Urteil vom Schifffahrtsobergericht Hamm - 27 U 220/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Binnenschiffahrtsgericht Minden abgeändert.

Der Klageanspruch wird dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs an das Amtsgericht Binnenschiffahrtsgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens übertragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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