Urteil vom Schifffahrtsgericht Minden - 21 C 143/07 BSch
Tenor
1 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 zu zahlen.
2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3 Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt die Wassersportschule „X“ in T. und unterhält einen Anlegesteg auf dem Steinhuder Meer. Der Beklagte absolvierte mit 7 weiteren Teilnehmern im Zeitraum vom 17. – 21.07.2006 eine praktische Segelausbildung in der Segelschule des Klägers, welche am 21.07.2006 mit der praktischen Teilprüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins Binnen abschloss.
3Am letzten Ausbildungstag, dem 20.07.2006, erklärte der Kläger der Mutter des Beklagten, dass dieser noch nicht reif für die Segelprüfung sei; er solle nach weiterem Üben erst an einer späteren Segelprüfung am 28.07. bzw. 31.07.2006 teilnehmen. Dennoch ließ der Kläger den Beklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch einen Tag später an der Segelprüfung teilnehmen, welche am Schulsteg des Klägers stattfand. Nachdem die übrigen 7 Kursteilnehmer die Prüfung absolviert und bestanden hatten, begann auch der Beklagte mit der Prüfung. Er segelte hierbei ein Boot des Klägers vom Typ „Zugvogel“. Der Wind wehte auflandig mit Windstärke 3.
4Einen Teil der praktischen Ausbildungsprüfung bildete das Anlegemanöver in Form des „Aufschießers“, welches während der Ausbildungswoche wiederholt geübt worden war. Der Raum zum Anlegen war ca. 3 m breit. Im rechten Winkel zum Anlegesteg befand sich ein weiterer Steg, an dessen Ende ein Pfahl mit einem Windmesser angebracht war. Vom Kläger wurde dem Beklagten zur Prüfung eine junge Mitseglerin als Vorschoter zugeteilt. Der erste Anlegeversuch des Beklagten schlug fehl. Beim zweiten Versuch fuhr der Beklagte mit dem Schulungsboot auf den Steg des Klägers auf, wobei der genaue Hergang des Anlegeversuches zwischen den Parteien streitig ist. Durch den Aufprall wurde das Schulungsboot am Bug beschädigt. Infolge der anschließenden Reparatur entstand dem Kläger ausweislich der Rechnung der Bootswerft C. & E. GmbH in X./T. vom 15.08.2006 ein Schaden in Höhe von 493,15 EUR netto.
5Mit Bezug auf die misslungene Prüfung am 21.07.2006 äußerte der Kläger sich in einer außergerichtlichen E-Mail vom 03.08.2006 wörtlich wie folgt:
6„...habe ich diese auch noch entgegen meiner eigenen Beurteilung zur Prüfung geführt, obwohl ich der Meinung war, dass die alle noch nicht so weit sind.“
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2006 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.09.2006 vergeblich zur Schadensregulierung auf. Die gesetzliche Vertreterin des Beklagten lehnte mit Schreiben vom 03.09.2006 jegliche Schadensregulierung ab.
8Der Kläger behauptet, am Prüfungstag habe der Beklagte eine deutlich verbesserte Leistung gezeigt, so dass ein Bestehen der Prüfung vorstellbar gewesen und eine Prüfungsteilnahme zu verantworten gewesen sei. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, der Beklagte habe den Schaden an dem klägerischen Segelboot grob fahrlässig verursacht, da er die Aufforderung, einen „Aufschießer“ als Anlegemanöver zu fahren, gänzlich missachtet habe. Vielmehr habe der Beklagte den Halbwindkurs beibehalten, den „Aufschießer“ nicht einmal eingeleitet und sei deswegen aus voller Fahrt gegen den Anlegesteg geprallt.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 493,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Ansicht, ein Fahrlässigkeitsvorwurf sei ihm nicht zu machen. Er behauptet, da der Unterricht in der Ausbildungswoche auf zwei unterschiedlichen Bootstypen stattgefunden habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich ausreichend auf den „Zugvogel“ einzustellen. Er habe sich mit der Zeit, die der „Zugvogel“ nachläuft, nachdem die Segel geborgen werden, nicht entsprechend vertraut machen können. Das Boot sei in der Prüfung aufgrund stärkerer und ungewohnter Windverhältnisse deutlich schneller gesegelt als in der Schulungswoche. Deswegen habe der Aufschießer anders gefahren werden müssen, als zuvor geübt. Ein Aufschießen in den Wind, in einem rechten Winkel zum Steg, sei am Prüfungstag aufgrund des auflandigen Windes nicht möglich gewesen. Der am Ende des Querstegs angebrachte Windmesser habe ihn bei der Durchführung des Segelmanövers behindert. Er habe dort so dicht vorbeisegeln müssen, dass der Großbaum an dem dort befindlichen Pfahl hängen geblieben sei.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
16Das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Minden ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichtes folgt aus den §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinnSchVerfG). Die örtliche Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichtes Minden folgt aus §§ 3, 4 BinnSchVerfG in Verbindung mit dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 19./27. Mai 1983 (GV NW 1984 S. 28) sowie der Verordnung über die Zuweisung von Binnenschifffahrtssachen vom 28. Februar 1984 (GV NW 1984 S. 205), da das Steinhuder Meer über den Meerbach mit der Weser verbunden ist.
17Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 246,58 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat das Boot des Klägers beschädigt und damit dessen Eigentum verletzt. Die Eigentumsverletzung beruht auch auf fahrlässiges Handeln des Beklagten, da er die für ein erfolgreiches Anlegemanöver erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes bereits zwanglos aus dem Umstand, dass alle anderen Lehrgangsteilnehmer unter ähnlichen Prüfungsbedingungen das Manöver des „Aufschießers“ erfolgreich bewältigen konnten. Der Beklagte selbst trägt im Übrigen auch nicht vor, dass im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalles das Anlegemanöver überhaupt nicht erfolgreich hätte durchgeführt werden können, dass das Auffahren auf den Schulungssteg mithin unvermeidbar gewesen wäre. Das Gericht war daher nicht gehalten, über die im Einzelnen während der Prüfung von dem Beklagten behaupteten Verhältnisse Beweis zu erheben.
18Vielmehr stützt sich der Beklagte auf die Argumentation, das Aufschießer-Manöver habe im konkreten Zeitpunkt der Prüfung aufgrund der Begleitumstände anspruchsvollere Seglerkenntnisse erfordert, welche er nach Ablauf einer Ausbildungswoche noch nicht besessen habe. Wird die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, so ändert sich nichts an der Einschätzung, dass das Handeln des Beklagten in der konkreten Prüfungssituation als fahrlässig zu bezeichnen ist. Anders als im Strafrecht gilt im zivilen Haftungsrecht des BGB kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfältigkeitsmaßstab (vgl. Palandt, BGB, 66. Auflage, § 276 Rn 15 m.w.N.). Der in Anspruch genommene kann den Fahrlässigkeitsvorwurf daher nicht dadurch ausräumen, dass er sich auf fehlende Fachkenntnis, Verstandeskräfte, Geschicklichkeit oder Körperkraft beruft (vgl. Palandt a.a.O.). Der Beklagte räumt selbst ein, dass das Anlegemanöver mit einer höheren fachlichen Qualifikation hätte bewältigt werden können. Gerade dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es den anderen Lehrgangsteilnehmern möglich war, die Prüfung zu bestehen.
19Durch diese fahrlässige Eigentumsverletzung ist dem Kläger auch ein Schaden in Höhe von 493,15 EUR entstanden, wobei sich der Kläger jedoch eigenes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss. Unstreitig hat er die gesetzliche Vertreterin des Beklagten noch am Vortag der Prüfung darauf hingewiesen, dass er die individuellen Fähigkeiten des Beklagten so einschätzt, dass dieser noch nicht so weit sei, die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren. Seine Behauptung, am Prüfungstage selber habe der Beklagte deutlich verbesserte Leistungen gezeigt, vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint bereits fraglich, ob eine nur an einem einzigen Tag gezeigte bessere Leistung in nachvollziehbarer Weise zu der Einschätzung führen durfte, dass der Beklagte nunmehr zum Bestehen der Prüfung in der Lage sei, wenn sich doch aus der Äußerung des Klägers vom Vortage ergibt, dass der Beklagte im Verlauf der gesamten vorhergehenden Woche keine deutlichen Leistungsverbesserungen gezeigt hat. Darüber hinaus steht aber auch aufgrund der von dem Kläger in seiner E-Mail vom 03.08.2006 unstreitig getätigten Äußerung fest, dass er tatsächlich auch am Prüfungstag noch der Ansicht gewesen ist, dass der Beklagte noch nicht für die Prüfung bereit ist. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz als Segellehrer hätte der Kläger zumindest erkennen können, dass die mangelnden seglerischen Fähigkeiten des Beklagten unter Berücksichtigung der Wind- und Wetterlage am Prüfungstag möglicherweise zu Fahrfehlern und damit auch zu einer Beschädigung seines Schulbootes führen könnte. Das Mitverschulden des Klägers ist mithin darin zu sehen, dass dieser den Beklagten wider besseren Wissens – sei es auch auf den ausdrücklichen Wunsch des Beklagten – zur Prüfung zugelassen und ihm sein Schulungsboot überlassen hat. Alternativ hätte der Kläger als verantwortlicher Ausbilder Vorkehrungen gegen grobe Fahrfehler treffen müssen. Denkbar wäre hier möglicherweise der Einsatz eines überdurchschnittlich qualifizierten Vorschoters, der bei gravierenden Fahrfehlern ggfls. korrigierend hätte eingreifen können.
20Unter Berücksichtigung der Verschuldensanteile beider Parteien erachtet das Gericht eine hälftige Schadensteilung für angemessen, so dass dem Kläger gegen den Beklagten letztlich ein Anspruch auf Zahlung von 246,58 EUR zusteht. Der Anspruch des Klägers auf die auf diesen Teilbetrag entfallenden Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22C.
23Richter am Amtsgericht
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