Beschluss vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 W 42/98 BSch
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 11.08.1998 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - St. Goar vom 27.07.1998 - 4 II 1/96 BSch - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Be-schwerdeverfahrens, an das Schifffahrtsgericht St. Goar zurückverwiesen.
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G r ü n d e
2Durch Beschluss vom 21.05.1996 (Bl. 34 f. d.GA.) hat das Schifffahrtsgericht St. Goar auf Antrag des Schiffsführers des Fahrgastschiffs "S.A." vom 21.05.1996 gemäß §§ 11 ff. BSchG eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang des Schiffsunfalls vom 04.05.1996 sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zu seiner Abwendung oder Verringerung aufgewendeten Mittel angeordnet. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. hat das Schifffahrtsgericht St. Goar durch einen nicht begründeten Beschluss vom 27.07.1998 (Bl. 225 R d.GA.) das Verklarungsverfahren geschlossen, ohne den Beweis- und Gutachtenanträgen der Beteiligten zu 3.) vom 13.11.1997 (Bl. 172 d.GA.), 18.03.1998 (Bl. 197 d.GA.), vom 28.04.1998 (Bl. 214 d.GA.) und vom 08.07.1998 (Bl. 225 d.GA.) nachzugehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) vom 11.08.1998 (Bl. 228 f. d.GA.).
3Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schifffahrtsgerichts St. Goar vom 27.07.1998 ist statthaft und im übrigen auch zulässig. Die Entscheidung des Schifffahrtsgerichts, durch die das Verklarungsverfahren geschlossen wird, ist mit dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar (vgl. von Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschifffahrtsrecht, 1992, S. 98; OLG Karlsruhe, ZfB Sammlung Seite 1441 f. (1441) und Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage 1992, § 148 Rdnr. 25 jeweils für die Ablehnung eines Antrages auf Ausdehnung der Beweismittel gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 BinSchG; a.A. jedoch ohne Begründung: Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht 1991, § 13 Rdnr. 7). Die am Verklarungsverfahren Beteiligte zu 3.) besitzt die notwendige Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 20 FGG. Das Verfahren ist geschlossen worden, ohne dass ihrem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 BinSchG auf weitere Beweisanordnung stattgegeben wurde.
4In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in entsprechender Anwendung von § 539 ZPO zur Zurückverweisung an das Schifffahrtsgericht zum Zwecke der erneuten Prüfung und Entscheidung der Sache. Denn weder der Beschluss des Schifffahrtsgerichts selbst noch der Nichtabhilfebeschluss vom 31.08.1998 (Bl. 233R d.GA.) enthalten eine Begründung. Grundsätzlich sind alle beschwerdefähigen Entscheidungen zu begründen. Die Verfahrensbeteiligten sollen über die tragenden Erwägungen des Gerichts informiert werden. Hierdurch soll die beschwerte Partei und das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt werden, die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Zudem soll die Begründung die Beteiligten des Verfahrens von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen und dadurch überflüssige Rechtsmittel und deren Kosten vermeiden helfen. Weiterhin soll sie im Falle einer Anfechtung der Entscheidung die Rechtsmittelbegründung erleichtern. Dies haben das Bundesverfassungsgericht und die Obergerichte wiederholt ausgesprochen (vgl. allgemein z.B.: BVerfG, NJW 1987, 1619 f. (1620); OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1280; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., §§ 8-18 Vorb. 19 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Auflage 1997, § 329 Rdnr. 24 m.w.N.). Enthält der Beschluss keine Begründung, muss das Gericht diese zumindest im Nichtabhilfeverfahren nachholen (vgl. z.B.: OLG Köln, NJW-RR 1991, 1280).
5Vorliegend ist auch nicht ausnahmsweise eine Begründung entbehrlich. Eine Ausnahme von dem Begründungszwang besteht nur dann, soweit die Begründung unmittelbar aus dem Gesetz folgt, auf einer gefestigten Rechtsprechung beruht oder sich ohne weiteres aus dem Streitstoff ergibt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Auflage 1997, § 329 Rdnr. 24 m.w.N.). Dies ist hier hinsichtlich des Schließens des Verklarungsverfahrens nicht der Fall. Es ist bereits nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Schifffahrtsgericht das Verklarungsverfahren geschlossen hat, ohne den Beweisanträgen der Beteiligten zu 3.) nachzugehen.
6Da über den Erfolg der Beschwerde letztlich das Schifffahrtsgericht zu befinden hat, ist diesem die Kostenentscheidung vorzubehalten.
7Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:
8Wert des Verklarungsverfahrens
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