Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 VAs 8/18

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken vom 12. November 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG).

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Rockenhausen hat den Antragsteller durch Urteil vom 29. Juli 2009 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2

Der Antragsteller konsumiert seit über 40 Jahren Betäubungsmittel, wobei es allenfalls in Haft- und Therapiezeiten zu Abstinenzphasen kam. Hauptdrogen waren zuletzt Crack, Kokain, Amphetamin und Cannabis. Die Politoxikomanie führte in der Vergangenheit bereits zu mehreren Entwöhnungstherapien. 1996 brach der Antragsteller eine Entwöhnungstherapie in Darmstadt bereits nach einem Tag ab. In den Jahren 1996, 1997 und 1999 befand er sich in der Klinik Wiesengrund in Langenbach bei Kirburg. Die Therapie brach er zunächst wegen des Todes seines Mutter nach drei Monaten ab, setzte sie dann aber nach acht Monaten fort und schloss sie inklusive Adaption regulär ab. Anschließend lebte er ein Jahr abstinent. Weitere Entwöhnungstherapien in den Jahren 2001/2002 und 2007 in Kirchheimbolanden beendete der Antragsteller zwar auch regulär, aber ohne langanhaltenden Erfolg.

3

Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 21. Juli 2011 die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gem. § 35 BtmG zurückgestellt. Nachdem der Antragsteller die Therapie abgebrochen hatte und aus der Übergangseinrichtung aus disziplinarischen Gründen entlassen worden war, ist die Zurückstellung zunächst am 13. Juni 2012 widerrufen worden. Mit Verfügung vom 11. September 2012 hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung erneut gem. § 35 BtmG zurückgestellt, nachdem sich der Antragsteller in die Therapieeinrichtung Flammersfeld begeben hatte und sich zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung bereits in der Adaptionsphase befand. Mit Beschluss vom 26. April 2013 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Rockenhausen die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Während der Bewährungszeit hat der Angeklagte eine Vielzahl einschlägiger Straftaten begangen. Durch das Amtsgerichts Diez ist der Antragsteller am 10. September 2014 wegen Betrugs in acht Fällen und durch das Amtsgerichts Frankfurt am Main am 8. April 2016 wegen Betrugs in 18 Fällen verurteilt worden. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Reutlingen hat den Angeklagten am 18. Januar 2017 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Diez und Frankfurt am Main wegen Betrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

4

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken hat mit Beschluss vom 30. April 2017 aufgrund der während der Bewährungszeit begangenen Straftaten die Bewährungsaussetzung widerrufen.

5

Mit Beschluss vom 9. April 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und die Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018, mit dem es die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts Tübingen als unbegründet verworfen hat, ausgeführt, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Antragsteller das Therapieziel erreichen kann. Neben dem Abhängigkeitssyndrom bestehen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), die eine verhaltensändernde Therapie erschweren. Der Verlauf der Therapie hat gezeigt, dass es dem Antragsteller nicht ausreichend gelingt, sein Verhalten selbstkritisch zu reflektieren und darauf aufbauend eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Eindeutige Verhaltensänderungen sind trotz intensiver therapeutischer Bemühungen während der mehr als einem Jahr dauernden Unterbringung nicht erkennbar gewesen.

6

Mit Verfügung vom 31. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf erneute Zurückstellung der Vollstreckung gem. § 35 BtmG abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Vollstreckung der Strafe bereits mehrfach zurückgestellt gewesen sei. Nach der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung sei der Antragsteller erneut massiv straffällig geworden. Der erneute Drogenkonsum habe zu einer Unterbringung gem. § 64 StGB geführt. Nachdem eine solch engmaschige Maßnahme wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussichten gescheitert sei, sei einer Therapie in einer auf Basis von Selbstverantwortung beruhenden Einrichtung erst recht kein Erfolg beschieden.

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Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. September 2018 Beschwerde eingelegt, der die Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen hat.

8

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens nach § 23 EGGVG gestellt.

