Beschluss vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 W 7/93
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.01.1993 wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg - Ruhrort - Schiffahrtsgericht vom 7.01.1993 (5 H 2/92) abgeändert.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
3Entsprechend § 269 Abs. 3, Satz 2 ZPO hat der Antragsteller, nachdem er seinen Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist entsprechend anwendbar, weil diese Bestimmung den Grundsatz beinhaltet, daß demjenigen, der ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, die Kosten aufzuerlegen sind, wenn er, bevor es zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung in der Sache kommt, seinen Antrag zurücknimmt. Diese Erwägung muß auch im selbständigen Beweisverfahren gelten (so auch LG Hamburg MDR 86, 945, LG Kassel AnwBI 81, 448; LG Dortmund NDR 88, 590; Altenmüller NJW 86, 92 ff. (97); Zöller – Stephan § 490 Rn. 5; MüKo-ZPO- Lüke § 269 Rn. 51; siehe auch BGH NJW 1983, 284; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 91 Rn. 21, Stichwort "selbständiges Beweisverfahren" sowie die dort angegebene Rechtsprechung OLG Köln VersR 1992, 638).
5Der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO steht nicht die Bestimmung des §§ 494 a ZPO entgegen, die eine Kostengrundentscheidung lediglich für den Fall vorsieht, daß der Antragsteller nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens der auf Antrag des Antragsgegners durch das Gericht anzuordnenden Verpflichtung zur Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist nicht nachkommt.
6Für die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung der Vorschriften über das Beweissicherungsverfahren bewußt die Möglichkeit einer Kostengrundentscheidung auf den Fall des § 494 a ZPO beschränken wollen (so OLG Köln VersR 1992, 638), gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt die in § 494 a Abs. 2 ZPO getroffene Regelung, daß auch nach der Auffassung des Gesetzgebers das selbständige Beweisverfahren nicht grundsätzlich von der Entscheidung über die Kostentragung – anders als etwa im Prozeßkostenhilfeverfahren - frei bleiben sollte.
7Wenn auch mangels einer gerichtlichen Entscheidung über die Berechtigung der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens für eine gerichtliche Kostenentscheidung grundsätzlich kein Bedarf besteht, sondern diese naturgemäß der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu folgen und deshalb diesem vorbehalten bleiben muß, so eigibt sich doch die Notwendigkeit, zu Gunsten des Antragsgegners eine Kostenentscheidung bereits im selbständigen Beweisverfahren zu treffen, wenn es eben nicht zum Hauptsacheverfahren kommt. Diesem Umstand trägt die neue Bestimmung des § 494 a Abs. 2 ZPO Rechnung. Sie regelt aber offensichtlich infolge eines Versehens nicht alle denkbaren Fälle, in denen auf Seiten des Antragsgegners nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens Kosten angefallen sind, die einer Entscheidung des Prozeßgerichts mangels Einleitung eines Hauptverfahrens nicht zugänglich gemacht werden. Es ist auch kein plausibler Grund erkennbar, warum der Antragsgegner bei vollständiger Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens in den Genuß einer Kostenentscheidung gelangen soll, nicht aber bei vorzeitiger Beendigung infolge Antragsrücknahme.
8Darüber hinaus würde die unterschiedliche Handhabung einen Antragsgegner - wie auch im vorliegenden Fall - in der Sache benachteiligen, weil in der Regel ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der in einem gesonderten Prozeßverfahren eingeklagt werden könnte, nicht gegeben ist (vgl. BGH NJW 83, 284).
9Aus den genannten Gründen ist zugunsten der Antragsgegnerin eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragstellerin auszusprechen, so daß, wie erkannt, zu entscheiden war.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
11Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.300,00 DM
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