Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 17. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

„Am 18.09.2019 befuhr der Betroffene um 10:18 mit dem Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen KH-..., die BAB 6 in der Gemarkung Neuleinigen in Fahrtrichtung Saarbrücken. Bei Autobahnkilometer 588,650 wurde die Geschwindigkeit des Betroffenen mit dem Messgerät Poliscan-Speed mit 132 km/h gemessen. Nach Abzug der Toleranz von 4 km/h hat der Betroffene an der genannten Stelle die wegen der im Streckenverlauf ca. 40 Meter davor liegenden Fahrbahnverengung von 3 auf 2 Fahrspuren auf 100 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten. Im Streckenverlauf vor dem o.g. Streckenabschnitt besteht seit Jahrzehnten eine stationäre Geschwindigkeitsbeschränkung und zwar wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit ab km 584,0 wegen des steilen und kurvenreichen Anstiegs ohne Standspur am sog. Leininger Berg durch beidseitig der Fahrbahn aufgestellte Zeichen 274 stationär zunächst auf 130 km/h begrenzt, worauf etwa bei km 584,200 eine Begrenzung auf 100 km/h folgt, die im Bereich des Anstiegs und nach Erreichen der Kuppe noch mehrfach – zuletzt bei km 587,5 – wiederholt wird, bis schließlich etwa bei km 589,050 eine Aufhebung dieser stationären Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung sowie den Umstand, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, ohne weiteres erkennen können.“ Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts hat diesen Sachverhalt als fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h und damit als Verstoß gegen §§ 24 StVG, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO gewürdigt und deshalb im unter leichter Erhöhung des Bußgeldes nach Nr. 11.3.5 BKatV wegen einer einen Tag zuvor rechtskräftig gewordenen Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung ein Bußgeld von 100 Euro verhängt.“

3

Zu der vorausgehenden Ahndung hat das Amtsgericht festgestellt:

4

„Wegen einer am 20.05.2019 auf der BAB 6 in der Gemarkung Bruchmühlbach-Miesau begangenen Abstandsunterschreitung (von weniger als 4/10 des halben Tachowerts bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h) setzte die Zentrale Bußgeldstelle Speyer am 30.07.2019 gegen ihn eine Geldbuße von 100,- Euro fest, Az. 1360027186. Der Bußgeldbescheid wurde am 17.09.2019 rechtskräftig.“

5

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die Sachrüge stützt.

6

Insbesondere führt er aus, die „neue StVO“ sei wegen eines Zitierfehlers des Gesetzgebers „nicht in Kraft getreten“, was sich wegen § 4 Abs. 3 OWiG auch auf Tatzeitpunkte vor dem 28. April 2020 auswirke. Da nach dem 28. April 2020 die Androhung von Geldbußen für die betroffene Handlung ganz weggefallen sei, sei dieser Rechtszustand als das mildere Gesetz im Sinne des § 4 Abs. 3 OWiG anzusehen, weswegen das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 206 b StPO einzustellen sei. Die Gesetzesänderung sei auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

7

Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache zur Entscheidung auf den Senat mit drei Richtern übertragen, § 80 a Abs. 3 OWiG.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Eine Betrachtung der Rechtslage nach der Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I vom 27. April 2020, S. 814 ff.) führt nicht zu einer günstigeren Gesetzeslage für den Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. September 2019. Das angefochtene Urteil beruht – auch bei Berücksichtigung der nach dem 28. April 2020 bestehenden Rechtslage im Rechtsbeschwerdeverfahren – nicht auf einer Verletzung des materiellen Rechts.

