Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OAus 3/23 A, 1 OAus 4 - 6/23 A, 1 OAus 3/23 A, 1 OAus 4/23 A, 1 OAus 5/23 A, 1 OAus 6/23 A

Leitsatz

1. Die bloße rechtliche Fiktion der Zustellung der Ladung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der tatsächlichen Mitteilung des vorgesehenen Orts und Termins der Verhandlung an den Verfolgten nicht gleich (Anschluss OLG Bremen, Beschluss vom 7. September 2018 - 1 Ausl A 31/18, juris).(Rn.4)

2. Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an einen Verteidiger, der das Mandat niedergelegt hat, genügt den Anforderungen des § 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b IRG nicht, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Verfolgte die Ladung tatsächlich ausgehändigt erhalten hat.(Rn.5)

Tenor

Die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen der

- dem Europäischen Haftbefehl Nr. 1 vom 07.01.2022 (Aktenzeichen: …, ausstellende Justizbehörde: Staatsanwaltschaft bei dem Gericht …) zugrunde liegenden Verurteilung des Gerichts … vom 11.02.2014, vollstreckbar am 14.11.2014,

- dem Europäischen Haftbefehl Nr. 2 vom 07.01.2022 (Aktenzeichen: …, ausstellende Justizbehörde: Staatsanwaltschaft bei dem Gericht …) zugrunde liegenden Verurteilung aus dem Urteil des Gerichts … vom 04.02.2017, abgeändert durch Urteil des Appellationsgerichtshofs … vom 26.04.2018, vollstreckbar am 06.11.2018,

- dem Europäischen Haftbefehl Nr. 3 vom 07.01.2022 (Aktenzeichen: …, ausstellende Justizbehörde: Staatsanwaltschaft bei dem Gericht …) zugrunde liegenden Verurteilung aus dem Urteil des Gerichts … vom 09.01.2018, durch Urteil des Appellationsgerichtshofs … vom 13.12.2018 bestätigt, vollstreckbar am 29.01.2019,

- dem Europäischen Haftbefehl Nr. 4 vom 07.01.2022 (Aktenzeichen: …, ausstellende Justizbehörde: Staatsanwaltschaft bei dem Gericht …) zugrunde liegenden Verurteilung aus dem Urteil des Gerichts … vom 26.09.2018, durch Urteil des Appellationsgerichtshofs vom 10.02.2020 bestätigt, vollstreckbar am 17.03.2021

für unzulässig erklärt.

Gründe

1

Mit den in der Entscheidungsformel bezeichneten Europäischen Haftbefehlen ersuchen die italienischen Behörden um Überstellung der Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.

2

Der Zulässigkeit der Auslieferung steht gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG entgegen, dass alle den Europäischen Haftbefehlen zugrunde liegenden Urteile des Gerichts … sowie des Appellationsgerichtshofs in Abwesenheit der Verfolgten ergangen sind. Ausnahmetatbestände greifen in keinem der Fälle ein:

3

1. Gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG ist die Auslieferung auch dann zulässig, wenn die verurteilte Person rechtzeitig persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn es steht nicht sicher fest, dass die Verfolgte persönlich Kenntnis von dem Termin hatte. Insoweit gilt:

4

Die bloße rechtliche Fiktion der Zustellung der Ladung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der tatsächlichen Mitteilung des vorgesehenen Orts und Termins der Verhandlung an den Verfolgten nicht gleich (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18, juris Rn. 10). Das Oberlandesgericht muss sich wegen der fundamentalen Bedeutung des Anwesenheitsrechts vielmehr sicher davon überzeugen, dass die betroffene Person ohne jeden Zweifel tatsächlich Kenntnis hiervon erlangt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83 IRG Rn. 916; vgl. auch EGMR, Urteil vom 18.05.2004 - 67972/01, BeckRS 2004, 155820 Rn. 75). § 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a IRG setzt in Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI, ABl. L 190 S. 1; im Folgenden Rb-EuHB) voraus, dass der Verfolgte die Ladung selbst erhalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 Rn. 45). Wird die Ladung nicht ihm persönlich ausgehändigt, sondern einer anderen Person, muss deshalb nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b IRG und Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rb-EuHB zweifelsfrei nachgewiesen sein, dass und gegebenenfalls wann die betroffene Person die Information über Termin und Ort seiner Verhandlung „tatsächlich“ erhalten hat, d.h. wann der Dritte die Vorladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat (EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 Rn. 47 f.; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.02.2022 - 1 AR 8/22 [S], juris Rn. 9). Hieran fehlt es in allen vier Verfahren:

