Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 416/17

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Rechtsanwalt S hat mit Schriftsatz des Verfahrensvertreters vom 6. Juni 2017 gegen Staatsanwalt L Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger erstattet. Grund für die Strafanzeige war ein von dem Staatsanwalt gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat mit Verfügung vom 24. Juli 2017 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 zurückgewiesen. Am 3. November 2017 erlitt Rechtsanwalt S einen tödlichen Verkehrsunfall. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben seine beiden Kinder als Erben gestellt.

2

Der Antrag ist unzulässig.

3

Die Antragsteller sind nicht Verletzte der angezeigten Straftat. Gegen sie ist kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sind auch nicht berechtigt, als Erben des Verletzten, das von diesem durch seine Strafanzeige in Gang gesetzte Verfahren mit einem Klageerzwingungsantrag fortzusetzen. Die Befugnis zur Klageerzwingung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten nicht auf den Erben übergeht, sondern erlischt (OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2015, 3 Ws 47/15, Rn. 4, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2008, 1 Ws 208/08, Rn. 1, juris; OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2370; OLG Hamm NStZ 1986, 327; OLG Stuttgart NJW 1986, 3153).

4

Die Verwerfung des Antrags als unzulässig hat zur Folge, dass Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen sind (§§ 174, 176 Abs. 2, 177 StPO).

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