10

1. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt allerdings darauf, dass auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Sachrüge hin zu überprüfen ist, ob sich die materielle Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, § 4 Abs. 3 OWiG (sog. lex mitior-Regel; vgl. zu den Grundlagen KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, OWiG § 4 Rn. 20). Ebenfalls zutreffend nimmt die Rechtsbeschwerde dabei an, dass als „milderes Gesetz“ auch ein zwischenzeitlich eingetretener Rechtszustand anzusehen ist, in dem eine Strafbarkeit (im Falle des gleichlautenden § 2 Abs. 3 StGB) oder eine Ahndungsfähigkeit als Ordnungswidrigkeit (im Falle des § 4 Abs. 3 OWiG) ganz weggefallen ist (vgl. v.a. aus dem Gebiet des Wirtschaftsstraf- und bußgeldrechts BGH, NStZ-RR 2019, 49, 50; NJW 2017, 966 Rn. 4; NStZ 1992, 535, 536; Reckmann, NZWiSt 2020, 293; Esser in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 StGB Rn. 4 ff.; Krenberger, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 OWiG Rn. 4).

11

2. Nach vorherrschender Auffassung, der der Senat beitritt, ist dem Verordnungsgeber der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften (a.a.O.; StVRÄndV; verkürzend sog. StVO-Novelle 2020) durch die unterlassene Nennung der gesetzlichen Ermächtigung aus § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StVG ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot aus § 80 Abs. 1 Satz 3 GG unterlaufen, da trotz der unterlassenen Zitierung auch Regeln der Bußgeldkatalogverordnung geändert wurden, die mit der Verhängung von Fahrverboten im Zusammenhang stehen (BeckOK StVR/Friedrich, 8. Ed. 1.7.2020, StVO § 39 Rn. 92 a ff.; Koehl, NJ 2000, 394; Krumm, DAR 2020, 476; Fromm, DAR 2020, 527, 528; siehe zusätzlich zum Ablauf des Verordnungsgebungsverfahrens Ipsen, NVwZ 2020, 1326, 1327 ff.). Damit hat der Verordnungsgeber seine Rechtssetzungsbefugnis nur unvollständig nachgewiesen. Bei einer Verordnung, die auf mehreren gleichstufigen Ermächtigungsnormen beruht (sog. horizontale Ermächtigungsmehrheit) ist dies nur dann der Fall, wenn sämtliche Ermächtigungsnormen genannt werden (so BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1 Ls 1 a; Beschluss vom 01. April 2014 – 2 BvF 1/12 –, BVerfGE 136, 69 Rn. 99 – Gigaliner; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, BVerfGE 151, 173 Rn. 17-19 – Subdelegierte Verordnung; Maunz/Dürig/Remmert, 91. EL April 2020, GG Art. 80 Rn. 127, 130). Das Zitiergebot hat Vergewisserungsfunktion und Begrenzungsfunktion für den Verordnungsgeber und dient der Nachprüfbarkeit der Verordnungsgebung für den Adressaten (vgl. zum Vorstehenden zusätzlich Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 80. Lieferung 03.2020, Art. 80 GG Rn. 256).

3. a.

12

Die nach der am 27. April 2020 erfolgten Verkündung eingetretene Rechtslage betreffend die im geschilderten Rahmen fehlerhaften 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften hat für den hier zu beurteilenden Fall jedoch – anders als die Rechtsbeschwerde meint – nicht zu einer Situation geführt, in der das verfahrensgegenständliche Verhalten des Betroffenen nicht oder nicht mehr in gleicher Höhe mit einem Bußgeld zu ahnden wäre. Deshalb kommt eine Einstellung nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 206 b StPO nicht in Betracht. Auch eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur Neubemessung der Rechtsfolge ist nicht angezeigt. Dies erklärt sich aus den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Zitiergebot.

b.

