Urteil vom Schifffahrtsgericht Minden - 21 C 143/07 BSch

Tenor

  • 1 Der Beklagte wird verurteilt,  an den Kläger 246,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 zu zahlen.

  • 2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3 Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • 4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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