5

a) Die Ladung zur Verhandlung vor dem Gericht in … in dem dem Europäischen Haftbefehl Nr. 1 zugrunde liegenden Verfahren wurde einer dritten Person an der Anschrift der Verfolgten in Italien übergeben. Die Verfolgte lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland, wo sie seit 03.02.2012 in Ludwigshafen ordnungsbehördlich gemeldet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Ladung an die Verfolgte weitergereicht wurde oder sie sonst davon persönlich Kenntnis erlangt hat, liegen nicht vor. Ebenso verhält es sich, soweit die Ladung für die Berufungshauptverhandlung an den Verteidiger der Verfolgten zugestellt wurde. Es ist bereits nicht sicher, dass die Verfolgte diesen Verteidiger zu diesem Zeitpunkt beauftragt hatte. Die vorgelegte Erklärung datiert auf den 28.07.2015, mithin auf einen Zeitpunkt nach Abschluss dieses Verfahrens. Ob sie von ihm die Ladung ausgehändigt bekommen hat oder sonst informiert wurde, steht ebenfalls nicht fest.

6

b) Bezüglich der den weiteren Europäischen Haftbefehlen zugrunde liegenden Verurteilungen geht aus den Mitteilungen der italienischen Behörden hervor, dass die Verfolgte am 28.07.2015 eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, wonach Rechtsanwalt … sie in dem Verfahren Nr. 1211/15 Formblatt 21 Generalregister der Staatsanwaltschaft … vertreten solle und sie dessen Kanzleisitz als ladungsfähige Anschrift wähle. Nachdem dieser Verteidiger mitgeteilt hatte, dass er das Mandat niederlege, wurden die Ladungen gleichwohl weiter an ihn zugestellt, weil er einen entsprechenden Verzicht nicht erklärt hatte. Ob nach italienischem Recht die in einem konkreten Verfahren erklärte Zustellungsbevollmächtigung übergreifend auch in anderen Verfahren Geltung erlangt und auch nach Beendigung des Mandats Gültigkeit behält, kann dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass Rechtsanwalt … die Ladungen an die Verfolgte weitergegeben hat und sie damit tatsächlich über Termin und Ort der jeweiligen Verhandlung informiert war.

7

2. Dass die Verfolgte in Kenntnis des jeweiligen Verfahrens eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG), ist nicht ersichtlich. Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass es hierfür keine Hinweise gibt.

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3. Es greift auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG. Zwar stand der Verfolgten in den Hauptverhandlungen ein Pflichtverteidiger zur Seite. Allerdings kann dies nur dann zur Zulässigkeit der Auslieferung führen, wenn belegt wäre, dass die Verfolgte den Verteidiger in Kenntnis der anberaumten Hauptverhandlungen, die in ihre Verurteilungen mündeten, als ihren Vertreter bevollmächtigt hat (s. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.02.2022 - 1 AR 8/22 [S], juris Rn. 13 mwN). Ein entsprechender Nachweis ist nicht geführt.

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a) Wie bereits dargelegt, ist für das dem Europäischen Haftbefehl Nr. 1 zugrunde liegende Verfahren nicht ersichtlich, ob und wann die Verfolgte den Verteidiger für dieses Verfahren beauftragt hatte.

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b) In den übrigen Verfahren wurde die Verfolgte von einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger vertreten, nachdem der von ihr ursprünglich beauftragte Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt hatte.

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4. Auch ist nicht belegt, dass die Verfolgte ausdrücklich auf die Einlegung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen die verfahrensgegenständlichen Urteile verzichtet hätte, § 83 Abs. 3 IRG; entsprechende Prozesserklärungen sind nicht mitgeteilt. Die italienischen Behörden haben zudem erklärt, dass ein Nachverfahren im Sinne des § 83 Abs. 4 IRG im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei.


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