Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 SsBs 33/19

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Februar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Ludwigshafen vom 19. Juni 2018 (Az.: 505.12.363499.8Gg) mit Urteil vom 28. Februar 2019 wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h mit einer Geldbuße von 145,-- EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

2

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen dringt bereits mit der Sachrüge durch; auf die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es folglich nicht an.

I.

3

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12. April 2018 als Fahrer eines Kraftrades die Oppauer Straße in Ludwigshafen in Fahrrichtung Pfingstweise. Dabei überschritt er die dort auf 30 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit – nach Abzug einer Toleranz – um 29 km/h. Die Messung wurde mittels des Gerätes TRAFFIPAX SpeedoPhot mit ROBOT SmartCamera III durchgeführt. Das Messgerät war in den Kofferraum eines am Fahrbahnrand abgestellten PKWs eingebaut und besaß im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen neben der Verhängung eines Bußgeldes ein Fahrverbot gem. §§ 25 StVG, 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt, weil er innerhalb von zwölf Monaten wiederholt die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten gehabt habe.

II.

4

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet unter einem durchgreifenden Rechtsfehler. Denn der Tatrichter hat seine Annahme, das Messgerät sei bei der verfahrensgegenständlichen Messung entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung betrieben worden, nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise begründet.

1.

5

Das Amtsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend angenommen, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät TRAFFIPAX SpeedoPhot die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des standardisierten Messverfahrens Anwendung finden können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 RBs 89/14, juris Rn. 16; OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2015 – 2 Ws 174/15, zfSch 2016, 230 mit Anm. Krenberger; s.a.: BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, NZV 1993, 485). Wie auch sonst setzen die dann erleichterten Vorgaben an die Darstellung der Zuverlässigkeit der Messung in den Urteilsgründen aber voraus, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des verwendeten Geräts an die Aufstellung und den Betrieb eingehalten sind (OLG Naumburg aaO.). Wird von diesen in einem Punkt abgewichen, der geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Messung zu beeinträchtigen, handelt es sich um ein individuelles Messverfahren, das für sich die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht ohne weitere in Anspruch nehmen kann. Es liegt dann zumindest die Möglichkeit eines Messfehlers vor, weshalb der Tatrichter verpflichtet ist, die Korrektheit des Messergebnisses zu prüfen, was regelmäßig sachverständige Beratung erfordert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2011 – IV-4 RBs 170/11, juris Rn. 10; OLG Naumburg aaO.).

6

Will der Tatrichter die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens anwenden, muss er sich daher von einer den Vorgaben der Bedienungsanleitung entsprechenden Verwendung des Messgeräts überzeugen und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen. Ergeben sich greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der konkreten Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung nicht eingehalten worden sein könnten, hat der Tatrichter sich mit diesen Anhaltspunkten auseinanderzusetzen und zumindest knapp auszuführen, weshalb er gleichwohl von einer Verwendung des Geräts entsprechend den Vorgaben des Herstellers ausgeht. Nur dadurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von der Anwendung eines standardisierten Messverfahrens ausgehen durfte.

2.

7

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ergab ein Vergleich der um 16:10:42 Uhr und um 21:40:17 Uhr gefertigten Kalibrierungsfotos mit dem um 16:48:31 Uhr aufgenommenen Beweisfoto, dass hinsichtlich des Bildausschnitts horizontal eine Übereinstimmung, allerdings in vertikaler Richtung eine „geringfügige Verschiebung“, erkennbar am Reifenabstand eines parkenden Fahrzeugs sowie an Dachziegeln von Häusern, gegeben war. Das Amtsgericht hat dies mit der Begründung für unerheblich gehalten, das Gerät sei für die hier erfolgte Verwendung aus dem Heck eines Fahrzeugs heraus zugelassen. Bei einem Betrieb aus dem Kofferraum eines Fahrzeugs heraus könnten aber bereits geringfügige Veränderungen in der Sitzposition und der damit verbundenen Gewichtsverteilung im Fahrzeuginneren eine geringfügige Veränderung der vertikalen Ausrichtung bewirken. Hätte diese bereits Einfluss auf das Messergebnis, wäre nach Auffassung des Amtsgerichts der von der Aufbauanleitung zugelassene Einbau in ein Fahrzeug praktisch nicht möglich.

3.

