrung verpflichtet ist, bleibt er zwar rechtmäßiger Besitzer (Kindl, in: BeckOK-BGB, § 966, Rn. 1 [Stand: 15. Juni 2017]; Staudinger/Gursky/Wiegand, a. a. O.), dies allerdings nur, wenn er - anders als der Angeklagte - redlicher Besitzer ist (Gursky/Wiegand, a. a. O. m. w. N.).

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dd. Die Ordnungswidrigkeit des Nichtanzeigens des Munitionsfundes nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i. V. m. § 37 Abs. 1 S. 1 WaffG verdrängt auch nicht als lex specialis die Strafnorm des unerlaubten Munitionsbesitzes nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG (ggf. i. V. m. § 52 Abs. 4 WaffG). Nach § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG ist nur das Strafgesetz anzuwenden.

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(1.) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Ordnungswidrigkeit der Nichtanzeige des Munitionsfundes und der unerlaubte Besitz von Munition im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit. Die Nichtanzeige dient der Aufrechterhaltung des unerlaubten Besitzes von Munition, so dass beide Tatbestände in Idealkonkurrenz zueinander stehen (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, Rn. 91 vor §§ 52ff.; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, Rn. 60 vor § 52). Damit ist der Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG eröffnet.

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(2.) Die Ordnungswidrigkeit geht hier auch nicht ausnahmsweise dem Straftatbestand vor (vgl. B. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 53, Rn. 10; derselbe, in: MüKo-StGB, a. a. O., § 52 WaffG, Rn. 20, 56, § 53 WaffG, Rn. 46; Pauckstadt-Maihold, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 53 WaffG, Rn. 19 [Stand: Juli 2010]; a. A.: Gerlemann, in: Steindorf, a. a. O., § 37, Rn. 15). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Bußgeldtatbestand als Spezialvorschrift gegenüber dem Straftatbestand anzusehen ist, wenn also der Schutzzweck beider Gesetze übereinstimmen, der Bußgeldtatbestand jedoch mit mildernden Tatbestandsmerkmalen ausgestattet ist (Förster, in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 21, Rn. 3 [Stand: Mai 2006]; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 21, Rn. 7). Für einen Vorrang der Ordnungswidrigkeit kann auch sprechen, dass anderenfalls für sie kein Anwendungsbereich verbliebe (Mitsch, in: KK-OWiG, 4. Auflage 2014, § 21, Rn. 9).

19

Dies alles ist hier nicht der Fall:

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(a.) § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i. V. m. § 37 Abs. 1 S. 1 WaffG sanktioniert die Verletzung einer Anzeigepflicht, um den zuständigen Behörden den Überblick über entsprechende Waffen bzw. Munition zu verschaffen, während nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG der unerlaubte Besitz bestraft wird. Letzten Endes wird nach beiden Normen der Gefährlichkeit von Waffen bzw. Munition Rechnung getragen. Im engeren Sinne haben sie jedoch unterschiedliche Schutzzwecke: Die Bußgeldnorm soll die Verletzung der Anzeigepflicht ahnden, die im Wesentlichen dazu dient, dass die zuständige Behörde einen Überblick über die sich im Umgang befindlichen Waffen bzw. Munition erhält (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechtes, BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2001, S. 75), während der Straftatbestand absichert, dass sich erlaubnispflichtige Munition nur im Besitz derjenigen Personen befindet, auf welche die Voraussetzungen einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 WaffG zutreffen. Zudem trägt der Bußgeldtatbestand keine mildernden Merkmale in sich. Straftat- und Bußgeldtatbestand können ohne weiteres nebeneinander bestehen bleiben (anders bei Erwerb einer Schusswaffe durch Erbschaft [nach altem Recht]: BGH, NStZ 1993, 192 [192]). Die Anzeigepflicht überdauert ein etwaiges vorläufiges Besitzrecht, deren Verletzung tritt letztlich zum Straftatbestand hinzu.

21

(b.) Schließlich verbleibt für die Bußgeldnorm - auch wenn man die Varianten der unrichtigen, unvollständigen, nicht vorschriftsmäßigen und der verspäteten Anzeige nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG ausklammert - ein Anwendungsbereich, ohne dass man ihr eine Vorrangwirkung beimisst: Sie kommt dann zur Anwendung, wenn es an den Tatbestandsmerkmalen der Unerlaubtheit oder/und des Besitzes fehlt, nämlich etwa dann, wenn der Besitz aufgrund des Vorhandenseins einer waffenrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig ist oder/und der Normadressat den Besitz des aufgefundenen Gegenstandes zwischenzeitlich aufgegeben hat. Zudem entspräche es nicht dem Willen des Gesetzgebers, denjenigen, der Munition unerlaubt besitzt, nur deshalb der entsprechenden Strafbarkeit zu entheben, weil er diese gefunden hat und unredlich in Besitz hält.

22

b. Aus den genannten Gründen war die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit aufzuheben, was den Wegfall der wegen ihr verhängten Geldbuße zur Folge hat.

23

c. Der Strafausspruch ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht von einem falschen Strafrahmen - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren - ausgegangen ist. Der anzuwendende Strafrahmen reicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b), Abs. 4 WaffG nur von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr.

III.

24

1. Demnach war - über die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit hinaus - das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung nach § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zurückzuverweisen.

25

2. Für eine Schuldspruchberichtigung bestand keine Veranlassung: Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung der Munition nach § 246 Abs. 1 StGB kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Feststellungen das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit der Sache nicht tragen. Es ist danach nicht auszuschließen, dass das Eigentum an der aufgefundenen Munition nach § 959 BGB aufgegeben war. Aus den Aufbewahrungspflichten nach § 36 WaffG lässt sich zwar eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des bisherigen Eigentümers, jedoch kein Dereliktionsverbot herleiten (vgl. Heller/Soschinka, a. a. O., Rn. 2557; Kindl, in: BeckOK-BGB, § 959, Rn. 5 [Stand: 1. Februar 2017]; Wiegand/Gursky, in: Staudinger, BGB, 2017, § 959, Rn. 8).

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