Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 117/04 BSch

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - St. Goar - 4 C 12/03 BSch - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.


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