8

Das Amtsgericht hat hierbei jedoch nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen, dass das verwendete Messgerät einen aufmerksamen Messbetrieb erfordert (vgl. Schmedding in Beck/Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Auflage 2018, § 9 Rn. 45) und die festgestellte Verschiebung des von der Kamera erfassten Bildbereichs geeignet sein kann, einen Verstoß gegen diese Anforderung zu besorgen.

9

a) Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass eine vertikale Veränderung des Bildausschnittes zwischen einzelnen Aufnahmen möglicherweise bereits durch eine bloße Gewichtsverlagerung der im Fahrzeuginnenraum sitzenden Personen bewirkt werden kann. Aber auch ein Aussteigen der auf dem Fahrer- und Beifahrersitz befindlichen Personen aus dem Fahrzeug kann bewirken, dass sich das Fahrzeug aufgrund der Ausfederung der Vorderachse im Heckbereich absenkt und es dadurch zu einer Veränderung des von der Kamera erfassten Bildbereiches kommt. Die vom Amtsgericht festgestellte Auffälligkeit kann daher zumindest ein Hinweis darauf sein, dass ein aufmerksamer Messbetrieb im Zeitpunkt der konkreten Messung nicht gewährleistet gewesen war (vgl. Schmedding aaO. Rn. 31). Ob der Tatrichter diesen Zusammenhang gesehen und aufgrund welcher Überlegungen er trotz der festgestellten Auffälligkeiten sich die Überzeugung von einem den Herstellervorgaben entsprechenden aufmerksamen Messbetrieb verschafft hat, teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Die nicht näher belegte Feststellung, das Messgerät sei „ordnungsgemäß aufgebaut und betrieben worden“ reicht angesichts der vorgenannten Besonderheiten nicht aus.

10

b) Entsprechenden Ausführungen war das Amtsgericht nicht dadurch enthoben, dass nach seiner Wertung die Verschiebung der Bildausschnitte lediglich „geringfügig“ gewesen sei. Hierbei bleibt bereits offen, welchen Maßstab der Bußgeldrichter an den Grad der Abweichung angelegt hat. Die Beantwortung der Frage, ob eine festgestellte vertikale Veränderung der Bildbereiche zwischen einzelnen Aufnahmen auf ein Aussteigen einer oder mehrerer Personen oder auf eine schlichte Gewichtsverlagerung zurückgeführt werden kann, übersteigt zudem regelmäßig das richterliche Fachwissen und erfordert daher im Regelfall die Hinzuziehung eines Sachverständigen.

11

c) Dem Tatrichter steht es allerdings frei, sich auf anderem Wege die Überzeugung zu verschaffen, dass die Messung trotz der festgestellten Auffälligkeit ordnungsgemäß durchgeführt wurde. So bietet sich insbesondere die Befragung der die Messung durchführenden Personen an, sofern sich entsprechende, auf den konkreten Messvorgang bezogene Angaben nicht bereits dem Messprotokoll entnehmen lassen. Das Amtsgericht hat ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe zwar einen Vermerk der Messbeamtin vom 24. Juli 2018 verwertet. Mangels Ausführungen zum Inhalt des Vermerks bleibt jedoch offen, ob die Messbeamtin sich darin zur Einhaltung eines aufmerksamen Messbetriebs verhalten hat.

III.

12

Rechtlichen Bedenken begegnet auch der Rechtsfolgenausspruch.

13

Das Amtsgericht hat im Hinblick auf Voreintragungen das Bußgeld erhöht und gestützt auf § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ein Fahrverbot verhängt. Weil die Regelvorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV schon mit Blick auf die damit verbundene Warnfunktion auf die Rechtskraft der früheren Ahndung abstellt, bedarf es stets Feststellungen zum Zeitpunkt ihres Eintretens (vgl. Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1514). Ob es sich bei der hinsichtlich der letzten Vorahndung in den Urteilsgründen enthaltene Datumsangabe „11.9.2017“ um den Zeitpunkt der Übertretung, den des Erlasses des Bußgeldbescheides oder den seiner Rechtskraft handelt, bleibt nach den Urteilsgründen offen.

14

Die Annahme von Beharrlichkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG setzt zwar nicht stets und ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat voraus. Im Einzelfall kann es auch genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn der Betroffene durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2015 – 3 Ss OWi 236/15 –, Rn. 14, juris). Entsprechende Feststellungen und Wertungen können dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnommen werden, weshalb dem Senat die Möglichkeit einer eigenen Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG verschlossen ist.

VI.

15

Der Senat hatte keinen Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

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