Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 266/17

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10. Juli 2017 aufgehoben.

2. Die mit Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Mai 2014 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.

3. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe aus dem vorbezeichneten Urteil durch Anrechnung der Maßregel vollständig vollstreckt ist.

4. Der Untergebrachte ist in dieser Sache unverzüglich aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.

5. Mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein, deren Dauer fünf Jahre beträgt.

6. Der Untergebrachte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Leitung und Aufsicht des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

7. Ihm werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende strafbewehrten Weisungen erteilt:

a. Er darf seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle für länger als eine Woche verlassen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

b. Er darf sich an folgenden Orten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht aufhalten:

Spielplätze, Schwimmbäder, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Kinder- oder Jugendheime, Jugendtagesstätten, Jugendtreffs und andere Freizeiteinrichtungen, die Kindern und/oder Jugendlichen dienen, einschließlich der jeweils dazu gehörenden Außengelände, Räume, in denen sich Kinder und/oder Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten befinden, Sport- oder Veranstaltungsgelände bei Veranstaltungen mit Kinder-  oder Jugendmannschaften, unbegleitete Kinoveranstaltungen bis 20 Uhr, Kinder- und Spielwarenabteilungen, ausgewiesene Kinderveranstaltungen oder Kinderfeste bis zu einem Umkreis von 100 m (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

c. Er darf zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren keinen Kontakt aufnehmen, sei es persönlich, schriftlich oder mittels Inanspruchnahme elektronischer, technischer oder sonstiger Medien und Kommunikationseinrichtungen einschließlich Internet (insbesondere nicht über soziale Netzwerke wie z.B. Facebook oder Internetforen, Chat-Rooms, E-Mail) und Telefondienstleistungen (z.B. Telefonate oder SMS) oder mit ihnen verkehren außer in Begleitung und unter der Aufsicht eines Erziehungsberechtigten (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB).

d. Er hat einmal im Monat die Sprechstunde seines Bewährungshelfers aufzusuchen sowie nach Aufforderung unverzüglich persönlich zu erscheinen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).

e. Er hat binnen einer Woche nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen. Jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsorts hat er unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB).

f. Er hat sich 14-tägig bei der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz des Pfalzklinikums Klingenmünster vorzustellen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Weisungen Ziff. 7 a) bis f) um Weisungen handelt, die strafbewehrt sind. Im Fall einer Zuwiderhandlung kann eine Bestrafung nach § 145a StGB (Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe erfolgen.

8. Dem Untergebrachten werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende (nicht strafbewehrten) weiteren Weisungen erteilt:

a. Er hat die tagesstrukturierende Beschäftigung (Arbeitstherapie) fortzuführen. Einen Wechsel der Beschäftigung darf er nur in Absprache mit der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz vornehmen.

b. Er hat die psychotherapeutische Behandlung und Betreuung durch die Forensisch-Psychiatrische Ambulanz des Pfalzklinikums im Hinblick auf die in dem unter Ziff. 2 genannten Urteil festgestellte Tat fortzuführen; dies schließt Alkohol- und Suchtmittelkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, sowie Hausbesuche durch die behandelnden Personen ein.

9. Mit der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen wird die Unterbringungsleiterin der Forensischen Klinik im Pfalzklinikum Klingenmünster beauftragt.

10. Es wird festgestellt, dass ein Entschädigungsanspruch des Untergebrachten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen nicht besteht.

11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 14. Mai 2014 hat die 4. Große Strafkammer (Jugendkammer II) des Landgerichts Landau in der Pfalz den Beschwerdeführer des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Nach den Feststellungen der Strafkammer berührte der bereits mehrfach wegen Missbrauchshandlungen an Kindern vorbestrafte Beschwerdeführer am 1. September 2012 ein fünfjähriges Mädchen unter der Kleidung am Bauchnabel. Ein weiteres, damals sieben Jahre altes Mädchen fasste er zweimal mit festem Griff über der Bekleidung am Genital an; hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils Bezug genommen.

