Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 7/22
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BVerfG, Beschluss vom 5. August 2020 - 2 BvR 1985/19.(Rn.11)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.12.2021 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht Speyer hat den Angeklagten mit Urteil vom 01.12.2020 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Beanstandung sachlichen Rechts gestützten Revision.
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Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
I.
1.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts - die zum äußeren Geschehensablauf weitgehend dem Anklagevorwurf entsprechen - verunglückte am 24.09.2019 gegen 11:30 Uhr ein mit 1.100 20 kg-Kartons Käse der Marke „K.“ beladener LKW auf der BAB 61. Infolge des Unfalls brach der Kühlcontainer des Fahrzeugs auf, wobei einige Käsekartons aus diesem heraus und auf die Fahrbahn fielen. Der bei dem Unfallgeschehen verletzte Fahrer des Sattelzuges wurde durch ein Rettungsfahrzeug in eine Klinik verbracht. Nach Abschluss der Sicherungsmaßnahmen durch die Polizei fuhr der Angeklagte, der als Polizeibeamter bei der Polizeiautobahnstation R. tätig war, zusammen mit einer Kollegin, der ehemals gesondert verfolgten Zeugin S., mit einem Polizeitransporter in die Nähe des verunfallten Sattelschleppers. Dort forderte er einen Mitarbeiter des mit der Bergung beauftragten Unternehmens auf, ihm mehrere der sich noch in dem Container befindlichen und unbeschädigten Kartons zu reichen. Der Mitarbeiter übergab dem Angeklagten mindestens sechs Kartons á 20 kg Käse, die einen Gesamtwert von 369 EUR hatten. Nachdem die Zeugin S. die Kartons zwischen den Sitzbänken des Polizeitransporters aufgeschichtet hatte, fuhr der Angeklagte diesen zu seiner Dienststelle. Während des gesamten Geschehens trug der Angeklagte seine mit Munition geladene Dienstwaffe mit sich. Zwei der Kartons stellte der Angeklagte seinen Kollegen in einem Sozialraum zum Verzehr zur Verfügung. Einen weiteren Karton überließ er der Zeugin S., der Verbleib der übrigen drei Kartons konnte nicht aufgeklärt werden. Die im und außerhalb des LKWs verbliebene Ware wurde am Folgetag begutachtet. Am 02.10.2019 verfügte die Eigentümerin der Ware die Vernichtung des beschädigten Warenanteils, während ein weiterer Teil noch veräußert werden konnte.
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Dem Angeklagten war bei der Mitnahme des Käses bewusst, dass dieser noch im Eigentum eines anderen stand. Auch war ihm bekannt, dass üblicherweise das Transportgut verunfallter LKWs durch einen Havariekommissar geprüft wird, der sodann eine Empfehlung hinsichtlich dessen weiterer Verwendung abgibt. Dass beim Abtransport der Kartons eine Freigabe der Ware durch den Havariekommissar noch nicht erfolgt war, war dem Angeklagten ebenfalls bewusst. Nach den zum Vorstellungsbild des Angeklagten ferner getroffenen Feststellungen des Landgerichts war er jedoch der Überzeugung, die Rechtsgutinhaberin werde wegen der unfallbedingt unterbrochenen Kühlkette und der schnellen Verderblichkeit des Käses aufgrund des warmen Wetters kein Interesse mehr an der Ware haben und würde bei Befragen einer Ansichnahme sicher zustimmen.
2.
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Das Landgericht hat auf Basis dieser Feststellungen die objektiven Merkmale des Diebstahlstatbestands als erfüllt angesehen. Der Angeklagte habe insoweit auch vorsätzlich gehandelt. Allerdings habe er sich über die Rechtswidrigkeit der Zueignung geirrt, weil er während des gesamten Geschehens nicht damit gerechnet und auch nicht billigend in Kauf genommen habe, entgegen dem Willen der Rechtsgutinhaberin zu handeln. Da er sein Verhalten aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung für straffrei gehalten habe, habe er einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB analog unterlegen, der zum Vorsatzausschluss führe.
II.
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Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den subjektiven Tatbestand des Diebstahls ausgeschlossen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein zum Vorsatzausschluss führender Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) wird von den zum Vorstellungsbild des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht belegt.
1.
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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte durch die Mitnahme des Käses eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat. Insbesondere hat es dabei zutreffend erkannt, dass die Eigentümerin der Ware ihre Rechte an der Ware weder aufgegeben noch in sonstiger Weise verloren hatte. Durch den Abtransport hat der Angeklagte den unverändert – jedenfalls – auf Seiten des LKW-Fahrers bestehenden Gewahrsam gebrochen. Ein zum Wegfall des objektiven Tatbestandes führendes (ausdrückliches) Einverständnis mit der Wegnahme (vgl. Vogel in LK, 12. Aufl., § 242 Rn. 107; Schmitz in MünchKomm-StGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 87; BeckOK StGB/Wittig, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 242 Rn. 43) lag nicht vor.
2.
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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Annahme eines vorsatzausschließenden mutmaßlichen bzw. hypothetischen Einverständnisses durch die Eigentümerin der Ware.
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a) Das Landgericht hat zur Begründung eines mutmaßlichen Einverständnisses der betroffenen Rechtsinhaberin mit der Ansichnahme durch den Angeklagten maßgeblich auf deren mangelndes Interesse an der havarierten Ware aufgrund des drohenden raschen Verderbs abgestellt. Es hat deshalb die Angabe des Angeklagten, er habe sich „unter keinen Umständen einen entgegenstehenden Willen der Betroffenen“ (UA S. 11) vorgestellt, sondern angenommen, diese hätte, wäre ein rechtzeitiges Befragen möglich gewesen, der Mitnahme zugestimmt, für überzeugend und nachvollziehbar gehalten.
