Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 88/98 BSch

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Duisburg Ruhrort - 5 C 33/97 BSch - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils 16.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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