Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 75/98 BSch

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. März 1998 verkündete Grund-Urteil des Amtsgerichts - Schiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort - 5 C 16/97 BSch - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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