Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 182/99 BSch

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Okto-ber 1999 verkündete Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 30/98 BSch - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.917,71 DM zuzüglich 10,5% Zinsen aus 6.707,52 DM vom 23.11.1997 bis zum 24.02.1998 und aus 3.707,52 DM seit dem 25.02.1998 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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