Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 65/19

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

Das Amtsgericht Speyer hatte mit Urteil vom 12. Februar 2018 die Angeklagten jeweils wegen Betruges in 50 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Gegen die Einziehungsbeteiligte hatte das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 307.388,50 EUR angeordnet. Hiergegen hatten die Angeklagte Y Berufung und die Staatsanwaltschaft Revision, jeweils beschränkt auf die Einziehungsentscheidung, eingelegt. Die Angeklagte X und die Einziehungsbeteiligte hatten gleichfalls Berufung eingelegt; beide haben in der Berufungshauptverhandlung ihre Rechtsmittel mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ebenfalls auf den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkt. Das Landgericht hat die Rechtsmittel im verbleibenden Umfang als zulässig erachtet und mit dem angefochtenen Urteil die Berufungen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten als unbegründet verworfen. Ferner hat es auf das gem. § 335 Abs. 3 StPO als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft den Einziehungsbetrag auf 367.388,50 EUR erhöht.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte und die Einziehungsbeteiligte mit ihren jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; die Einziehungsbeteiligte rügt daneben die Verletzung förmlichen Rechts. Die Rechtsmittel dringen nicht durch.

I.

3

Die Revisionen der Angeklagten sind bereits unzulässig, weil diese durch die angefochtene Entscheidung nicht materiell beschwert sind.

4

Voraussetzung für den zulässigen Gebrauch eines Rechtsmittels ist neben seiner Statthaftigkeit, dass die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Rechtsmittelführer enthält, dass also seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben (sog. „Beschwer“ vgl. Paul in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, Vor § 296 Rn. 5 m.w.N.). Die Beschwer bestimmt sich im Ansatz und Ausgangspunkt seit jeher in erster Linie anhand des Entscheidungssatzes. Belastungen, die als Beschwer in Betracht kommen, müssen sich danach in der Regel unmittelbar aus dem Entscheidungssatz ergeben, mithin also aus der Entscheidungsformel (OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2016 – III-3 RVs 80/16, juris Rn. 7; Jesse in LR, 26. Aufl. 2014, Vorb. §§ 296 ff Rn. 48). Belastungen, die sich nach der Erwartung des Rechtsmittelführers aufgrund der Entscheidung in einem anderen Rechtsverhältnis ergeben können, reichen für die Bejahung einer Beschwer und damit für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus.

5

Nach diesen Grundsätzen können die Angeklagten die allein gegen die Einziehungsbeteiligte ergangene Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht isoliert anfechten, weil sie davon nicht unmittelbar betroffen sind. Allein der Umstand, dass die Angeklagten – möglicherweise – einem Regress der Einziehungsbeteiligten bzw. ihres Insolvenzverwalters ausgesetzt sein werden, reicht entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts als sich nicht unmittelbar aus der Urteilsformel und damit lediglich mittelbare Folge nicht aus (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – 3 StR 160/19, juris Rn. 10). Soweit es das Bayerische Oberste Landesgericht für die Annahme einer materiellen Beschwer hat ausreichen lassen, dass „zumindest die Gefahr besteht“, dass der nicht von der Einziehungsentscheidung unmittelbar betroffene Angeklagte regresspflichtig gemacht werden wird (Beschluss vom 03.11.1973 – RReg 6 St 111/73, juris Rn. 5), folgt dem der Senat nicht. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist zudem durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt.

6

Die Berufungen der Angeklagten waren daher, soweit das Rechtsmittel bereits in nur beschränkten Umfang eingelegt (Angeklagte X) war, von Anfang an unzulässig gewesen bzw. durch die nach Rechtsmitteleinlegung erklärte Beschränkung (Angeklagte Denken) gegenstandslos geworden (vgl. Paul aaO. Rn. 8). Der Umstand, dass das Landgericht die Rechtsmittel demgegenüber als unbegründet zurückgewiesen hat, beinhaltet keine selbstständige Beschwer der Angeklagten. Eine sich aus dem Kostenausspruch der landgerichtlichen Entscheidung evtl. ergebende Beschwer berechtigt ebenfalls nicht zur Einlegung der Revision (Franke in LR, 26. Aufl. 2012 § 333 Rn. 22).

II.

7

Die Revision der Einziehungsbeteiligten ist zulässig, jedoch unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

1.