2

Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. Mai 2014 gem. § 126a StPO vorläufig und seit Rechtskraft des Urteils am 6. Juni 2014 gemäß § 63 StGB in der Forensischen Klinik des Pfalzklinikums Klingenmünster (nachfolgend: Klinik) untergebracht. Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat mit Beschlüssen vom 9. Juni 2015 und vom 6. Juni 2016 jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat nach Einholung eines externen kriminalprognostisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P. die Fortdauerentscheidung vom 6. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben. Das Landgericht hat am 23. Juni 2017 den Sachverständigen Prof. Dr. P. in Anwesenheit des Untergebrachten, seines Verteidigers sowie Vertretern der Klinik mündlich angehört. Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat die Große Strafvollstreckungskammer (erneut) die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und bestimmt, dass die nächste Überprüfung gemäß § 67e StGB spätestens bis 22. Juni 2018 stattfinden solle. Die Entscheidung ist dem Verteidiger des Untergebrachten am 18. Juli 2017 zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung vom 10. Juli 2017 eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. September 2017 näher begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

3

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 eine ergänzende Stellungnahme des im Anlassverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Prof. Dr. H. eingeholt, die dieser unter dem 18. Februar 2018 dem Senat vorgelegt hat. Mit Beschluss vom 20. März 2018 hat der Senat den Sachverständigen Prof. Dr. P. aufgefordert, zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. P. hat der Senat ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN) Prof. Dr. R. eingeholt. Der Senat hat das unter dem 17. September 2018 erstellte Gutachten den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben; der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet.

4

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die vorgenannten Entscheidungen sowie auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 23. Juni 2017 (Bl. 250 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

5

Die nach §§ 304, 463 Abs. 1, Abs. 3, 454 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist begründet, weil die Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB nicht vorliegen. Dies bedingt die Erledigung der Maßregel und, aufgrund vollständiger Anrechnung der Unterbringungszeit auf die daneben verhängte Freiheitsstrafe, die Freilassung des Beschwerdeführers.

6

Der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. R. verzichtet. Der Senat kann daher entscheiden, ohne diesen mündlich angehört zu haben (§ 454 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO). Eine weitere Sachaufklärung war durch eine Anhörung dieses Sachverständigen (oder die erneute Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P.) nicht zu erwarten.

1.

7

§ 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB bestimmt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären ist, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. Die Regelung erfasst nicht nur diejenigen Fälle, in denen im Laufe der Unterbringung die Unterbringungsvoraussetzungen in Fortfall geraten sind – etwa aufgrund vollständiger Ausheilung des Defektzustandes – sondern auch Fälle sogenannter Fehleinweisungen, sofern die Unterbringung auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage und nicht (ausschließlich) auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Tatgerichts beruht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2005 – 3 Ws 298 - 299/05, juris Rn. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 – I Ws 438/06, juris Rn. 5; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.09.2010 – 1 Ws 164/10, juris Rn. 14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 – 1 Ws 66/17, juris Rn. 22; Veh in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 67d Rn. 30 m.w.N.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit: BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 1486/06, NStZ-RR 2007, 29). Dies kann namentlich in Betracht kommen, wenn sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten und dessen Auswirkungen auf die Tatbegehung von dem erkennenden Strafgericht falsch eingeschätzt worden waren, wobei Zweifel zu Lasten des Untergebrachten gehen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 Ws 328/16, juris Rn. 18; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.09.2010 – 1 Ws 164/10, NStZ-RR 2011, 61; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2010 – Ws 90/10, juris Rn. 25; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.06.2015 – 1 Ws 133/15, juris Rn. 12). Die Maßregel ist in diesen Fällen für erledigt zu erklären, wenn entweder der im Anlassurteil festgestellte Defektzustand i. S. d. §§ 20, 21 StGB nicht (mehr) besteht oder, wenn die für eine Anordnung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 – 1 Ws 66/17, juris Rn. 21; Rissing-van Saan/Peglau, LK-StGB, 12. Aufl. § 67d Rn. 50). Hierzu reicht es nach der vom Senat vertretenen Auffassung allerdings nicht aus, wenn bei ansonsten unveränderter Tatsachenbasis lediglich die diagnostische Bezeichnung des Zustandes durch den im Vollstreckungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen eine Änderung gegenüber dem Erkenntnisverfahren erfahren hat, die Beschreibung des Zustandes selbst hingegen unverändert geblieben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss der dadurch bedingten psychopathologischen Verhaltensmuster auf die psychische Funktionsfähigkeit des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren abweichend von den Feststellungen im Einweisungsurteil darstellen (Senat, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 Ws 328/16, juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die psychopathologischen Auswirkungen des Zustandes anders eingeschätzt werden, als noch im Zeitpunkt der Anlassverurteilung. Denn bei der Beschreibung von Art, Ausmaß und Wirkungen eines psychopathologischen Zustandsbildes handelt es sich um Tatsachenfragen, die nicht von der Rechtskraft der Anlassentscheidung erfasst sind. Nimmt das Gericht im Erkenntnisverfahren auf Grund einer - auch gegenüber neueren Erkenntnissen im Vollstreckungsverfahren - hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkungen einer psychischen Störung zutreffend erfassten Tatsachengrundlage einen Zustand im Sinne von §§ 20, 21 StGB an, so handelt es sich demgegenüber unabhängig von der medizinischen Bezeichnung dieses Zustandes um eine Rechtsfrage, die mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht abweichend beurteilt werden darf (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2002 - 2 Ws 572/02, NStZ 2003, 222, 223). Lassen sich in der Beschreibung des psychopathologischen Zustandes des Untergebrachten keine signifikanten Unterschiede zwischen dem Erscheinungsbild zur Zeit der Verurteilung und dem der im Vollstreckungsverfahren erfolgten Begutachtung feststellen und konnte und musste demnach mit alle sich daraus ergebenden Fragestellungen für die Beurteilung der Voraussetzungen der Unterbringung bereits die Strafkammer im Erkenntnisverfahren auseinander setzen, dürfen die von ihr daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen im Rahmen der Prüfung einer Erledigterklärung der Unterbringung nicht durch eine eigene Bewertung des Strafvollstreckungsgerichts ersetzt werden (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2010, Ws 90/10, juris Rn. 27).

