Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 WF 116/21
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die nach §§ 87 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs.4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist bereits deshalb kein Raum, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
In der Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung vom 4. November 2020 (Bl. 109 der erstinstanzlichen Hauptakte) kann kein wirksamer Vollstreckungstitel erblickt werden. Gem. § 86 Abs.1 Nr. 2 FamFG setzt die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs.2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche gerichtliche Billigung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Eine etwaige konkludente Billigung (hier: durch Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung) ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die nach § 156 Abs.2 FamFG erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (vgl. zum Problemkreis Münchener Kommentar, 8. Auflage, § 1684 Rn. 123, aA
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 25. April 2016, 13 UF 142/16 = FamRZ 2017, 42).
Darüber hinaus fehlt es auch an dem nach § 89 Abs.2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel, ohne den die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht möglich ist (vgl. Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 89 FamFG, Rn. 9).
2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, §§ 87 Abs.5, 84 FamFG.
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Referenzen
- ZPO § 87 Erlöschen der Vollmacht 1x
- §§ 87 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs.4 FamFG, 567 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 87 Verfahren; Beschwerde 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 89 Ordnungsmittel 2x
- FamFG § 86 Vollstreckungstitel 1x
- FamFG § 156 Hinwirken auf Einvernehmen 2x
- 13 UF 142/16 1x (nicht zugeordnet)