8

Nach den getroffenen Feststellungen erbrachte die Einziehungsbeteiligte, deren Geschäftsführer die Angeklagten gewesen waren, häusliche Intensivpflegeleistungen gem. § 37 SGB V, wobei sie aufgrund von Vereinbarungen aus mit den jeweiligen Krankenkassen geschlossenen Rahmenverträgen (§ 132/132a SGB V) sowie hierzu geschlossener Ergänzungsverträge oder Einzelvereinbarungen verpflichtet gewesen war, häusliche Krankenpflege nur durch Personen, welche die Erlaubnis bzw. Anerkennung zur Führung einer abschließend bezeichneten Berufsbezeichnung besaßen, einzusetzen. Die Angeklagten setzen demgegenüber in einer Vielzahl von Einzelfällen Mitarbeiter ein, die nicht über die erforderliche Anerkennung verfügten, und rechneten diese Leistungen als vertragsgemäß erbracht mit den Krankenkassen ab. Die Einziehungsbeteiligte hat durch die verfahrensgegenständlichen Einzeltaten einen Gesamtbetrag von 367.388,50 EUR zu Unrecht von den Krankenkassen erlangt.

2.

9

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

3.

10

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung der Einziehungsentscheidung hat keinen die Einziehungsbeteiligte benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

11

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Antragsschrift vom 3. September 2019 u.a. wie folgt ausgeführt:

12

„Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 367.388,50 € gemäß § 73c StGB angeordnet.

13

Entgegen den Ausführungen des Verteidigers der Angeklagten X finden die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB n.F. gemäß Art. 316h S. 1 EGStGB Anwendung auf den hiesigen Fall. Die Anwendung der Vorschriften des am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Rechts der Vermögensabschöpfung auf vor Inkrafttreten begangene Taten verletzt Verfassungsrecht nicht, insbesondere weder das spezielle Rückwirkungsverbot für Strafen und strafähnliche Sanktionen (Art. 103 Abs. 3 GG) noch das allgemeine, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Rückwirkungsverbot sowie das von Verfassungs wegen geschützte Schuldprinzip (BGH, Urteil vom 15.05.2018, - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241; so auch BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - 3 StR 577/17).

14

Der Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht bezüglich Art. 316h S. 1 EGStGB vom 07.03.2019, -3 StR 192/18-, berührt den hiesigen Sachverhalt nicht, da dieser sich ausschließlich auf die rückwirkende Anwendbarkeit der §§ 76a Abs. 2 S. 1, 78 Abs. 1 S. 2 und 76b Abs. 1 StGB, also die Fälle der selbstständigen Einziehung bei verjährten Taten, bezieht.

15

Unstreitig ist nach dem Bruttoprinzip zunächst der gesamte betrugsrelevante Schaden in Höhe von 367.388,50 €, also die nach § 37 Abs. 2 SGB V durch die geschädigten Krankenkassen an die Einziehungsbeteiligte geleisteten Zahlungen, als durch die Tat erlangt anzusehen.

16

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass gemäß § 73d StGB keine abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

17

Zwar ist davon auszugehen, dass die Einziehungsbeteiligte Aufwendungen hatte, welche in einem sachlichen Zusammenhang mit der strafrechtswidrigen Bereicherung stehen, wie z.B. Lohnkosten für Pflegekräfte, Lohnnebenkosten, Pflegematerial und Fahrtkosten, diese sind jedoch nicht nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzugsfähig, da sie zur Vorbereitung oder Begehung der Straftat selbst getätigt wurden (§ 73d Abs. 1 S. 2. Hs. 1 StGB).

18

Die betrügerische Abrechnung von Pflegeleistungen durch formal nicht anerkanntes Personal gegenüber Krankenkassen setzt voraus, dass zuvor die abgerechneten Leistungen durch Pflegekräfte der Einziehungsbeteiligten erbracht wurden.

19

Allgemeine Betriebskosten sind bereits mangels Sachzusammenhang nicht abzugsfähig (Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 73d, Rn. 4).

20

Entgegen der Auffassung der Revisionsführerinnen ist kein Fall der ausnahmsweisen Abzugsfähigkeit tatbezogener Aufwendung nach § 73 d Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StGB gegeben. Etwaige Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten für Lohnzahlungen an die Pflegekräfte, Lohnnebenkosten, Pflegematerial sowie Fahrtkosten usw. sind nicht als Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber den Verletzten im Sinne des § 73d Abs. 1 Hs. 2 StGB abzugsfähig. Sofern die Angeklagten vortragen, dass bei Betrugstaten im Falle anfechtbarer, also grundsätzlich wirksamer, Verträge die Aufwendungen abzugsfähig sind, welche der Täter zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber den Verletzten tätigt, greift dies im vorliegenden Fall nicht durch.

