Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 214/94 BSchRh

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. September 1994 verkündete Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 33/94 BSch - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.


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