13

Zu den Folgen des Verstoßes gegen das Zitiergebot werden verschiedene Ansichten vertreten, wobei weitgehend (vgl. Sandherr, DRiZ 2020, 386; BeckOK StVR/Friedrich, 8. Ed. 1.7.2020, StVO § 39 Rn. 92 a ff.) eine Teilnichtigkeit für die die Fahrverbote betreffenden Änderungen der BKatV angenommen wird: In der populären Diskussion wird z.T. angenommen, durch den Zitierfehler sei die Verordnung insgesamt nichtig und es trete ein Zustand ohne Regelung ein, ggf. so weitgehend dass neben der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) z.B. auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht mehr wirksam seien (Sandherr, DRiZ 2020, 386, 387 spricht von sich „überschlagenden Expertenmeinungen“). Auf diesen Standpunkt stellt sich die Rechtsbeschwerde. Hierfür lässt sich indes nur auf den ersten Blick die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Hennenhaltungsverordnung, BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1, anführen, aus der sich ergibt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des § 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Nichtigkeit einer Verordnung zur Folge hat. Dies führte im dortigen Fall dazu, dass keine Verordnungsregelung mehr eingriff. Allerdings lag dieser Entscheidung der erstmalige Erlass einer Verordnung zugrunde, eine Vorgängerregelung war nicht existent. Anders liegt der Fall indes bei den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Sowohl die StVO als auch die BKatV wurden lediglich geändert, nicht aber ersetzt oder erstmals erlassen. Die (Teil-)Nichtigkeit der Änderungsverordnung führt deshalb im Umfang der Nichtigkeit zur Fortgeltung des Rechts in der bisherigen Fassung, wovon auch die Bundesregierung – abgestimmt mit den Ländern – ausgeht, wenn sie von einer Nichtigkeit von Art. 3 der StVRÄndV und einer Nichtanwendung der Änderungen der BKatV spricht (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion B.´90/Die Grünen, BT-Drs. 19/23215 vom 8. Oktober 2020, S. 5, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/232/1923215.pdf). Insofern folgt die Nichtanwendung der neuen Regeln und das Wiederaufleben der bisherigen Regeln aber nicht aus der Übereinkunft der exekutiven Stellen, sondern aus der ipso iure eintretenden (Teil-)Nichtigkeit der Änderungsverordnung, die auch zur Nichtigkeit der darin enthaltenen Aufhebung der Vorgängervorschrift führt (vgl. BVerfGE 102, 197 juris-Rn. 85 – Spielbank-Gesetz BW; BVerfGE 104, 126 juris-Rn. 67 – Dienstbeschädigungsteilrenten; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Hömig, 60. EL Juli 2020, BVerfGG, § 95 Rn. 39; Paulus, NJW 2011, 3686, 3689; konkret z.B. zu Mindeslohnanpassungsverordnungen Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 2. Auflage 2017, MiLoG § 11 Rechtsverordnungen, Rn. 37; nicht zutreffend insoweit die Ansicht von Fromm, DAR 2020, 527, 528).

14

Das OLG Oldenburg hat folgerichtig für die vorangegangene größere Novelle der StVO aus dem Jahr 2013 entschieden, gegen die ebenfalls Einwände betreffend die Einhaltung des Zitiergebots erhoben wurden, dass selbst eine hypothetische Gesamtnichtigkeit dieser Verordnung – von der das Oberlandesgericht in diesem Fall nicht ausging – automatisch den davor bestehenden Rechtsstand wiederherstellen würde, so dass es bei den vorher gültigen Regeln bliebe (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 2 Ss (OWi) 230/20, juris Rn. 10 ff.).

15

4. Das angefochtene Urteil leidet auch im Übrigen nicht an einem mit der Sachrüge angreifbaren Rechtsfehler, insbesondere ist das zugrunde gelegte Messergebnis entgegen der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs, Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17, verwertbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris Rn. 8). Die Erhöhung der Geldbuße im Hinblick auf die hinreichend dargestellte Voreintragung des Betroffenen bewegt sich im Rahmen der tatrichterlichen Befugnisse und ist nicht zu beanstanden. Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen nämlich von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen eines Betroffenen aus (vgl. BayObLG Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 202 ObOWi 1797/19, BeckRS 2019, 28174 Rn. 6 unter Verweis auf die §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BKatV). Angesichts der Höhe des verhängten Bußgeldes war eine ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht angezeigt (vgl. KG Berlin, NZV 2019, 360 mit jedenfalls im Ergebnis zust. Anm. Krenberger).

16

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 473 Absatz 1 StPO. Eine Ermäßigung der Gebühr oder teilweise Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse aus Gründen der Billigkeit (§ 473 Abs. 4 StPO) ist nicht angezeigt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen