Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 SsBs 8/20

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 2019 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatsachverhalt aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 27. Mai 2019 (Az.: 19.4001576.2) mit Urteil vom 28. Oktober 2019 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h mit einer Geldbuße von 330,-- EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf die Sachrüge sowie eine Verfahrensbeanstandung stützt.

2

Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3

Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

I.

4

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 10. März 2019 um 02:51 Uhr als Fahrer eines PKWs auf der BAB 6 im Bereich Frankenthal (Pfalz) in Fahrtrichtung Speyer die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h – nach Abzug einer Toleranz – um 46 km/h.

II.

5

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtmitteleinlegungsfrist zu gewähren (Beschluss vom 15.11.2019), gebunden (vgl. Hadamitzky in KK-OWiG, 5. Aufl. § 79 Rn. 63; Bär in BeckOK-OWiG, 25. Ed. 01.01.2020, § 79 Rn. 109).

III.

1.

6

Die Verfahrensrüge, mit welcher der Betroffene eine Verletzung des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf eine effektive Verteidigung rügt, dringt nicht durch. Der Senat hat sich der – soweit ersichtlich außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung jedenfalls der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen – Auffassung angeschlossen, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird (Senat, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 122/19, juris Rn. 8).

2.

7

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen in Bezug auf die Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts zum äußeren Tatgeschehen ergeben. Insbesondere hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens angewendet.

8

Demgegenüber begegnen die beweiswürdigenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des subjektiven Tatelements durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

9

a) Das Amtsgericht musste sich allerdings mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte nicht ausführlicher als geschehen mit der Möglichkeit befassen, dass der Betroffene das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrszeichen übersehen haben könnte. Denn der Tatrichter darf ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass Verkehrsschilder in aller Regel wahrgenommen werden, wenn der Betroffene nicht einwendet, das Verkehrsschild übersehen zu haben und anderweitige greifbare Anhaltspunkte für ein solche Geschehen nicht vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 – III-4 RBs 374/18, juris Rn. 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2019 – 3 Ss OWi 126/19, juris Rn. 6; Burhoff in ders., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 2290, jew. m.w.N.).

10

b) Seine Überzeugung, dass der Betroffene bewusst schneller als die von ihm wahrgenommene zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren ist, hat das Amtsgericht mit der Überlegung begründet, eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung, die außerorts „ab einer Überschreitung um mindestens 40 km/h anzunehmen“ sei, sei dafür ein „beweiskräftiges Indiz“ (UA S. 6). Ein solcher Erfahrungssatz existiert nach Auffassung des Senats nicht. Dies entzieht der Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens die Grundlage.

11

aa) Das Amtsgericht hat im Ausgangspunkt zwar zutreffend beachtet, dass der Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Vorsatz bei einer erheblichen bzw. massiven Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit zulässig sein kann (vgl. die Nachweise bei Burhoff aaO. Rn. 2294). Für die Frage, ob die Geschwindigkeitsübertretung (bereits) so eklatant ist, dass sie dem Betroffenen nicht verborgen geblieben sein kann, ist nach der neueren Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, aber nicht auf das absolute, sondern auf das relative Maß der Überschreitung, mithin auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit abzustellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.11.2016 – 2 SsOWi 161/16 (89/16), juris Rn. 10 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff aaO. Rn. 2299). Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie vom Kraftfahrer zur Kenntnis genommen und umso eher kann ein vorsätzliches Verhalten angenommen werden. Die Grenze, ab der der Tatrichter in der Regel von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen kann, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Übertretungen um mindestens 40% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Beschluss vom 24.11.2017 – 1 OWi 2 SsBs 87/17, juris Rn. 6; s.a.: OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010 – 322 SsBs 161/10, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – III-4 RBs 91/16, juris Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2015 – 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 5; Burhoff aaO. Rn. 2300). Überschreitet ein Kraftfahrzeugfahrer die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem solchen Maß, wird ihm dies aufgrund der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, regelmäßig nicht verborgen bleiben. Ist das relative Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung demgegenüber geringer, so bedarf es zusätzlicher Indizien, die den Rückschluss auf ein vorsätzliches Verhalten erlauben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2013 – 1 Ss (OWiZ) 85/13, juris Rn. 11).

12

bb) Soweit das Amtsgericht auf Rechtsprechung des OLG Koblenz hinweist, steht diese hierzu nicht im Widerspruch. Zwar sei „nach ständiger Rechtsprechung des OLG Koblenz außerorts ab einer Überschreitung um mindestens 40 km/h (..) ein beweiskräftiges Indiz dafür [gegeben], dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2013 – 2 SsBs 128/12, juris Rn. 15). Der zitierten Entscheidung lag aber – ebenso wie weiteren veröffentlichten Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 07.05.2014 – 2 SsBs 22/14, vom 21.12.2017 – 1 OWi 6 SsBs 107/17, vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 und vom 29.09.2018 – 1 OWi 2 SsBs 99/18, jew. zit. nach Juris) - eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugrunde. Das relative Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung war mit dem Wert der absoluten Überschreitung in diesem Fall somit identisch. Soweit anderen Entscheidungen des OLG Koblenz abweichende Höchstgeschwindigkeitswerte zugrunde lagen, betrug die jeweils festgestellte relative Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 40 % (Beschlüsse vom 02.10.2009 – 2 SsBs 100/09, vom 01.12.2017 – 1 OWi 6 SsBs 99/17 und vom 18.04.2018 – 1 OWi 4 SsBs 27/17 jew. zit. nach Juris).

13

cc) Das relative Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt im vorliegenden Fall (lediglich) 35 %. Zur Annahme einer bewussten Übertretung hätte es daher neben dem Ausmaß der Übertretung weiterer für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens sprechende Indizien bedurft. Solche hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Dies bedingt die Aufhebung der Entscheidung.

IV.

14

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatbestand sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht erfasst und können daher bestehen bleiben; der Tatrichter ist frei, insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit diese nicht im Widerspruch dazu treten.

15

Der Senat hatte keinen Anlass von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

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