9

Mit Bescheid vom 12. November 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeführt, dass bei dem Antragsteller seit über vier Jahrzehnten eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestehe, die in der Vergangenheit auch durch fünf Langzeittherapien nicht längerfristig habe beeinflusst werden können. Die zwischenzeitlich diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen würden Therapieansätze von vornherein erschweren. Therapiemaßnahmen seien für die Zukunft zwar nicht ausgeschlossen. Es bedürfe aber unter diesen Umständen besonderer Anhaltspunkte, die in einer Veränderung der Persönlichkeit des Antragstellers begründet und nachvollziehbar belegt sein sollten, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Scheitern in der Langzeittherapie im Rahmen einer Unterbringung nach § 35 BtmG streite für das Fehlen jeder Erfolgsaussicht gerade im Rahmen einer Therapiemaßnahme in der vom Antragsteller ins Auge gefassten Einrichtung, die ein erhöhtes Maß an Eigeninitiative und Willenskraft abverlangen würden. Eine positive Prognose könne daher nicht gestellt werden, sodass der Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung abzulehnen sei.

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Mit am 7. Dezember 2018 eingegangenen Schreiben vom 15. November 2018 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er nach wie vor therapiemotiviert sei. Die Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nicht seine Entscheidung gewesen. Die bisherigen Therapien hätten jeweils zur Abstinenz geführt, sodass er in der Lage gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Er habe mehrjährige „Cleanzeiten“ vorzuweisen.

II.

11

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

12

Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Da der Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Senat gem. § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessenfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind. Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gefunden hat.

13

Nach diesen Maßstäben weist die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler auf. Die Vollstreckungsbehörde hat mit zutreffender Begründung eine Zurückstellung versagt.

14

An den hinreichenden Therapiewillen und die Erfolgsaussicht der Therapie im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 BtmG dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az. 1 VAs 3/17; KG, Beschluss vom 12. März 2008, Az. 1 VAs 3-5/08; OLG München, Beschluss vom 4. Juni 2008, Az. 4 VAs 7/08; zit. nach beck-online). Grundsätzlich ausreichend sind daher die ernsthafte Bereitschaft, die Therapie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer geeigneten Einrichtung nach den dort geltenden Regeln, Anweisungen und Bedingungen anzutreten und durchzustehen, um eine bestehende Drogenabhängigkeit zu beseitigen, und an diesem Ziel aktiv mitzuarbeiten (Senat, a.a.O., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az. 2 VAs 33/06; zit. nach beck-online). Die Drogensucht bringt es mit sich, dass es zu Rückschlägen kommt (Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Bloße Zweifel an der Therapiebereitschaft rechtfertigen es nach allgemeiner Auffassung nicht, die Zurückstellung zu versagen (OLG München, a.a.O.). Zum Teil wird vertreten, dass bereits gewichtige bzw. über die Tatsache des Scheiterns früherer Therapieversuche hinausgehende konkrete Zweifel an der Therapiebereitschaft dazu führen, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG zu versagen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2008, Az. 2 Ws 244/08; OLG München, a.a.O.). Nach einer anderen Auffassung ist das dem Verurteilten dauerhaft anhaftende Verdikt der Therapieunfähigkeit nur dann zu begründen, wenn vernünftige Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Oktober 2013, Az. 2 VAs 77/13; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. April 2013, Az. 3 VAs 11/13, zit. nach beck-online). Nachdem nach den Ausführungen der Vollstreckungsbehörde bereits die Voraussetzungen der strengeren Auffassung erfüllt sind, bedarf es keiner Entscheidung des Meinungsstreits. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die fehlende Erfolgsaussicht zutreffend mit den bei dem Antragsteller neben der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit bestehenden Persönlichkeitsstörungen, durch die Therapieansätze von vornherein erschwert werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung, auf die im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen ist, ausgeführt hat, haben bereits in der Vergangenheit regulär beendete Langzeittherapien nicht zu einem nachhaltigen Erfolg geführt. Unmittelbar nach der letzten Entwöhnungstherapie im Rahmen einer Zurückstellung gem. § 35 BtmG ist es zum Rückfall in die Betäubungsmittelabhängigkeit und zur Begehung einer Vielzahl einschlägiger Straftaten gekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass aufgrund der konkreten Feststellungen zur Persönlichkeit des Antragstellers darauf abgestellt wird, dass die vom Antragsteller angestrebte Therapie nach § 35 BtmG in den von ihm gewählten Einrichtungen Synagon und Fleckenbühler, die ein erhöhtes Maß an Eigeninitiative und Willenskraft verlangen, keine Aussicht auf Erfolg hat, nachdem bereits die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund fehlender Erfolgsaussichten gescheitert ist.

III.

15

Mangels Erfolg war dem Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 29 Abs. 4 EGGVG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zu versagen.

IV.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000,-- Euro anzusetzen.

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