Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 8 (9) RJ 2/00

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem EuGH werden gemäß Art. 234 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auch auf das deutsche Pflegeversicherungssystem anwendbar, wenn die Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit gemäߧ§ 23 i.V.m. 110 Sozialgesetzbuch - soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) (ggf. teilweise) auf dem Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages beruht?

2) Handelt es sich bei dem gemäß § 44 SGB XI i.V.m. §§ 3 S. 1 Nr. 1 a i.V.m. 166 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) von den Trägern der Pflegeversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträgen um eine "Leistung bei Krankheit" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71? Falls ja: Kann eine derartige Leistung auch für Pflegepersonen erbracht werden, die im Land des zuständigen Trägers pflegen, jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen?

3) Sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EGV? Falls ja: Ist es deshalb untersagt, ihnen die Leistung "Beitragszahlung zur Rentenversicherung" zu versagen, weil sie nicht im Gebiet des zuständigen Staates wohnen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben?


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