Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 147/99 BSch

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. August 1999 verkündete Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 4/99 BSch - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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