2.

8

Der Senat ist aufgrund der sachverständigen Beratung durch die Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. R., an deren fachlicher Qualifikation kein Zweifel besteht, zu der Überzeugung gelangt, dass die psychopathologischen Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr vorliegen und auch zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht wissenschaftlich begründbar vorgelegen haben. Entgegen den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen und Wertungen, welche die Strafvollstreckungskammer ihrer Fortdauerentscheidung zugrunde gelegt hat, ist für den Zeitpunkt der Tatbegehung ein die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten in erheblicher Weise beeinträchtigendes Zusammenwirken zwischen dissozialen Persönlichkeitsanteilen des Untergebrachten mit seinen pädophilen Verhaltensweisen in Bezug auf die Begehung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern nicht begründbar. Diese, vom Ausgangsurteil abweichende Bewertung des psychopathologischen Zustandes des Untergebrachten und der Quantifizierung des Störungsbildes bedingt - entgegen der im angefochtenen Beschluss dargestellten Rechtsauffassung - eine Änderung in den tatsächlichen Grundlagen der Unterbringung, was nach den oben dargestellten Grundsätzen einen Eingriff in die Rechtskraft der Anlassverurteilung erlaubt und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sogar geboten erscheint.

9

a) Nach den auf die Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. gestützten Feststellungen des erkennenden Gerichts im Ausgangsverfahren waren bei dem Untergebrachten Einschränkungen im Bereich der Empathiefähigkeit festzustellen; dieser habe Schwierigkeiten aufgezeigt, Impulse aufzuschieben oder durch ein differenziertes Wertesystem aufzufangen. Beim Untergebrachten habe, so die erkennende Strafkammer, „eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur nach ICD-10“ bestanden, die geprägt gewesen sei durch andauernde verantwortungslose Haltung, Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen, ein vermindertes Schuldbewusstsein sowie eine Beeinträchtigung, aus negativen Erfahrungen, insbesondere Bestrafung, zu lernen. Diese Auswirkungen würden für sich betrachtet jedoch nicht ein solches Ausmaß annehmen, dass sich die Persönlichkeitsstörung unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit subsumieren ließe. Das Tatgericht hat, gestützt auf die Ausführungen des Diplom-Psychologen und Fachpsychologen für Rechtspsychologie Prof. Dr. H., ferner die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte daneben an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer (Kern-)Pädophilie (ICD-10: F65.4) leide. Dieses Störungsbild zeichne sich durch eine letztlich ausschließlich auf Kinder beiderlei Geschlechts bezogenen sexuelle Präferenz aus, was bereits zu einer Vielzahl von Verurteilungen wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern geführt habe. Eine ausgereifte Partnerschaft zu erwachsenen Personen habe es im Leben des im Zeitpunkt der Verurteilung 62-jährigen Untergebrachten zu keinem Zeitpunkt gegeben. Selbst unter dem Einfluss von Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsweisungen, die u.a. regelmäßigen Ansprachen durch die für ihn zuständige Beamtin im Rahmen des sog. VISIR-Programms vorgesehen hatten, habe der Untergebrachte fortwährend Kontakt zu Kindern gesucht. Die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit hat die erkennende Strafkammer letztlich auf ein Zusammenspiel der Pädophilie mit den bei dem Untergebrachten festzustellenden dissozialen Persönlichkeitszügen gestützt. Letztere hätten einen „konstellativen Faktor“ dargestellt, durch den die Pädophilie die Chance bekommen habe, umgesetzt zu werden (UA S. 20). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2004 (Az.: 4 StR 563/03) - eine nachhaltige Störung bejaht, bei der „der Täter bei Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt“.

10

Dem schriftlichen Gutachten des im Anlassverfahren gehörten Sachverständigen Prof. Dr. H. ist darüber hinaus zu entnehmen, dass nach der Empfehlung dieses Sachverständigen die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und schizoiden Zügen (ICD-10: F60.2) im Zeitpunkt seiner Untersuchung (16. Mai 2013) zu bejahen gewesen sei, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen habe. Die Auswirkungen der Störung insbesondere hinsichtlich der Rigidität der Denkmuster, des eingeschränkten Verhaltensspielraums, der fehlenden Ressourcen für eine adäquate Bedürfnisbefriedigung, der mangelnden Beziehungsgestaltung und Interaktionsfähigkeit sowie der emotionalen Beeinträchtigung seien mit denen einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar, weshalb er insoweit die Einordnung unter das rechtliche Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung i. S. d. § 20 StGB empfohlen hat. Der Symptomcharakter des Störungsbildes ergebe sich aus einem Zusammenwirken mit der daneben bestehenden Paraphilie, wobei die Persönlichkeitsstörung als konstellativer Faktor angesehen werden könne, der im Sinne einer Komorbidität die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bedinge.

11

b) Auch die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.2) bejaht. Demgegenüber steht für den Senat auf der Grundlage der überzeugenden und jedenfalls im Ergebnis übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. P. sowie der im Vollstreckungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse fest, dass die bei dem Untergebrachten vorhandenen psychopathologischen Auffälligkeiten entgegen der (von den vorgenannten Sachverständigen ausführlich gewürdigten) Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. H. bereits nicht die Diagnose einer dissozialen bzw. antisozialen Persönlichkeitsstörung begründen können.

12

aa) Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. September 2018 ausgeführt, dass die beim Untergebrachten festzustellen Persönlichkeitszüge nicht einen Ausprägungsgrad haben, der aus medizinischer Sicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach den Katalogen der ICD-10 und/oder der DSM-IV/DSM-5 rechtfertigen könne. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen setzen beide Systeme für eine solche Diagnose voraus, dass dissoziale Verhaltensweise in der Regel bereits in der Kindheit, spätestens aber in der Jugend in Erscheinung treten. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit sind bei dem Untergebrachten zwar aus dem Strafregister seit seiner Jugend deliktische Verhaltensweisen bekannt. Bis zu seiner im Alter von 27 Jahren erfolgten erstmaligen Inhaftierung erfolgte die Entwicklung des Untergebrachten und seine soziale Einbindung jedoch weitgehend unauffällig und sozialregelkonform, was untypisch ist für dissoziale Persönlichkeiten. Ist damit bereits höchst fraglich, ob für die Zeit der Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter des Untergebrachten die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung nach den diagnostischen Leitlinien erfüllt sind, spiegelt das beobachtete Verhalten des Untergebrachten im Rahmen des Vollzugs der Maßregel die allgemeinen diagnostischen Leitlinien nicht wider. Ein konstantes abnormes Verhaltensmuster mit deutlich subjektivem Leiden und Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit wird vom Untergebrachten nicht gezeigt. Beobachtungen im Sinne von andauernden affektiven Auffälligkeiten, Störungen der Impulskontrolle, Antriebsstörungen und/oder auffälligen Denken und Wahrnehmen wurden von Seiten der Klinik nicht getroffen. Damit sind bereits die allgemeinen Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Dass einige der besonderen Kriterien, aus denen die Dissozialität früher typologisch herausgearbeitet wurden, demgegenüber diagnostisch nachweisbar sind (wenn auch nicht in unmittelbarer Verdichtung aller Kriterien zu einem Zeitpunkt) kann die Annahme einer im Rahmen der Schuldfähigkeitsbetrachtung relevanten Persönlichkeitsstörung daher nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nicht rechtfertigen.

