Urteil vom Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort - 5 C 8/11 BSch

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.973,63 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 12. 07. 2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 30.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.