Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 12/18 (Vollz)

Tenor

Der Antrag des Gefangenen, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29. November 2017 (Az. 2 StVK 411/17) Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 13. März 2018 hat der Senat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den in der Entscheidungsformel bezeichneten Beschluss des Landgerichts bewilligt und ihm auf seinen Antrag hin Rechtsanwältin Y beigeordnet. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 20. März 2018 förmlich zugestellt. Mit Schreiben vom 9. April 2018, am selben Tag beim Senat eingegangen, hat der Antragsteller beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen mit der Maßgabe, die Bestellung von Rechtsanwältin Y aufzuheben und ihm Gelegenheit zu geben, einen zu Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren bereiten anderen Verteidiger zu benennen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsanwältin Y habe, nachdem ihr am 21. März 2018 die etwa 100 Seiten umfassenden Verfahrensunterlagen zugegangen seien, mit Verteidigerpost vom 22. März 2018, die er erst am 3. April 2018 erhalten habe, mitgeteilt, dass es ihr „in Anbetracht der Kürze der Zeit sowie der notwendigen Einarbeitung in den Rechtsstreit“ nicht möglich sei, Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu stellen und diese zu begründen.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den vorigen Stand ist bereits unzulässig.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 S. 1 StPO). Vorzutragen ist dabei ein Sachverhalt, der ein die Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 45 Rn. 5a). Hieran fehlt es:

4

Der nicht näher substantiierte Vortrag, der beigeordneten Rechtsanwältin sei es nach deren Mitteilung nicht möglich gewesen, bis zum Ablauf der Frist (27. März 2018) eine Rechtsbeschwerdebegründungsschrift anzufertigen und einzureichen, schließt bereits ein Verschulden auf Seiten der Rechtsanwältin nicht hinreichend aus. Im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, muss sich der Betroffene ein Verschulden des ihm beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich wie eigenes zurechnen lassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.1981 - 3 Ws 63/81, NStZ 1981, 408; OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 Ws 290/15, NStZ 2016, 244, 245; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 3, § 112 Rn. 5; a.A.: Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 112 Rn. 12).

5

Hinzukommt, dass der Antragsteller ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung ebenfalls nicht ausräumt hat. Denn er trägt nicht vor, sich vor der Benennung von Rechtsanwältin Y als beizuordnende Rechtsanwältin versichert zu haben, dass diese nach erfolgter Beiordnung auch bereit und in der Lage ist, die Rechtsbeschwerde innerhalb der ab Zustellung des Beiordnungsbeschlusses laufenden Wochenfrist (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 45 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO) zu begründen. Der Antragsteller durfte daher nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Rechtsanwältin nach erfolgter Beiordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren tatsächlich tätig werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166). Auch dies schließt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

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