Beschluss vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 W 65/06 BSch

Tenor

Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 15. September 2006 (25 II 3/06) wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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