Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 156/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 8.5.1992 verkündete Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 48/90 BSch - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlußberufung des Klägers haben in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihm bei dem Unfall vom 28.7.1990 ent-standenen Schadens. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang anschließt, Bezug genommen. Weder die Berufungsbegründung noch die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 2.10.1992 und die des Klägers in der Anschlußberu-fungsschrift vermögen nach Auffassung des Senats eine andere Betrachtungsweise - dies gerade auch im Hinblick auf die zutreffende Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil - zu rechtfertigen. Der Unfall beruht auf einem auf Seiten des Klägers und des Beklagten zu 1) als gleichgewichtig zu werten-den Verschulden. Dem Beklagten zu 1) gereicht zum Vorwurf, daß er bei der Sicherung des Verkehrs den Belangen der Kleinfahrzeuge nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Hierzu bestand vorliegend besondere Veranlassung, weil in Anbetracht der Witterung mit Sportbooten zu rechnen war. Im üb-rigen muß die Großschiffahrt stets auch gegenüber Kleinfahrzeugen alle Vorsichtsmaßregeln treffen, damit diese nicht beschädigt oder nicht mehr als unvermeidbar behindert werden. Dies ist umso not-wendiger, als die Zahl der Sportboote sich fort-laufend vergrößert und die Fahrt mit ihnen bei dem ständig wachsenden Freizeit- und Erholungswert der Schiffahrtstraßen zunehmend an Bedeutung gewinnt. Ist daher durch das Verhalten der Großschiffahrt eine Gefahrenlage entstanden, so hat sie bei der Sicherung des Verkehrs auch die Kleinfahrzeuge im Auge zu halten. Hierzu kann es notwendig sein, andere oder weitergehende Maßnahmen als solche zu ergreifen, die allein zum Schutze der Großschiff-fahrt erforderlich sind (BGH VersR 1974, 468, 469). Die von dem Beklagten zu 1) veranlaßten Maß-nahmen - Setzen der rot-weißen Flagge gem. § 3.41 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung auf beiden Schiffen - sind hierfür nicht ausreichend. Viel-mehr war gerade im Interesse der Kleinschiffahrt, wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine zusätzliche Markierung des Turnstranges erforderlich.
3Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, daß sich M mit zwei eingeschalteten gelben Rundumleuchten im Unfall-zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Koppelverban-des "P und T befand. Die diesbezüglichen Bekundun-gen des Zeugen H. stehen im Widerspruch zu denen des Zeugen B. und des Schiffsführers D. von M. im Ermittlungsverfahren. Der Zeuge B. hat die Behaup-tung des Beklagten zu 1) nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, daß M nach dem Unfall kam und das Turnmanöver erfolgreich durchführte. Auch der Schiffsführer D. hat bei seiner polizeilichen Ver-nehmung vom 15.8.1990 bekundet, daß sich, während M vor Ort war, kein Unfall mit einem Sportboot ereignet hat. Damit steht nach Auffassung des Se-nates nicht fest, daß M. für den Koppelverband P. die Wahrschau übernommen hat.
4Indes fällt auch dem Kläger ein für den Unfall ursächliches Verschulden zur Last, das gleiches Gewicht hat wie das des Beklagten zu 1). Wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Kläger unter Außerachtlassung der auf ei-ner Wasserstraße erforderlichen Sorgfalt mehreren Schiffen mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit genähert und deswegen die rot-weißen Flaggen nicht bemerkt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begrün-dung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
6Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.964,-- DM.
7Beschwer: unter 60.000,-- DM.
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