Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 218/25, 1 Ws 219/25, 1 Ws 221/25
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz: Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 1994 - 2 BvR 2653/93.(Rn.7)
vorgehend LG Zweibrücken, 10. Oktober 2025, 2 StVK 471/25
vorgehend LG Zweibrücken, 10. Oktober 2025, 2 StVK 309/25
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten werden die Beschlüsse der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 10.10.2025 (2 StVK 470/25 und 2 StVK 471/25 sowie 2 StVK 309/23) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1 <dd>
Durch d
ie beiden angefochtenen Beschlüsse hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung der Verurteilten zum gemeinsamen 2/3-Termin abgelehnt (2 StVK 470/25, 2 StVK 471/25) und die Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Weisungsverstoßes widerrufen (2 StVK 309/23). Hiergegen wendet sich die Verurteilte mit den von ihr nicht begründeten sofortigen Beschwerden.- 2
Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Gegen die Verurteilte werden derzeit die (Rest-)Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.06.2022 (119 Ds 2 Js 1736/21 (534/21)) und vom 10.10.2023 (130 Ds 31 Js 1458/23 (198/23)) vollstreckt. Daneben läuft ein Bewährungsverfahren wegen der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.07.2021 (118 Ls 60 Js 587/20 (501/20)). Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt.
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Mit Schreiben vom 09.05.2025 zeigte der Verteidiger der Verurteilten gegenüber der Staatsanwaltschaft Saarbrücken deren Vertretung im Verfahren 49 VRs 02 Js 1736/21 und mit Schreiben vom 05.08.2025 zusätzlich im Verfahren 51 VRs 31 Js 1458/23 an. Mit Verfügung vom 19.09.2025 hat die Strafvollstreckungskammer Termin zur Anhörung der Verurteilten auf den 08.10.2025 um 09:30 Uhr bestimmt, wobei als „Videokonferenzort“ die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken angegeben war. Der formlos geladenen Verurteilten wurde hierbei mitgeteilt, dass die Anhörung sich auf alle drei Verfahren bezieht. Der Ladung des Verteidigers war nur ein Hinweis auf dessen Geschäftszeichen beigefügt. Die Ladung wurde dem Verteidiger am 22.09.2025 zugestellt. Nachdem am 06.10.2025 durch die JVA Zweibrücken mitgeteilt worden war, dass sich die Verurteilte im Justizvollzugskrankenhaus der JVA Wittlich befinde, hat die Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom selben Tage diese darum ersucht, die Anhörung im Wege einer Videokonferenz zu ermöglichen. Die Hinausgabe dieses Schreibens wurde formlos an die Verurteilte, nicht jedoch an den Verteidiger verfügt. Ausweislich des Anhörungsprotokolls war der Verteidiger bei der am 08.10.2025 durchgeführten Anhörung nicht anwesend. Mit am 09.10.2025 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenem Schriftsatz hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er den Anhörungstermin mit der Verurteilten habe wahrnehmen wollen, ihm an der Pforte der JVA Zweibrücken jedoch mitgeteilt worden sei, dass sich die Verurteilte im Justizvollzugskrankenhaus in Wittlich befinde. Er bat darum, den Anhörungstermin „zu verlegen“. Am 10.10.2025 hat die Strafvollstreckungskammer die angefochtenen Beschlüsse erlassen.
II.
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Die zulässigen sofortigen Beschwerden sind begründet. Die Beschlüsse leiden an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der die Aufhebung der Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache gebietet.
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Die unterlassene Unterrichtung des Verteidigers über den geänderten Aufenthaltsort der Verurteilten bei der Videokonferenz stellt im vorliegenden Fall einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.
- 6
Beide Beschlüsse konnten nur nach mündlicher Anhörung der Verurteilten ergehen. Dies ergibt sich hinsichtlich der Ablehnung der bedingten Entlassung aus § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO und hinsichtlich des Bewährungswiderrufs aus § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO.
