Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 ORs 3 SRs 35/24
Orientierungssatz
Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist es zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich die besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können (Anschluss BayObLG München, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 4 St RR 105/93, BayObLGSt 1993, 106).(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 31.01.2024
a) im Schuld- und Strafausspruch soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung verurteilt wurde (Tatziffer 2) und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
wobei die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Speyer zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 31.01.2024 wegen Sachbeschädigung (Tatziffer 1) und Brandstiftung (Tatziffer 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge des materiellen Rechts gestützten Sprungrevision. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
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Das Amtsgericht hat in seinem Urteil festgestellt:
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„1. Am 13.07.2022 entschloss sich der Angeklagte, auf einer Weide in … ein Feuer zu entzünden. Aus diesem Grund füllte er Zuhause Lampenöl in eine leere Wasserflasche und begab sich mit seinem Fahrrad zu einer sowohl in Orts- als auch Waldnähe gelegenen Weide. Dort legte er in einem Abstand von mehreren hundert Metern zur Ortsbebauung und etlichen Metern zum Wald mehrere Äste zusammen und setzte diese unter Verwendung von Lampenöl in Brand, so dass das Gras an der Feuerstelle verbrannte.
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2. Noch während das Feuer brannte, entschloss sich der Angeklagte, auch im Wald ein Feuer zu entzünden. Zu diesem Zweck fuhr er auf dem Herradelweg in den Wald. Dort legte er in einer Entfernung von circa 50 Metern zu der ersten Feuerstelle erneut unter Verwendung des Lampenöls auf dem Waldboden neben dem Herradelweg ein Feuer. Während dieses sich ausbreitete, begab sich der Angeklagte den Herradelweg weitere 50 Meter in den Wald hinein, wo er neben dem Weg auf dem Waldboden eine weitere Feuerstelle entzündete. Hierbei wurde der Angeklagte von dem Zeugen J. angetroffen, der ihn zur Rede stellte. Daraufhin trat der Angeklagte dieses noch kleine Feuer sofort aus, so dass Pflanzen lediglich auf einer Fläche von unter einem Quadratmeter verbrannten, während der Zeuge J. über einen Bekannten den Förster, den Zeugen H., alarmierte.
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Anschließend begab sich der Angeklagte mit dem Zeugen J. zurück zu der zweiten Feuerstelle, wo sie auf den bereits erschienenen Zeugen H. stießen, der seinerseits bereits die Feuerwehr alarmiert hatte. Da zur Tatzeit der Wind aus Süden kam, war das Feuer nicht auf die Bäume übergegangen und der Zeuge H. versuchte nun mit dem Zeugen J. und dem Angeklagten das Feuer mit den Ästen auszuschlagen, das jedoch immer wieder aufloderte. Die Feuerwehr löschte nach ihrem Erscheinen zunächst das Feuer auf der Wiese und kam anschließend dem Förster zur Hilfe. An dieser Stelle waren Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von circa 24 Quadratmetern verbrannt.
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Da sowohl das Gras als auch die Sträucher in den nächsten Wochen nachwuchsen, entstand kein wirtschaftlicher Schaden.“
II.
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Soweit das Tatgericht von einer vollendeten Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgegangen ist (Tatziffer 2), tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht, wovon auch der Ausspruch über die Einzel- und die Gesamtstrafe betroffen ist. Im Übrigen ergibt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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1. Die Vollendung nach § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt ein Inbrandsetzen des Waldes voraus. Vom Waldbegriff des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind das auf einer zusammenhängenden Bodenfläche wachsende Holz, der Waldboden samt Gras, Moos, Laub und Strauchwerk umfasst (BGHSt 31, 83 = NJW 1982, 2266). Inbrandgesetzt ist der Wald aber nur dann, wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft (d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffes) weiter brennt (BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 306 Rn. 14 m.w.N.). Andernfalls kommt nur ein Versuch in Betracht. Für die Vollendung der Brandstiftung bei Waldungen muss deshalb – ähnlich wie bei Gebäuden im Sinne von § 306 StGB – ein Teil erfasst sein, der als wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch anzusehen ist. Zwar gehört auch der Waldboden mit seinen Erzeugnissen, sofern nur auch Bäume vorhanden sind, zum zusammenhängenden Ganzen einer Waldung. Die besondere Strafdrohung resultiert aber gerade aus der Möglichkeit der Herbeiführung eines erheblichen Schadens für den Baumbestand. Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung ist es daher zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich diese besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13.07.1993 - 4 St RR 105/93, BayObLGSt 1993, 106). Es hingegen bereits ausreichen zu lassen, dass sich das (z. B. durch Anzünden von Laub oder Dornbüschen) gelegte Feuer ohne weiteren Zündstoff auf Unterholz und Hochstämme ausdehnen kann, steht entgegen, dass nach allgemeinen Grundsätzen zum Inbrandsetzen ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil vom Feuer erfasst sein muss und dass für die Bezeichnung einer bewachsenen Fläche als Wald die Bäume und nicht das Unterholz den Ausschlag geben. Allein abgebrochenes, dürres Holz oder - wie hier - kleinere Sträucher in Brand zu setzen, ohne dass das Feuer auf Unterholz oder Baumstämme entsprechend übergreift, genügt für eine Brandstiftung folglich nicht (vgl. Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 306 StGB, Rn. 37). Nach diesen Maßstäben tragen die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung nicht. Das Tatgericht hat vielmehr festgestellt, dass Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen verbrannt sind, sodass von einem Versuch auszugehen ist. Aufgrund der Urteilsgründe und der in Bezug genommenen Lichtbilder kann der Senat auch ausschließen, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Vollendung begründen könnten.
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Der Senat ist jedoch an einer eigenen Entscheidung im Sinne einer Schuldspruchberichtigung gehindert, da es weiterer Feststellungen zur Beurteilung eines möglichen Rücktritts (fehlgeschlagener/unbeendeter/beendeter Versuch) bedarf. Der Senat weist bereits jetzt darauf hin, dass - insofern das Tatgericht zu einem strafbefreienden Rücktritt kommen sollte - die Straftatbestände §§ 303, 306f StGB in Betracht zu ziehen sind.
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2. Die Aufhebung der Einzelstrafe (Tatziffer 2) zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Über diese Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ist neu zu befinden. Dabei merkt der Senat ergänzend an, dass Strafzumessungsgesichtspunkte nur dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie von Feststellungen getragen werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 14.05.2018 – (5) 121 Ss 60/17 (36/17) –, Rn. 24, juris). Die pauschale Annahme einer abstrakt sehr hohen Gefahr für den Wald, die sich darin befindlichen Tiere und Menschen sowie an den Wald grenzende Gebäude genügt diesen Anforderungen nicht.
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Einer Aufhebung auch der Feststellungen bedurfte es hingegen nicht. Ergänzende Feststellungen sind dem Amtsgericht dadurch nicht verwehrt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 306 Brandstiftung 6x
- 4 St RR 105/93 2x (nicht zugeordnet)
- 22 Js 30409/22 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 31, 83 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1982, 2266 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 303 Sachbeschädigung 1x
- StGB § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr 1x
- 21 Ss 60/17 1x (nicht zugeordnet)