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b) Seine Feststellung, der Angeklagte habe gemeint, mangels Interesse der Rechtsgutinhaberin über die havarierte Ware frei verfügen zu dürfen, hat das Landgericht jedoch nicht tragfähig begründet.
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aa) Auf den (fehlenden) wirtschaftlichen Wert des havarierten Käses kommt es im Rahmen der tatbestandlichen Wegnahme nicht entscheidend an. § 242 StGB schützt vielmehr den Eigentümer jedenfalls auch vor einem unberechtigten Eingriff in sein Recht, über sein (ggfs. wirtschaftlich wertloses) Eigentum frei zu verfügen. Nach der – zum sog. „Containern“ ergangenen – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2020, 2953 Rn. 40, mit Anm. Hoven; vgl. zum „Containern“ außerdem: Jäger, JA 2020, 393; Pschorr, jurisPR-StrafR 13/2020 Anm. 3,Fanzutti/Huff, JA 2022, 383) schützt die Norm gerade auch die faktische Ausübungsmöglichkeit des Eigentumsrechts und die nach § 903 BGB bestehende Möglichkeit, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten vom Umgang mit der Sache auszuschließen. Nach dieser kriminalpolitischen Grundentscheidung ist das Eigentum im Rahmen des § 242 StGB unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Sache geschützt. Auf einen objektiv messbaren Substanzwert oder auf eine wirtschaftliche Interessenverletzung kommt es im Rahmen des § 242 StGB nicht an. Damit kann ein zum Ausschluss des Tatvorsatzes führendes mutmaßliches Einverständnis des Gewahrsaminhabers nicht – allein – mit einem fehlenden wirtschaftlichen Interesse an der Sache begründet werden. Hinzutreten muss jedenfalls auch, dass der Rechtsinhaber nach der Vorstellung des Täters zudem keinerlei Interesse (mehr) hat, selbst über die konkrete Verwendung der (für ihn wirtschaftlich wertlosen) Sache zu entscheiden. Ein solches Interesse kann sich beispielsweise aus der Verpflichtung ergeben, Verkehrssicherungspflichten einzuhalten oder für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Sache Sorge zu tragen (vgl. Bode, JA 2016, 589, 590).
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bb) Auf dieser Grundlage hat das Landgericht seine auf die Angaben des Angeklagten beruhende Feststellung eines mutmaßlichen bzw. hypothetischen Einverständnisses nicht hinreichend belegt. Mit Recht weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Angeklagten nach den Feststellungen die Existenz und die wesentliche Funktion eines Havariekommissars bekannt waren. Der Angeklagte wusste, dass dieser die Ware zu prüfen und eine Empfehlung über die weitere Verwendung bzw. Vernichtung der Ware abzugeben hatte. Hiermit ist die Annahme, der Angeklagte sei zugleich davon ausgegangen, die Rechtsinhaberin hätte bereits vor Abschluss der Begutachtung durch den Havariekommissar einer Mitnahme von Teilen der Ware “sicher zugestimmt“ (UA S. 4) bzw. „keinen Wert“ darauf gelegt, „vor Ansichnahme der Ware gefragt zu werden“, nicht vereinbar. Dieser Widerspruch wird auch durch die weiteren Urteilsgründe nicht aufgelöst. Das Interesse der Eigentümerin erschöpfte sich gerade nicht darin, die – mutmaßlich – nicht mehr verkehrsfähige Ware „irgendwie“ loszuwerden. Sie hatte vielmehr ein objektives Interesse daran, dass die Ware vollständig gesichtet und entsprechend den Empfehlungen des Havariekommissars verwendet wird. Denn zum einen konnten sich Haftungsrisiken ergeben, wenn Teile der Ware unkontrolliert in den Verkehr geraten wären. Zum anderen sind aus dem Vertragsverhältnis zu ihrem Transportversicherer Obliegenheiten bei Eintritt des Schadensfalles denkbar - etwa mit Blick auf Beweissicherung und Feststellung des Restwertes -, deren Verletzung einen (teilweisen) Ausfall der Versicherungsleistung bedingen kann (vgl. § 28 Abs. 2 und 3 VVG). Durch die Einschaltung eines Havariekommissars hat die Rechtsgutinhaberin mithin dieses fortbestehende Interesse am Verbleib der havarierten Ware, dessen Einzelheiten dem Angeklagten nicht bekannt sein mussten, auch deutlich gemacht; insoweit entspricht die hier gegebene Fallgestaltung durchaus dem Absperren eines Containers mit nicht mehr verkaufsfähigen Lebensmitteln.
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cc) Dem Angeklagten waren nach den getroffenen Feststellungen diese objektiven, ein fortbestehendes Interesse der Rechtsgutinhaberin verdeutlichenden Umstände vollständig bekannt. Sollte er sein Handeln gleichwohl für straffrei gehalten haben, würde dies lediglich einen Verbotsirrtum begründen, der den Vorsatz unberührt lässt.
3.
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Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 BvR 1985/19 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 16 Irrtum über Tatumstände 2x
- StGB § 242 Diebstahl 3x
- NJW 2020, 2953 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 903 Befugnisse des Eigentümers 1x
- VVG 2008 § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit 1x