Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 170/98 BSch

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. August 1998 verkündete Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 32/97 BSch - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklag-te darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 107.000,00 DM - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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