Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 112/08 BSchRh

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2008 verkündete Grund- und Teilurteil des Amtsgerichts – Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort - 5 C 17/07 BSchRh - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20 % und die Be-klagten zu 80 % zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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