21

Bei dem Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V handelt es sich nicht um ein zivilrechtliches Verhältnis. Grundsätzlich gilt für die vorgenannte Beziehung öffentliches Recht (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 23.10.2018, -L9 KR 105/15). Gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V gelten die Vorschriften des Zivilrechts nur soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem SGB V vereinbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2004, -B 3 KR 2/03 R-, SozR 4-25009 § 132a Nr. 1, Rn. 13, juris).

22

Die rechtliche Befugnis der Krankenkassen, die Zusammenarbeit mit der Einziehungsbeteiligten von der Erfüllung bestimmter Qualitätsstandards hinsichtlich der angestellten Pflegefachkräfte abhängig zu machen, leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen ab, eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in der fachlich gebotenen Qualität sicherzustellen (§§ 69 Abs. 1 Satz 3, 70 Abs. 1, 132 SGB V) (LSG Sachsen Urteil vom 23.10.2018 – L 9 KR 105/15, BeckRS 2018, 28621, beck-online).

23

Erbringt ein Leistungserbringer seine Leistungen mit aus formaler Sicht nicht hinreichend qualifiziertem Personal, so steht ihm kein Vergütungsanspruch zu (SächsLSG, Urteil vom 13.09.2018, L 9 KR 265/13, SRa 2019, 64, beck-online). Der Leistungserbringer kann die Vergütung der von diesen Pflegekräften erbrachten Leistungen auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung oder den Wertersatz für eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 812 ff, 818 Abs. 2 BGB i. V. m. § 69 S. 3 SGB V), beanspruchen (LSG Sachsen Urteil vom 23.10.2018 – L 9 KR 105/15, BeckRS 2018, 28621).

24

Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, haben innerhalb dieses Systems die Funktion zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den für diese Art der Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht (vgl. BSG, Beschluss vom 17.05.2000 - B 3 KR 19/99 B -, Rn. 5, juris). Das wird dadurch erreicht, dass dem Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden und für den Versicherten geeignet und nützlich waren (vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1994 - 6 RKa 40/93 -, BSGE 74, 154-159, SozR 3-2500 § 85 Nr. 6, SozR 3-1300 § 53 Nr. 2, Rn. 18; BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R -, BSGE 94, 213-221, SozR 4-5570 § 30 Nr. 1, Rn. 32, alle juris; LSG Sachsen Urteil vom 23.10.2018 – L 9 KR 105/15, BeckRS 2018, 28621).

25

Vielmehr besteht in diesen Fällen bezüglich bereits geleisteter Vergütungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkassen gegen den Leistungserbringer, hier die Einziehungsbeteiligte. Dieses aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 01.08.1991 – 6 RKa 9/89 –, BSGE 69, 158-166, SozR 3-1300 § 113 Nr. 1, Rn. 17, juris; SächsLSG, Urteil vom 13.09.2018, L 9 KR 265/13, SRa 2019, 64, beck-online).

26

Ausgehend von dieser Sachlage kann im vorliegenden Fall gerade nicht von Aufwendung zur Leistungserbringung im Rahmen einer wirksamen Rechtsbeziehung gesprochen werden. Die Einziehungsbeteiligte hätte, auch bei fachlich nicht zu beanstandenden Pflegeleistungen, weder einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung, noch einen Anspruch aus Bereicherungsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Krankenkassen gehabt. Vielmehr ist sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der Krankenkassen zur vollständigen Rückzahlung erhaltener Vergütungen verpflichtet.

27

Demnach ergibt sich die Wertlosigkeit der erbrachten Pflegeleistungen und der damit verbundenen Aufwendungen aus den sozialrechtlichen Regelungen des SGB V sowie dem entsprechenden Rahmenvertrag im Sinne des § 132a Abs. 1 Satz 4 SGB V.

28

Da das Erlangte so nicht mehr in körperlicher Form vorhanden ist, war gemäß § 73c StGB der Wert des Erlangten einzuziehen.“

29

Dem tritt der Senat bei.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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