Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 175/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 1998 verkündete Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort 5 C 41/97 BSch wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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