- 7
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gibt dem Verurteilten das Recht, zu seiner mündlichen Anhörung einen Verteidiger seines Vertrauens hinzuzuziehen. Hierbei obliegt es grundsätzlich dem Verurteilten, selbst Vorsorge dafür zu treffen, dass sein Verteidiger zur mündlichen Anhörung erscheint und seine Interessen vertritt. Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.1994 – 2 BvR 2653/93, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 11.02.1993 – 2 BvR 710/91, juris, Rn. 20 ff.; Senat, Beschluss vom 31.03.1993 – 1 Ws 162-163/93, juris, Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2001 – 3 Ws 243/01, juris, Rn. 5 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.07.2007 – 1 Ws 318/07, juris, Rn. 5 f.; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.09.2010 – 1 Ws 137/10, juris, Rn. 3 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2010 – 2 Ws 611/10, 2 Ws 612/10, juris, Rn. 11 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.12.2015 – 1 Ws 546/15, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 09.07.2021 – 5 Ws 102/21 – 161 AR 78/21, juris, Rn. 8 ff.).
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Nach diesem Maßstab liegt hier ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Zwar wurde der Verteidiger bereits am 22.09.2025 geladen, allerdings wurde er über die Änderung des Aufenthaltsorts, an dem sich die Verurteilte zum Zeitpunkt der Anhörung befand, nicht rechtzeitig informiert, weswegen er am Terminstag bei der JVA Zweibrücken erschien und daher nicht mit der Verurteilten den Termin wahrnehmen konnte. Angesichts des Umstandes, dass erst am 06.10.2025 verfügt wurde, dass die Anhörung im Justizvollzugskrankenhaus der JVA Wittlich stattfinden sollte, handelt es sich um einen mit einer kurzfristig anberaumten Anhörung vergleichbaren Fall.
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Deshalb war im vorliegenden Fall nicht die Verurteilte gehalten, ihren Verteidiger zu informieren. Unabhängig davon, dass angesichts des Umstandes, dass die Verurteilte sowohl formlos geladen als auch nur formlos über die Änderung des Anhörungsortes informiert wurde, nicht nachvollziehbar ist, seit wann die Verurteilte von dem Anhörungstermin überhaupt Kenntnis hatte, handelt es sich, selbst wenn die Verurteilte von der Änderung des Anhörungsortes am 06.10.2025 Kenntnis erlangt hätte, um einen derart kurzen Zeitraum vor dem Anhörungstermin, dass die Strafvollstreckungskammer selbst den Verteidiger hätte informieren müssen. Darauf, ob die unterlassene Mitteilung an den Verteidiger schuldhaft erfolgte, kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.1994 – 2 BvR 2653/93, juris, Rn. 10; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.09.2010 – 1 Ws 137/10, juris, Rn. 5). Angesichts dessen konnte auch offen bleiben, welcher Zeitraum zwischen der Benachrichtigung der Verurteilten und der Durchführung der Anhörung liegen muss, um dieser ausreichende Gelegenheit zur Benachrichtigung eines Verteidigers ihrer Wahl zu geben (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31.03.1993 – 1 Ws 162-163/93, juris, Rn. 5, 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2001 – 3 Ws 243/01, juris, Rn. 6 OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.07.2007 – 1 Ws 318/07, juris, Rn. 7).
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Der dargelegte Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.1994 – 2 BvR 2653/93, juris, Rn. 11; KG, Beschluss vom 09.07.2021 – 5 Ws 102/21 – 161 AR 78/21, juris, Rn. 23). Auch wenn sich im Bewährungsverfahren 2 StVK 309/23 keine ausdrückliche Bestellung des Verteidigers findet, war auch der die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufende Beschluss aufzuheben. Auf den Umstand, dass nach der Mitteilung der JVA Zweibrücken vom 25.11.2025 davon auszugehen ist, dass deren Stellungnahme vom 17.09.2025 der Strafvollstreckungskammer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag, kam es angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht an.
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