Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 156/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 8.5.1992 verkündete Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 48/90 BSch - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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