13

bb) Auch der Sachverständige Prof. Dr. P. vermochte die Diagnose einer dissozialen bzw. antisozialen Persönlichkeitsstörung nach den hierfür einschlägigen diagnostischen Leitlinien nicht zu stellen. Einleuchtend hat dieser Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Untergebrachte, der neben einem im Jahr 1978 begangenem Tötungsdelikt bereits wegen einer Vielzahl weiterer Straftaten abgeurteilt und inhaftiert gewesen war, in den Jahren 1979 – im Verfahren wegen des Tötungsdelikts – und im Jahr 1990 – in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs eines Kindes – von forensisch erfahrenen Psychiatern begutachtet worden ist. Beide Gutachter (Dr. M. und Prof. Dr. K.) haben das Vorliegen einer das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) zuordenbaren tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung anhand der im Zeitpunkt ihrer Begutachtung geltenden Leitlinien diskutiert und trotz der von ihnen beschriebenen psychischen Auffälligkeiten jeweils verneint. Mit Blick darauf, dass Persönlichkeitsstörungen definitionsgemäß in aller Regel bereits in der früheren Adoleszenz auftreten und im Erwachsenenalter stabil weiterbestehen, erscheint es auch deshalb fernliegend, eine solche Diagnose erstmals im Alter von 62 Jahren zu stellen.

14

cc) Die in den schriftlichen Gründen des Einweisungsurteils wiedergegebene und von der Strafkammer geteilte Einschätzung des Sachverständigen Dr. M., wonach der Untergebrachte Schwierigkeiten aufzeige, Impulse aufzuschieben und durch ein differenziertes Wertesystem aufzufangen (UA S. 18) wird durch die von der Klinik getätigten Beobachtungen widerlegt. Diese hat auf Anfrage des Senats unter dem 10. August 2016 mitgeteilt, dass sich der Untergebrachte im Stationsalltag relativ gut integriert habe und es zu keinen besonderen Auffälligkeiten in der Interaktion mit oft schwierigen Mitpatienten gekommen sei. Er erhalte positive Rückmeldungen im Bereich der Arbeitstherapie und sei in allen Bereichen (Ausführungen, Sport, Arbeit, Stationsdienste etc.) voll absprachefähig. Insbesondere der Umstand, dass er es ausgehalten habe, über Monate hinweg ohne Probleme ein Zimmer mit einem als sehr schwierig bekannten Mitpatienten zu teilen, spreche dafür, dass seine Steuerungsfähigkeit trotz dissozialer Persönlichkeitsanteile relativ gut erhalten sei. Vereinzelte Regelverstöße des Untergebrachten stehen dieser Einschätzung nicht entgegen.

15

dd) Soweit der Sachverständige Prof. Dr. H. auch unter Berücksichtigung des Unterbringungsverlaufs und des externen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 19. April 2017 demgegenüber an seiner im Anlassverfahren abgegebenen psychopathologischen Beurteilung von Art, Schweregrad und Auswirkungen des psychischen Zustandes des Untergebrachten festgehalten hat, folgt dem der Senat nicht. Denn der Sachverständige Prof. Dr. H. hat, worauf der Sachverständige Prof. Dr. R. zutreffend hingewiesen hat, zwar die speziellen Kriterien einer Dissozialität zutreffend typologisch herausgearbeitet. Dass darüber hinaus auch die von der ICD-10 vorgegebenen allgemeinen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sind, hat er nach den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. demgegenüber aber nicht überzeugend begründet. Diese betreffen die überdauernd und nicht lediglich für einzelne Lebensphasen festzustellenden (vgl. a. Boetticher et.al., NStZ 2005, 57, 60) Kriterien einer deutlichen Unausgeglichenheit in Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen, Denken und in den sozialen Beziehungen. Ferner bedarf es der Feststellung eines tiefgreifend abnormen Verhaltensmusters, das in einer Vielzahl persönlicher und sozialer Situationen als eindeutig unpassend empfunden wird. Daneben wird regelmäßig erwartet, dass die Störung zu einem deutlichen subjektiven Leiden führt und in den meisten Fällen mit Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit einhergeht. Bereits die weitgehend intakte Eingebundenheit des Untergebrachten in ein familiäres und berufliches Umfeld bis zu seiner ersten Inhaftierung ist mit diesen Anforderungen kaum vereinbar. Jedenfalls aber das in der Klinik im Verlaufe der mehrjährigen Unterbringung beobachtete Verhalten des Untergebrachten kann nach der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. R., die derjenigen der Klinik entspricht, nicht als ein konstantes abnormes Verhaltensmuster mit deutlich subjektiven Leiden und Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verstanden werden. Soweit das in der Klinik gezeigte anpasste Verhalten vom Sachverständigen Prof. Dr. H. als Fähigkeit gedeutet wird, im Sinne einer nur vorgetäuschten Angepasstheit zu täuschen („Mimikry“) und zu manipulieren, ergeben sich für die Richtigkeit dieser Annahme keine greifbaren Anhaltspunkte.

