Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 138/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 7. Juli 2005 (5 C 32/00) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Abweisung der weiter gehenden Klage wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.170,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 16.10.1999 bis zum 27.01.2000, in Höhe von 4,5 % seit dem 28.01.2000 bis zum 09.04.2000, in Höhe von 5 % seit dem 10.04.2000 bis zum 03.12.2002, in Höhe von 4,5 % seit dem 04.12.2002 bis zum 16.02.2003 sowie in Höhe von 4 % seit dem 17.02.2003 zu zahlen.

Den Beklagten bleibt vorbehalten, das Recht auf Beschränkung der Haftung gem. §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, wenn ein Fonds nach § 5d des Binnenschifffahrtsgesetzes errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Kosten der Streithelferin der Klägerin zu 9/10. Die Klägerin trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Gerichtskosten. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin durch das vorliegende Urteil beschwert ist.


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