Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 57/06 Bsch

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 06.02.2006 (5 C 13/05) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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