16

c) Der Senat schließt auf der Grundlage der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten aus, dass der Untergebrachte im Zeitpunkt der Tatbegehung aus einem „mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang“ (S. 19 des Urteils vom 14.05.2014) heraus gehandelt hat. Die – von allen im Verfahren beigezogenen Sachverständigen gestellte – Diagnose einer Pädophilie des Untergebrachten rechtfertigt weder für sich, noch im Zusammenwirken mit den dissozialen Anteilen seiner Persönlichkeit die Annahme einer relevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten im Hinblick auf die Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern.

17

aa) Die Klinik hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 unter Mitteilung der im Rahmen der Unterbringung gezeigten, mit der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht in Einklang stehenden Verhaltensweisen des Untergebrachten die Auffassung vertreten, dass die bei dem Untergebrachten festzustellenden Störungsbilder unabhängig voneinander zu betrachten sind. Die im Ausgangsurteil zugrunde gelegte Annahme einer Korrelation der dissozialen Persönlichkeit mit der sexuellen Orientierung erscheine aus forensischer Sicht nicht nachvollziehbar. Weder isoliert noch im Zusammenwirken ergebe sich aus diesen psychopathologischen Auffälligkeiten ein starker, mehr oder weniger unwiderstehlicher Zwang im Hinblick auf die Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern im Sinne des Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Gegen die Annahme, dass der Untergebrachte Schwierigkeiten hat, sich im Hinblick auf seine pädophilen Neigungen zu steuern, spricht nach Ansicht der Klinik zudem, dass er – anders als bei anderen in der Unterbringung befindlichen Pädophilen häufig beobachtbar – kein gesteigertes Interesse an jung aussehenden Mitpatienten entwickelt habe.

18

bb) Diese, auf einer Längsschnittbetrachtung fußende Einschätzung der Klinik wird von dem Sachverständigen Prof. Dr. P. geteilt. Der Sachverständige hat ausgeschlossen, dass die dissozialen Verhaltensweisen des Untergebrachten für die Anlasstat in dem Sinne ausschlaggebend gewesen waren, dass sie es ihm in erheblicher Weise erschwerten, die Kontrolle über sein Handeln zu behalten. Dem tritt auch der Sachverständige Prof. Dr. R. bei, der ergänzend darauf hingewiesen hat, dass weder im Rahmen der Tatbegehung noch in den dokumentierten Beschreibungen der vom Untergebrachten seit 1988 begangenen Delikten mit pädophilem Hintergrund dissoziale Verhaltensweisen wenigstens teilweise manifestationsfördernd gewirkt haben. Belastbare Anhaltspunkte für die von der Strafkammer maßgeblich zugrunde gelegte These, dass der Untergebrachte bei Begehung der dem Einweisungsurteil zugrundeliegenden Tat durch seine dissozialen Wesenszüge in relevanter Weise daran gehindert gewesen war, den aus seiner Pädophilie entspringenden Tatanreizen Widerstand entgegen zu setzen, lassen sich nach der Einschätzung beider Sachverständiger nicht finden. Im Gegenteil könne, so der Sachverständige Prof. Dr. R., auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der pädophilen Neigungen des Untergebrachten und seiner damit in Zusammenhang stehender Taten die dissoziale Symptomatik weder für die aktuelle Ausdeutung des Anlassdelikts noch für die komorbide Situation Pädophilie plus Dissozialität noch für die Prognose zukünftiger Sexualstraftaten eine relevante Bedeutung erlangen. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

