Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 Ns 8/10 BSch

Tenor

Die Berufung des Angeklagten C und die ihn betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte C wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Schiffsverkehr zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt wird.

Die den Angeklagten C2 betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die durch die Berufungen der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten C und C2 trägt die Staatskasse. Die durch die Berufung des Angeklagten C entstandenen Kosten und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

§§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6, § 324 Abs. 1 und 3, 52 StGB, 473 Abs. 1, 2,  4 StPO.


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