19

cc) Die – von sämtlichen im Verfahren beigezogenen Sachverständigen diagnostizierte – Pädophilie ist, wovon auch die erkennende Strafkammer ausgegangen war, auch nicht isoliert betrachtet geeignet, Anordnung und Fortdauer der Maßregel zu begründen. Der Senat kann auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. R. ausschließen, dass die Paraphilie in rechtlich relevanter Weise die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten beeinträchtigt. Weder ist eine relevante Progression der paraphilen Symptomatik im Lebenslängsschnitt feststellbar, noch nimmt sie eine dominierende, sein Handeln weitgehend ausfüllende Position im Leben des Untergebrachten ein. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Untergebrachten so tiefgreifend verändert haben, dass er zur Bekämpfung der aus ihr resultierenden Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen im Stande ist (zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 15.03.2016 – 1 StR 526/15, juris Rn. 14 m.w.N.), sind auch in einer Gesamtschau nicht ersichtlich. Die – zwischen den Sachverständigen unterschiedlich beantwortete - Frage, ob die Paraphilie als eine schon immer vorhanden gewesene Kernpädophilie imponiert oder eher als eine im späteren Lebensverlauf erworbene sekundäre pädophile Thematik verstanden werden muss, ist nach den nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. bei dieser Bewertung nicht von Relevanz.

20

Der Senat verkennt nicht, dass im Hinblick auf die beim Untergebrachten festzustellende Paraphilie eine erhebliche Rückfallgefahr jedenfalls in Bezug auf die Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern besteht. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Unterbringung trotz Fehlens ihrer materiellen Voraussetzungen weiter fortzusetzen.

3.

21

Die im Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Mai 2014 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel vollständig vollstreckt. § 67 Abs. 4 StGB sieht zwar lediglich eine Anrechnung bis zum 2/3-Zeitpunkt vor. Der Senat schließt sich aber der im vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 – 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 24 m.w.N.), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 S. 1 StGB eine vollständige Anrechnung auf eine im selben Urteil verhängte Strafe zu erfolgen hat, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.

4.

22

Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein.

23

Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67e Abs. 6 S. 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 – 20 Ws 173/16, juris Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 – 1 Ws 66/17, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 26 jew. m.w.N.). Der Eintritt von Führungsaufsicht folgt jedoch aus § 68f Abs. 1 i.V.m. §§ 181b, 176 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; aA.: OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 – 20 Ws 173/16). Der Untergebrachte hat aufgrund der erfolgten Anrechnung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vollständig verbüßt.

24

Die Führungsaufsicht kann nicht entfallen (§ 68f Abs. 2 StGB). Denn es ist nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten begehen wird. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Legalprognose werden von dem Untergebrachten auf der Grundlage der in der Klinik geleisteten therapeutischen Arbeit mittlerweile zwar gewisse Einsichten hinsichtlich seiner Paraphilie eingestanden. Die therapeutische Bearbeitung ist bislang jedoch nicht über die Benennung der Problematik hinausgegangen und bedarf einer Fortsetzung insbesondere in Bezug auf daraus zu entwickelnde Verhaltensalternativen. Ferner erscheinen die soziale Situation sowie die Ausgestaltung des Alltags des Untergebrachten ungeklärt, woraus sich zusätzliche Risiken ergeben.

25

Im Hinblick auf den erheblichen Behandlungsbedarf hat der Senat die gesetzlich vorgesehene Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren nicht abgekürzt und ihm gem. § 68a Abs. 1 StGB einen Bewährungshelfer bestellt. Die dem Untergebrachten erteilten Weisungen entsprechen den von Seiten der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. R. sowie der Klinik empfohlenen risikomindernden Maßnahmen.

5.

26

Der Untergebrachte hat im Hinblick auf den Vollzug der Maßregel keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG. Die Erledigung einer Maßregel der Sicherung und Besserung bewirkt weder einen Fortfall noch eine Milderung einer strafrechtlichen Verurteilung i.S.v. § 1 StrEG, noch ist mit ihr in sonstiger Weise eine Durchbrechung der Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung verbunden. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 StrEG scheidet aufgrund des abschließenden Charakters dieser Normen aus (OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2012 – 2 Ws 32/12, juris Rn. 13). Ein etwaiger Anspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wäre im Zivilrechtsweg geltend zu machen (OLG München, Beschluss vom 05.07.1995 - 1 Ws 289/95, NStZ-RR 1996, 125; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 34).

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 467 StPO.

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